Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 2 Sa 144/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer Kündigung bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats; Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats; Anforderungen an die Mitteilung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber an den Betriebsrat; Folgen einer Mitteilung von anderen ...
- Judicialis
BetrVG § 102; ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3; ; ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c); ; ArbGG § 69 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3; KSchG § 1 Abs. 2 § 2
Sozialwidrige Beendigungskündigung - Vorrang der Änderungskündigung auch bei Ablehnung einer Vertragsänderung durch Arbeitnehmer - kein Nachschieben von Kündigungsgründen bei fehlender Betriebsratsanhörung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Keine Kündigungsgründe nachschieben!
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 01.12.2005 - 10 Ca 2041/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 2 Sa 144/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 480/04
Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 2 Sa 144/06
Teilt der Arbeitgeber objektiv kündigungserhebliche Tatsachen dem Betriebsrat z. B. deshalb nicht mit, weil er die Kündigung darauf nicht oder zunächst nicht stützen will, dann ist jedenfalls die Anhörung ordnungsgemäß, weil eine nur bei objektiver Würdigung unvollständige Mitteilung der Kündigungsgründe zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG führt (BAG v. 02.06.2005 - 2 AZR 480/04 - unter B II. 1. der Entscheidungsgründe). - BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 244/04
Änderungskündigung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 2 Sa 144/06
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinen Urteilen vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04, NZA 2005, 1289 und 2 AZR 244/04, DB 2005, 2250 seine frühere Rechtsprechung vom 27.09.1984 - 2 AZR 62/83 (NZA 1985, 499) aufgegeben und verlangt nunmehr, dass vor Ausspruch einer Beendigungskündigung der Arbeitgeber bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer auch dann eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn - wie im Streitfalle - der Arbeitnehmer im Vorfeld eine ihm angebotene Vertragsänderung nicht freiwillig akzeptiert hat mit der Folge, dass dann wegen Veränderung der betrieblichen Gegebenheiten eine Reduzierung der Arbeitsbedingungen nach dem Willen des Arbeitgebers vorgenommen werden soll. - BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 548/82
Betriebsrente - Anpassung - Beweislast - Darlegungslast
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 2 Sa 144/06
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinen Urteilen vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04, NZA 2005, 1289 und 2 AZR 244/04, DB 2005, 2250 seine frühere Rechtsprechung vom 27.09.1984 - 2 AZR 62/83 (NZA 1985, 499) aufgegeben und verlangt nunmehr, dass vor Ausspruch einer Beendigungskündigung der Arbeitgeber bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer auch dann eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn - wie im Streitfalle - der Arbeitnehmer im Vorfeld eine ihm angebotene Vertragsänderung nicht freiwillig akzeptiert hat mit der Folge, dass dann wegen Veränderung der betrieblichen Gegebenheiten eine Reduzierung der Arbeitsbedingungen nach dem Willen des Arbeitgebers vorgenommen werden soll.
- BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98
Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 2 Sa 144/06
Umstände, die dem Betriebsrat bereits vor Einleitung des Anhörungsverfahrens auf andere Weise bekannt geworden sind, muss der Arbeitgeber nicht nochmals mitteilen (BAG NZA 1999, 1101 und ständige Rechtsprechung). - BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 132/04
Änderungskündigung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 2 Sa 144/06
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinen Urteilen vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04, NZA 2005, 1289 und 2 AZR 244/04, DB 2005, 2250 seine frühere Rechtsprechung vom 27.09.1984 - 2 AZR 62/83 (NZA 1985, 499) aufgegeben und verlangt nunmehr, dass vor Ausspruch einer Beendigungskündigung der Arbeitgeber bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer auch dann eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn - wie im Streitfalle - der Arbeitnehmer im Vorfeld eine ihm angebotene Vertragsänderung nicht freiwillig akzeptiert hat mit der Folge, dass dann wegen Veränderung der betrieblichen Gegebenheiten eine Reduzierung der Arbeitsbedingungen nach dem Willen des Arbeitgebers vorgenommen werden soll. - BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83
Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 2 Sa 144/06
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinen Urteilen vom 21.04.2005 - 2 AZR 132/04, NZA 2005, 1289 und 2 AZR 244/04, DB 2005, 2250 seine frühere Rechtsprechung vom 27.09.1984 - 2 AZR 62/83 (NZA 1985, 499) aufgegeben und verlangt nunmehr, dass vor Ausspruch einer Beendigungskündigung der Arbeitgeber bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer auch dann eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn - wie im Streitfalle - der Arbeitnehmer im Vorfeld eine ihm angebotene Vertragsänderung nicht freiwillig akzeptiert hat mit der Folge, dass dann wegen Veränderung der betrieblichen Gegebenheiten eine Reduzierung der Arbeitsbedingungen nach dem Willen des Arbeitgebers vorgenommen werden soll. - BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 302/96
Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit; Anhörung des Betriebsrats
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2006 - 2 Sa 144/06
Um ein zulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen handelt es sich dann, wenn der Arbeitgeber die dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe im Prozess nur weiter erläutert und konkretisiert, ohne dass dies den Kündigungssachverhalt wesentlich verändert (BAG v. 27.02.1997 - 2 AZR 302/96).