Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 30.08.2007 - 2 Sa 182/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters einer Spielbank wegen einer Darlehenshingabe an einen Gast der Spielbank nicht zu Zwecken des Einsatzes im Spielbetrieb und nicht im Zusammenhang mit diesem ; Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei ...
- Judicialis
BetrVG § 102; ; BetrVG § 103; ; BGB § 241 Abs. 2; ; BGB § 307; ; BGB § 626 Abs. 1; ; BGB § 626 Abs. 2; ; KSchG § 15 Abs. 1; ; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 2
Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Croupiers bei Darlehenshingabe an Spielbankbesucher - zumutbare Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf ordentlicher Kündigungsfrist aufgrund Interessenabwägung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Trier, 07.11.2006 - 2 Ca 763/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.08.2007 - 2 Sa 182/07
- BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 487/00
Außerordentliche fristlose Änderungskündigung - § 15 KSchG
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.08.2007 - 2 Sa 182/07
Im Falle des Bestehens eines besonderen Kündigungsschutzes als ehemaliger Mandatsträger nach § 15 Abs. 1 KSchG ist, um eine Benachteiligung aufgrund der Betriebsratstätigkeit zu vermeiden, maßgeblich, ob dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer, der keinen nachwirkenden Mandatsschutz genießt, dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre (sogenannte fiktive Kündigungsfrist, vgl. BAG v. 27.09.2001, 2 AZR 487/00 = EzA § 15 KSchG nF. Nr. 54).
- BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07
Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. August 2007 - 2 Sa 182/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.