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   LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2010 - 2 Sa 284/10   

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https://dejure.org/2010,22131
LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2010 - 2 Sa 284/10 (https://dejure.org/2010,22131)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.08.2010 - 2 Sa 284/10 (https://dejure.org/2010,22131)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. August 2010 - 2 Sa 284/10 (https://dejure.org/2010,22131)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde bei fehlendem Inkenntnissetzen von der Kündigungsbefugnis des Verkaufsleiters; Unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Bevollmächtigung des Verkaufsleiters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 174 S. 1; BGB § 180 S. 1; BGB § 611 Abs. 1
    Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde bei fehlendem Inkenntnissetzen von der Kündigungsbefugnis des Verkaufsleiters; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Bevollmächtigung des Verkaufsleiters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 584/03

    Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2010 - 2 Sa 284/10
    Eine Erteilung oder Genehmigung scheidet aus (vgl. BAG NZA 2005, 1207).
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.06.2013 - 5 Sa 400/12

    Änderungskündigung, Zurückweisung, Vollmachtsurkunde, Fehlen einer Vollmacht,

    b) Die Gesamtprokuristen waren kraft ihrer Prokuristenstellung, die öffentlich bekanntgeben war, und ihrer Befugnisse gemäß § 49 Abs. 1 HGB auch berechtigt, die strittigen Vollmachten für die Arbeitnehmer S. und I. auszustellen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.08.2010 - 2 Sa 284/10, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2011 - 8 Sa 612/10

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Eine Befugnis zur Einstellung kann nämlich nicht gleichgesetzt werden mit der möglichen Befugnis zur Kündigung, weil diesbezügliche Bevollmächtigungen auseinanderfallen können (LAG Rheinland-Pfalz v. 26.08.2010 - 2 Sa 284/10 -).
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