Rechtsprechung
LAG Baden-Württemberg, 27.10.2004 - 2 Sa 29/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Arbeitsvergütung bei Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung auf Grund grob fehlerhafter Sozialauswahl; Verdrängung tarifvertraglicher Regelungen durch § 113 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO); Voraussetzungen für eine grobe Fehlerhaftigkeit; ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vergütungsansprüche als Masseforderung bei verspäteter Kündigung durch Insolvenzverwalter
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 29.01.2004 - 28 Ca 3441/03
- LAG Baden-Württemberg, 27.10.2004 - 2 Sa 29/04
- BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 592/04
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02
Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.10.2004 - 2 Sa 29/04
Bei den Vergütungsansprüchen des Klägers vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 handelt es sich um Masseforderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die mit der Leistungsklage verfolgt werden können (vgl. BAG 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 - AP NR. 2 zu § 209 InsO).Ferner hat der Insolvenzverwalter vor dem Ausspruch von Kündigungen Interessenausgleichsverhandlungen zu führen, wenn die §§ 111 ff. BetrVG eingreifen, da er die Masse sonst mit Nachteilsausgleichsansprüchen gem. § 113 BetrVG belasten würde (BAG 04.06.2003 a.a.O., BAG 31.03.2004 a.a.O., S. 1097).
Unterlässt der Verwalter eine solche Kündigung, obwohl er das Vertragsverhältnis für die Masse nicht mehr benötigt, kann er sich schadenersatzpflichtig im Sinne des § 61 InsO machen (BAG 04.06.2003 a.a.O., m.w.N.).
- BAG, 31.03.2004 - 10 AZR 253/03
Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.10.2004 - 2 Sa 29/04
Ob den Massegläubigern die Anzeige förmlich zugestellt wurde, wie es § 208 Abs. 2 Satz 2 InsO vorschreibt, ist unerheblich, weil gem. § 9 Abs. 3 InsO die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten genügt, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt (vgl. BAG 31.03.2004 - 10 AZR 253/03 - NZA 2004, 1093, 1096).Ferner hat der Insolvenzverwalter vor dem Ausspruch von Kündigungen Interessenausgleichsverhandlungen zu führen, wenn die §§ 111 ff. BetrVG eingreifen, da er die Masse sonst mit Nachteilsausgleichsansprüchen gem. § 113 BetrVG belasten würde (BAG 04.06.2003 a.a.O., BAG 31.03.2004 a.a.O., S. 1097).
- BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 70/99
Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.10.2004 - 2 Sa 29/04
§ 113 Abs. 1 InsO verdrängt tarifvertragliche Regelungen, mit denen ab einem bestimmten Lebensalter und einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit die ordentliche Kündigung solcher Arbeitnehmer ausgeschlossen oder beschränkt wird (BAG 19.01.2000 - 4 AZR 70/99 - AP Nr. 5 zu § 113 InsO). - BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 757/98
Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Wiedereinstellung
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.10.2004 - 2 Sa 29/04
Eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG 02.12.1999 - 2 AZR 757/98 - AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).
- BAG, 21.07.2005 - 6 AZR 592/04
Kündigung durch Insolvenzverwalter - "bedingter Interessenausgleich
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2004 - 2 Sa 29/04 - wird zurückgewiesen. - LAG Baden-Württemberg, 10.05.2005 - 21 Sa 121/04
Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich - aufschiebende Bedingung - …
Die erkennende Kammer ist wie die Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts in dem vergleichbaren Verfahren 2 Sa 29/04 der Auffassung, dass der Beklagte mit der Kündigung vom 21.03.2003 das Arbeitsverhältnis nicht zum ersten Termin im Sinne des § 209 Absatz 2 Nr. 2 InsO gekündigt hat.