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LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 2 Sa 355/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
AltTZG 1996, § 236b SGB 6, § 1 TVG
Abfindung - Altersteilzeitvertrag - Auslegung - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 25.06.2015 - 10 Ca 3711/14
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 2 Sa 355/15
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 10 Sa 529/10
Diskriminierung wegen des Alters und wegen der Behinderung - Altersteilzeit - …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2016 - 2 Sa 355/15
Im Hinblick darauf, dass der Kläger im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2014 aufgrund der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 236 b SGB VI Anspruch auf ungeminderte Altersrente für besonders langjährig Versicherte seit dem 01. Juli 2014 hat, ergibt sich nach § 6 TV BB kein Abfindungsanspruch ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10. Februar 2011 - 10 Sa 529/10 - Rn. 31, NZA-RR 2011, 345 ).
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 - 26 Sa 550/16
Auslegung einer Altersteilzeitvereinbarung nach Einführung der ungeminderten …
Dessen bedarf es nicht, wenn entsprechende Nachteile aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung (hier nach § 236 b SGB VI) wegen der Inanspruchnahme einer ungeminderten Altersrente mit 63 nach 45-jähriger Wartezeit nicht vorhanden sind (ebenso zu nahezu wortgleichen Regelungen in Altersteizeitverträgen und Tarifverträgen: LAG Rheinland-Pfalz 28. Januar 2016 - 2 Sa 355/15, Rn. 37 f.).(Rn.24).Dessen bedarf es nicht, wenn entsprechende Nachteile gar nicht vorhanden sind (ebenso zu nahezu wortgleichen Regelungen in Altersteizeitverträgen und Tarifverträgen: LAG Rheinland-Pfalz 28. Januar 2016 - 2 Sa 355/15, Rn. 37 f.).
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.11.2016 - 3 Sa 160/16
Veränderte Berechnung eines tariflichen Abfindungsanspruches auf Grund …
Entgegen der Auffassung des Klägers sind dabei nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich, sondern nach der unmissverständlichen tariflichen Regelung in § 6 TVBB ist die Anzahl der vollen Kalendermonate zwischen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Zeitpunkt der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ungeminderten Altersrente für die Berechnung der Abfindungssumme entscheidend (vgl. insoweit auch zutreffend LAG Rheinland-Pfalz vom 18.01.16 - 2 Sa 355/15; Juris Rd.-Nr. 38). - LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.2017 - 4 Sa 424/16
Abfindung - Altersteilzeitvertrag - Auslegung
Dabei haben die Vertragsparteien, wie sich aus der Berechnung in § 11 des Altersteilzeitvertrages ergibt, die bei Vertragsschluss geltenden rentenrechtlichen Bestimmungen zugrunde gelegt, wonach der Kläger erst ab dem 28. Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ungeminderte Altersrente erlangen konnte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 28.01.2016 - 2 Sa 355/15 - juris).