Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - 2 Sa 378/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 1 Abs 2 S 1 PflegeArbbV, § 2 Abs 1 PflegeArbbV
Mindestentgelt in der Pflegebranche - Privathaushalt - IWW
§ 2 Nr. 7 NachwG, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. a und b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütung einer Pflegekraft im Haushalt der pflegebedürftigen Arbeitgeberin; Unbegründete Klage auf Vergütung von Bereitschaftsdiensten nach der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PflegeArbbV § 1 Abs. 2; PflegeArbbV § 2 Abs. 1
Bereitschaftsdienst; Betriebsbegriff; Mindestentgelt; Pflegebranche; Privathaushalt; Rufbereitschaft; Mindestentgelt in der Pflegebranche - rechtsportal.de
Vergütung einer Pflegekraft im Haushalt der pflegebedürftigen Arbeitgeberin
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 07.07.2015 - 8 Ca 54/15
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - 2 Sa 378/15
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00
Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - 2 Sa 378/15
Wegezeiten in dieser Größenordnung sind nicht unüblich und deshalb vom Arbeitgeber auch bei Rufbereitschaft, die herkömmlicherweise überwiegend zu Hause geleistet wird, generell hinzunehmen ( BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - Rn. 22, ZTR 2002, 432 ).Entgegen der Ansicht des Klägers sind Wegezeiten in dieser Größenordnung auch bei der Rufbereitschaft, die herkömmlicherweise überwiegend zu Hause geleistet wird, nicht unüblich und führen nicht etwa dazu, dass der Arbeitnehmer bei einer solchen Zeitvorgabe faktisch gezwungen wäre, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten ( vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - Rn. 22, ZTR 2002, 432 ).
- BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12
Mindestentgelt in der Pflegebranche
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - 2 Sa 378/15
Rufbereitschaft setzt - in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst - voraus, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen ist, sich am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, sondern - unter freier Wahl des Aufenthaltsorts - lediglich jederzeit erreichbar sein muss, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können ( BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 18, AP BGB § 611 Nr. 24 ). - BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05
Dienstreise - Arbeitszeit
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - 2 Sa 378/15
In der Sache muss der Arbeitnehmer seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherstellen ( BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 519/05, Rn. 41, NZA 2007, 155 ).
- LAG Düsseldorf, 10.05.2016 - 14 Sa 82/16
Privathaushalt als Betrieb im Sinne des KSchG
Der Annahme, der Begriff des Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG erfasse Privathaushalte nicht, steht nicht entgegen, dass der Begriff in anderen Vorschriften durchaus auch anders ausgelegt werden kann (vgl. zu § 622 Abs. 2 BGB LAG Baden-Württemberg…, Urteil vom 26.06.2015 - 8 Sa 5/15 -, Rn. 25 ff., juris; zu § 1 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2016 - 2 Sa 378/15, Rn. 21 ff., juris). - LAG Hessen, 21.11.2016 - 16 Sa 1257/15
Rufbereitschaft ist keine mindestlohnpflichtige Arbeitszeit.
Wegezeiten in dieser Größenordnung sind nicht unüblich und deshalb vom Arbeitgeber auch bei Rufbereitschaft, die herkömmlicherweise überwiegend zu Hause geleistet wird, generell hinzunehmen (…BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - Rn. 22, ZTR 2002, 432 [BAG 31.01.2002 - 6 AZR 214/00] ; LAG Rheinland-Pfalz 11. Februar 2016 - 2 Sa 378/15 - Rn. 25). - LAG Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 3 Sa 28/21
Höhe des Annahmeverzugsentgelts und des Urlaubsentgelts bei Überschreitung der …
Die dem Mindestlohngesetz vorgehenden (BAG 24. Juni 2020 - 5 AZR 93/19 - BAGE 171, 161) Regelungen der 3. und 4. PflegeArbbV kommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil sie nach ihrem jeweiligen § 1 Abs. 1 nur für Pflegebetriebe gelten, die Klägerin jedoch nicht in einem solchen tätig war, sondern im Privathaushalt der selbst pflegebedürftigen Beklagten (vgl. LAG Reinland-Pfalz 11. Februar 2016 - 2 Sa 378/15 - juris).