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   LAG Nürnberg, 05.12.1995 - 2 Sa 408/94   

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LAG Nürnberg, 05.12.1995 - 2 Sa 408/94 (https://dejure.org/1995,4493)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 05.12.1995 - 2 Sa 408/94 (https://dejure.org/1995,4493)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 05. Dezember 1995 - 2 Sa 408/94 (https://dejure.org/1995,4493)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage; Rechtskraft eines Kündigungsschutzurteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1965 § 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 12.06.1986 - 2 AZR 426/85

    Umfang der Rechtskraft des Urteils in Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.12.1995 - 2 Sa 408/94
    Das ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.1986 - 2 AZR 426/85 - unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 12.01.1977 - 5 AZR 593/75 - und der überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung.

    Während im arbeitsrechtlichen Schrifttum nahezu einhellig die Ansicht vertreten wird, durch ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil werde, da es sich insoweit lediglich um eine Vorfrage handele, der Bestand des Arbeitsverhältnisses selbst nicht festgestellt (Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rdn. 760; Bettermann, ZFA 1985, 5/17; Boemke, RdA 1995, 211/222; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., Einl. Rdn. 168; Grunsky, Anm. zu BAG, AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969; Herschel/Löwisch, KSchG , 6. Aufl., § 4 Rdn. 55, Mummenhoff, Anm. zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.1988 - 2 AZR 581/86 -, SAE 1990, 88/89; Schwerdtner, NZA 1987, 263/265 f; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Rdn. 1148; Teske, Anm. zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.1986 - 2 AZR 426/85 -, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 31; M. Wolf, Anm. zu BAG, AP Nr. 8 zu § 4 KSchG 1969), soll nach einer Mindermeinung in der Literatur (KR-Friedrich, 4. Aufl., § 4 KSchG Rdn. 255; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG , 11. Aufl., § 4 Rdn. 89; E. Habscheid, RdA 1989, 88/95) sowie nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 3 und 17 zu § 4 KSchG 1969) mit Rechtskraft des Urteils außerdem feststehen, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat; denn der Bestand des Arbeitsverhältnisses in diesem Zeitpunkt sei Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst sei.

  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 581/86

    Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG )

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.12.1995 - 2 Sa 408/94
    Entspricht der Feststellungsantrag - wie hier nach der zutreffenden Ansicht des Erstgerichts - dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG , so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 17, 18 und 40 zu § 3 KSchG 1951; AP Nr. 3 und 17 zu § 4 KSchG 1969; AP Nr. 50 zu § 256 ZPO ; NZA 1988, 651) und ganz überwiegender Meinung in der Literatur (KR-Friedrich, 4. Aufl., § 4 KSchG Rdn. 225-227, mit weiteren Nachweisen) Streitgegenstand die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung zu dem beabsichtigten Termin aufgelöst worden ist oder nicht (sog. punktuelle Streitgegenstandstheorie).

    Während im arbeitsrechtlichen Schrifttum nahezu einhellig die Ansicht vertreten wird, durch ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil werde, da es sich insoweit lediglich um eine Vorfrage handele, der Bestand des Arbeitsverhältnisses selbst nicht festgestellt (Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rdn. 760; Bettermann, ZFA 1985, 5/17; Boemke, RdA 1995, 211/222; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., Einl. Rdn. 168; Grunsky, Anm. zu BAG, AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969; Herschel/Löwisch, KSchG , 6. Aufl., § 4 Rdn. 55, Mummenhoff, Anm. zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.1988 - 2 AZR 581/86 -, SAE 1990, 88/89; Schwerdtner, NZA 1987, 263/265 f; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Rdn. 1148; Teske, Anm. zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.1986 - 2 AZR 426/85 -, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 31; M. Wolf, Anm. zu BAG, AP Nr. 8 zu § 4 KSchG 1969), soll nach einer Mindermeinung in der Literatur (KR-Friedrich, 4. Aufl., § 4 KSchG Rdn. 255; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG , 11. Aufl., § 4 Rdn. 89; E. Habscheid, RdA 1989, 88/95) sowie nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 3 und 17 zu § 4 KSchG 1969) mit Rechtskraft des Urteils außerdem feststehen, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat; denn der Bestand des Arbeitsverhältnisses in diesem Zeitpunkt sei Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst sei.

  • BAG, 28.02.1995 - 5 AZB 24/94

    Rechtsweg - Präklusion durch früheren Kündigungsschutzrechtsstreit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.12.1995 - 2 Sa 408/94
    Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 28.02.1995 (- 5 AZB 24/94 -, DB 1995, 1972 zu B II a der Gründe) ausdrücklich entschieden, dass mit Eintritt der äußeren Rechtskraft einer derartigen - der Kündigungsschutzklage stattgebenden - Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der inneren Rechtskraft unter den Parteien nur feststeht, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden Parteien bestanden hat und das rechtskräftige Urteil keine weitergehende Wirkung entfaltet.
  • LAG Nürnberg, 22.03.1995 - 4 TaBV 33/94

    Einigungsstelle: Beteiligung mehrerer Arbeitgeber nach Betriebsänderung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.12.1995 - 2 Sa 408/94
    Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 28.02.1995 (- 5 AZB 24/94 -, DB 1995, 1972 zu B II a der Gründe) ausdrücklich entschieden, dass mit Eintritt der äußeren Rechtskraft einer derartigen - der Kündigungsschutzklage stattgebenden - Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der inneren Rechtskraft unter den Parteien nur feststeht, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den streitenden Parteien bestanden hat und das rechtskräftige Urteil keine weitergehende Wirkung entfaltet.
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 159/93

    Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.12.1995 - 2 Sa 408/94
    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, in seinem Urteil vom 26.08.1993 (- 2 AZR 159/93 -, AP Nr. 113 zu § 626 BGB ) überzeugend dargelegt, dass ein solcher Rechtssatz, der überwiegend für problematisch gehalten werde, aus der Entscheidung vom 12.06.1986 nicht hergeleitet werden könne und die Entscheidung vom 12.01.1977 einen anderen Fall betreffe, weil dort ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt worden sei.
  • BAG, 13.11.1958 - 2 AZR 573/57

    Kündigungsschutzklage - Klageantrag - Kündigung - Auflösung zum Termin -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.12.1995 - 2 Sa 408/94
    Zwar wird das Urteil vom 12.06.1989 insbesondere wegen seiner Bezugnahme auf das Urteil vom 12.01.1977 (in dem wiederum auf ein Urteil vom 13.11.1958 - 2 AZR 573/57 -, AP Nr. 17 zu § 3 KSchG 1951 verwiesen wird) dahin ausgelegt, das Bundesarbeitsgericht habe damit entschieden, mit einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil sei auch rechtskräftig festgestellt, dass zum Kündigungstermin noch ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
  • BAG, 12.01.1977 - 5 AZR 593/75

    Kündigungsschutzklage - Rechtskraft - Urteil - Berufung des Arbeitgebers auf das

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.12.1995 - 2 Sa 408/94
    Das ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.1986 - 2 AZR 426/85 - unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 12.01.1977 - 5 AZR 593/75 - und der überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung.
  • BAG, 22.11.1956 - 2 AZR 192/54

    Arbeitsverhältnis: Form der Kündigung, Verspätete Klage wegen Sozialwidrigkeit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 05.12.1995 - 2 Sa 408/94
    Während im arbeitsrechtlichen Schrifttum nahezu einhellig die Ansicht vertreten wird, durch ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil werde, da es sich insoweit lediglich um eine Vorfrage handele, der Bestand des Arbeitsverhältnisses selbst nicht festgestellt (Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rdn. 760; Bettermann, ZFA 1985, 5/17; Boemke, RdA 1995, 211/222; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG , 2. Aufl., Einl. Rdn. 168; Grunsky, Anm. zu BAG, AP Nr. 3 zu § 4 KSchG 1969; Herschel/Löwisch, KSchG , 6. Aufl., § 4 Rdn. 55, Mummenhoff, Anm. zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.1988 - 2 AZR 581/86 -, SAE 1990, 88/89; Schwerdtner, NZA 1987, 263/265 f; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Rdn. 1148; Teske, Anm. zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.1986 - 2 AZR 426/85 -, EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 31; M. Wolf, Anm. zu BAG, AP Nr. 8 zu § 4 KSchG 1969), soll nach einer Mindermeinung in der Literatur (KR-Friedrich, 4. Aufl., § 4 KSchG Rdn. 255; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG , 11. Aufl., § 4 Rdn. 89; E. Habscheid, RdA 1989, 88/95) sowie nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 3 und 17 zu § 4 KSchG 1969) mit Rechtskraft des Urteils außerdem feststehen, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat; denn der Bestand des Arbeitsverhältnisses in diesem Zeitpunkt sei Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst sei.
  • LAG Hamm, 12.04.2011 - 19 Sa 1951/10

    1. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage; Bestand des Arbeitsverhältnisses

    4 4 KschG RdNr. 32, a. A. unter Berücksichtigung des punktuellen Streitgegenstandes einer Kündigungsschutzklage: LAG Nürnberg Urt. vom 5.12.95 2 Sa 408/94).
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