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LAG Thüringen, 13.12.2007 - 2 Sa 460/06 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Gera, 25.07.2006 - 1 Ca 1920/05
- LAG Thüringen, 13.12.2007 - 2 Sa 460/06
- BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 149/08
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 19.05.2009 - 9 AZR 149/08
Altersteilzeit - Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2007 - 2 Sa 460/06 - teilweise aufgehoben. - LAG Thüringen, 14.04.2011 - 6 Sa 439/10
Altersteilzeitarbeitsvergütung einer Lehrkraft aus Annahmeverzug - Angebot der …
Der Beklagte konnte zum Zeitpunkt des Abschlusses desAltersteilzeitarbeitsvertrages am 14. Mai 2008 seinenRechtsstandpunkt, die planmäßige Mehrarbeit sei keine bisherigeArbeitszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ, auf Grundder zu seinen Gunsten ergangenen erstinstanzlichen Urteile, die imzweiten Rechtszug trotz Kenntnis der Entscheidung desBundesarbeitsgerichts vom 14. August 2007 (9 AZR 18/07) am 13.Dezember 2007 bestätigt wurden (2 Sa 208/06, 2 Sa 460/06), ausvertretbaren Gründen für zutreffend halten. - LAG Thüringen, 14.04.2011 - 6 Sa 426/10
Altersteilzeitarbeitsvergütung einer Lehrkraft aus Annahmeverzug - Angebot der …
Der Beklagte konnte zum Zeitpunkt des Abschlusses desAltersteilzeitarbeitsvertrages am 7. Mai 2004 seinenRechtsstandpunkt, die planmäßige Mehrarbeit sei keine bisherigeArbeitszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ, auf Grundder zu seinen Gunsten ergangenen erstinstanzlichen Urteile, die imzweiten Rechtszug trotz Kenntnis der Entscheidung desBundesarbeitsgerichts vom 14. August 2007 (9 AZR 18/07) am 13.Dezember 2007 bestätigt wurden (2 Sa 208/06, 2 Sa 460/06), ausvertretbaren Gründen für zutreffend halten. - ArbG Erfurt, 27.08.2009 - 2 Ca 638/09 Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages am 28. Januar 2008 konnte der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt, die planmäßige Mehrarbeit sei keine bisherige Arbeitszeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ, aufgrund der zu seinen Gunsten ergangenen erstinstanzlichen Urteile und der im zweiten Rechtszug trotz Kenntnis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 2007 (9 AZR 18/07) am 13. Dezember 2007 ergangenen Urteile (2 Sa 208/06, 2 Sa 460/06) aus vertretbaren Gründen für zutreffend halten.