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   LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09   

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LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09 (https://dejure.org/2009,3634)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2009 - 2 Sa 470/09 (https://dejure.org/2009,3634)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juli 2009 - 2 Sa 470/09 (https://dejure.org/2009,3634)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss betrieblicher Übung bei Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB
    Betriebliche Übung, Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt und betriebliche Übung

  • Betriebs-Berater

    Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

  • hensche.de

    Freiwilligkeitsvorbehalt, AGB, Weihnachtsgeld, Widerrufsvorbehalt

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss betrieblicher Übung bei Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Freiwillige und widerrufliche" Sonderzahlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 57
  • BB 2009, 2477
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 30.07.2008 - 10 AZR 606/07

    Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09
    Weist ein Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, der keine Zusage über die Leistung einer Sonderzahlung enthält, darauf hin, die Gewährung einer solchen begründe keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, benachteiligt ein klar und verständlich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer auch dann nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB, wenn der Arbeitgeber diesen Vorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert (in Anschluss an BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38).

    Soweit das Arbeitsgericht sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - gestützt habe, habe es übersehen, dass die Angestellte nach der dort überprüften arbeitsvertraglichen Klausel einen Anspruch auf die Gratifikation gehabt habe, während der Arbeitsvertrag im Streitfall einen solchen nicht vorsehe.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann zugunsten des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Zahlung einer Jahressondervergütung und damit auch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes aufgrund betrieblicher Übung (hierzu näher BAG 20.06.2007 - 10 AZR 410/06 - NZA 2007, 1293, 1295; BAG 30.08.2008 - 10 AZR 606/07 - Rdz. 27, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38) entstehen, wenn der Arbeitgeber dreimal in Folge (seit BAG 06.03.1956 - 3 AZR 175/55 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Gratifikation; ebenso BAG 21.01.2009 - 10 AZR 19/08 - Rdz. 13, juris; BAG 18.03.2009 - 10 AZR 281/08 - Rdz. 8, EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 9) vorbehaltlos die Leistung erbringt.

    Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt kann der Arbeitgeber verhindern, dass eine betriebliche Übung entsteht (st.Rspr., vgl. nur BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - Rdz. 28, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38; BAG 01.04.2009 - 10 AZR 393/08 - Rdz. 15, juris).

    Er kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zu dieser Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (BAG 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - Rdz. 17, NZA 2008, 40, 42; BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - Rdz. 12, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38; BAG 21.01.2009 - 10 AZR 219/08 - Rdz. 14, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 41).

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - (Rdz. 45, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38) entschieden, dass die Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt widersprüchlich sei, und zur Begründung ausgeführt, soweit der Arbeitsvertrag von einer "stets widerrufbaren Leistung des Arbeitgebers" spreche, lasse sich die Klausel vom Wortlaut her nur dahingehend verstehen, dass der Arbeitnehmerin eine Weihnachtsgratifikation zustehe.

    Der klar und verständlich formulierte Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch für die Zukunft ausschließt, hält auch der Kontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand (vgl. BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38; BAG 18.03.2009 - 10 AZR 289/08 - Rdz. 21, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 43).

  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 1/08

    Anspruch auf Weihnachtsgeld - Freiwilligkeitsvorbehalt - AGB-Kontrolle - sog.

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09
    Es hat angenommen, der Arbeitgeber sei aufgrund eines klaren und verständlichen Freiwilligkeitsvorbehalts in einem Formulararbeitsvertrag, der einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig ausschließe, grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er zum laufenden Arbeitsentgelt eine zusätzliche Leistung gewähre (BAG 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 - Rdz. 12, AP BGB § 307 Nr. 40).

    Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (BAG 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 - Rdz. 15, AP BGB § 307 Nr. 40).

  • LAG Düsseldorf, 31.01.2006 - 6 Sa 1441/05

    Weihnachtsgratifikation (mit Mischcharakter), Freiwilligkeitsvorbehalt,

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09
    Das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer unmissverständlichen Weise - gegebenenfalls zu dem Hinweis auf die Freiwilligkeit der Sonderzahlung - kundgetan hat, dass "ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann" (BAG 05.06.1996 - 10 AZR 883/95 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 141) oder "nach wiederholter Zahlung erwächst hierauf kein Anspruch" (LAG Hamm 09.06.2005 - 8 Sa 2403/04 - NZA-RR 2005, 160) oder "auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird" (BAG 21.01.2009 - 10 AZR 219/08 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 41) oder die Leistung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" (BAG 12.01.2000 - 10 AZR 840/98 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 158; vgl. auch LAG Düsseldorf 31.01.2006 - 6 Sa 1441/05 - LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 6) in Aussicht gestellt wird.

    Der Hinweis auf die Widerrufbarkeit der Leistung ohne Einhaltung einer Frist diente - ausgehend von dem Verständnis eines verständigen und redlichen Vertragspartners - nur der Stützung des Freiwilligkeitsvorbehalts (vgl. BAG 10.05.1995 - 10 AZR 648/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 125; LAG Düsseldorf 30.11.2005 - 12 Sa 1210/05 - LAGE § 305c BGB 2002 Nr. 3; LAG Düsseldorf 31.01.2006 - 6 Sa 1441/05 - LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 6).

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - Rdz. 13, NZA 2008, 40, 41; BAG 19.03.2008 - 5 AZR 429/07 - Rdz. 23, NZA 2008, 757, 759).

    Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 19.03.2008 - 5 AZR 429/07 - Rdz. 24, NZA 2008, 757, 759).

  • BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 219/08

    Freiwilligkeitsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag - AGB-Kontrolle -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09
    Er kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zu dieser Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (BAG 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - Rdz. 17, NZA 2008, 40, 42; BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - Rdz. 12, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38; BAG 21.01.2009 - 10 AZR 219/08 - Rdz. 14, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 41).

    Das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer unmissverständlichen Weise - gegebenenfalls zu dem Hinweis auf die Freiwilligkeit der Sonderzahlung - kundgetan hat, dass "ein Anspruch nicht hergeleitet werden kann" (BAG 05.06.1996 - 10 AZR 883/95 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 141) oder "nach wiederholter Zahlung erwächst hierauf kein Anspruch" (LAG Hamm 09.06.2005 - 8 Sa 2403/04 - NZA-RR 2005, 160) oder "auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird" (BAG 21.01.2009 - 10 AZR 219/08 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 41) oder die Leistung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" (BAG 12.01.2000 - 10 AZR 840/98 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 158; vgl. auch LAG Düsseldorf 31.01.2006 - 6 Sa 1441/05 - LAGE § 611 BGB 2002 Gratifikation Nr. 6) in Aussicht gestellt wird.

  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06

    Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09
    Er kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber "freiwillig" zu dieser Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein (BAG 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - Rdz. 17, NZA 2008, 40, 42; BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - Rdz. 12, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38; BAG 21.01.2009 - 10 AZR 219/08 - Rdz. 14, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 41).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - Rdz. 13, NZA 2008, 40, 41; BAG 19.03.2008 - 5 AZR 429/07 - Rdz. 23, NZA 2008, 757, 759).

  • LAG Düsseldorf, 30.11.2005 - 12 Sa 1210/05

    Funktionsbezogene Zulage, Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09
    Der Hinweis auf die Widerrufbarkeit der Leistung ohne Einhaltung einer Frist diente - ausgehend von dem Verständnis eines verständigen und redlichen Vertragspartners - nur der Stützung des Freiwilligkeitsvorbehalts (vgl. BAG 10.05.1995 - 10 AZR 648/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 125; LAG Düsseldorf 30.11.2005 - 12 Sa 1210/05 - LAGE § 305c BGB 2002 Nr. 3; LAG Düsseldorf 31.01.2006 - 6 Sa 1441/05 - LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 6).
  • BAG, 11.02.2009 - 10 AZR 222/08

    Sonderzahlung - Bezugnahme auf ein einseitiges Regelungswerk des Arbeitgebers -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts spricht viel dafür, dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheidet, wenn der Arbeitgeber nicht den Versuch gemacht hat, die unwirksame Vertragsklausel mit den Mitteln des Vertragsrechts innerhalb der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2003 wirksam zu gestalten (BAG 11.02.2009 - 10 AZR 222/08 - juris).
  • BAG, 10.05.1995 - 10 AZR 648/94

    Kürzung eines Weihnachtsgeldes für Zeiten des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09
    Der Hinweis auf die Widerrufbarkeit der Leistung ohne Einhaltung einer Frist diente - ausgehend von dem Verständnis eines verständigen und redlichen Vertragspartners - nur der Stützung des Freiwilligkeitsvorbehalts (vgl. BAG 10.05.1995 - 10 AZR 648/94 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 125; LAG Düsseldorf 30.11.2005 - 12 Sa 1210/05 - LAGE § 305c BGB 2002 Nr. 3; LAG Düsseldorf 31.01.2006 - 6 Sa 1441/05 - LAGE § 611 BGB Gratifikation Nr. 6).
  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 289/08

    Jahressonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt - betriebliche Übung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.07.2009 - 2 Sa 470/09
    Der klar und verständlich formulierte Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch für die Zukunft ausschließt, hält auch der Kontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand (vgl. BAG 30.07.2008 - 10 AZR 606/07 - EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38; BAG 18.03.2009 - 10 AZR 289/08 - Rdz. 21, EzA § 307 BGB 2002 Nr. 43).
  • BAG, 05.06.1996 - 10 AZR 883/95

    Freiwilligkeitsvorbehalt für Gratifikation

  • BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 393/08

    Zahlung einer außertariflichen Weihnachtszuwendung nach den Grundsätzen der

  • LAG Hamm, 09.06.2005 - 8 Sa 2403/04

    Gratifikation, Freiwilligkeitsklausel, AGB-Kontrolle

  • BAG, 20.06.2007 - 10 AZR 410/06

    Anspruch auf Weihnachtsgeld

  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 281/08

    Weihnachtsgeld - gegenläufige betriebliche Übung

  • BAG, 06.03.1956 - 3 AZR 175/55
  • BAG, 12.01.2000 - 10 AZR 840/98

    Weihnachtsgratifikation unter Freiwilligenvorbehalt im Erziehungsurlaub

  • BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 671/09

    Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - Freiwilligkeitsvorbehalt -

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2009 - 2 Sa 470/09 - aufgehoben.
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