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   LAG Hamburg, 03.03.1986 - 2 Sa 5/86   

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https://dejure.org/1986,5714
LAG Hamburg, 03.03.1986 - 2 Sa 5/86 (https://dejure.org/1986,5714)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.1986 - 2 Sa 5/86 (https://dejure.org/1986,5714)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 03. März 1986 - 2 Sa 5/86 (https://dejure.org/1986,5714)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungsumfang bei Begründung einer Drittschuldnerklage; Einklagbarkeit der Drittschuldnererklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • ArbG Hamburg - 7 Ca 360/85
  • LAG Hamburg, 03.03.1986 - 2 Sa 5/86

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 68 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 416/14

    Drittschuldnerklage - Zulässigkeitsanforderungen

    b) Das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Drittschuldnererklärung vermag nicht die sonstigen Voraussetzungen einer zulässigen und schlüssigen Drittschuldnerklage zu ersetzen (unzutreffend LAG Hamburg 3. März 1986 - 2 Sa 5/86 -) .
  • LAG Baden-Württemberg, 20.03.2014 - 18 Sa 78/13

    Schlüssiger Vortrag im Rahmen einer Drittschuldnerklage

    bb) Für eine schlüssige Drittschuldnerklage sind darzulegen (vgl. Staab NZA 1993, 439, 440; Stöber die Forderungspfändung, 14. Aufl, Rn. 952; Schaub-Linck Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. § 89 Rn. 53 mwN.; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn. 194f.; Beispiel schlüssigen Vortrags nach § 114 ZPO: LAG Köln 17. Februar 2011 - 5 Ta 28/11 -, Rn. 13 zitiert nach Juris; Angaben zum Zeitpunkt der Pfändung, dem Einkommen, den Unterhaltspflichten: ArbG Ludwigshafen 23. Juli 1965 - 2 Ca 404/65 - WA 1965, 170): (1) Der Vollstreckungstitel mit Hauptsumme, Zinsen und Kosten, (2) die Pfändung und Überweisung der Bezüge des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber wegen der titulierten Beträge, (3) die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner, (4) in welchem Arbeitsverhältnis der Schuldner bei dem Drittschuldner steht und welche Art der Berufstätigkeit der Schuldner ausübt (Übersicht: Staab, NZA 1993, 439, Stöber, die Forderungspfändung, 14 Aufl, Rn. 952; Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling-Schulte Praxis des Arbeitsrechts 4. Aufl. Kap 53 Rn. 194f.; Tschöpe-Wessel Anwaltshandbuch, 7. Aufl. 5 I Rn. 32; Darlegung der Art der ausgeübten Tätigkeit: LAG Hamburg 3. März 1986 - 2 Sa 5/86, Leitsatz 1, NZA 1987, 68; Darlegung des Lebenssachverhaltes bei Pfändung eines Mandantenkontos bei einer Rechtsanwaltskanzlei: BGH 25. März 2010 - VII ZB 11/08 - Rn 9 und 18, JurBüro 2010, 440; Zum Umfang der Tätigkeit bei Möglichkeit der Beobachtung: LAG Hamm 24. November 1992 - 2 Sa 1090/92 - zitiert nach Juris), (5) welches Nettoeinkommen dem Schuldner aus dem Arbeitsverhältnis zufließt und inwieweit es von der Pfändung erfasst wird und (6) dass trotz Pfändung und Überweisung der Forderung keine Zahlung erfolgte.
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