Rechtsprechung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2015 - 2 Sa 6/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 37 TVD, § 242 BGB
Tariflohndifferenzklage für zurückliegende Zeiträume - Ausschlussfrist nach § 37 TVöD - treuwidriges Berufen des Arbeitgebers auf die Ausschlussfrist - IWW
§ 37 TVöD, Anlage 1b zum BAT, § 242 BGB, § 15 TVöD, §§ 280, 286, 288 BGB, § 91 ZPO, § 72 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TVöD § 37; TVG § 1; BGB § 242
Tariflohndifferenzklage; Ausschlussfrist; Tarifsukzession; Treu und Glauben; Pflegedienst - Tariflohndifferenzklage für zurückliegende Zeiträume; Ausschlussfrist nach § 37 TVöD; Treuwidriges Berufen des Arbeitgebers auf die Ausschlussfrist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Dynamische Bezugnahmeklausel - und die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Tariflohndifferenzklage - und die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD
Verfahrensgang
- ArbG Schwerin, 05.12.2014 - 3 Ca 2406/13
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2015 - 2 Sa 6/15
Papierfundstellen
- NZA-RR 2016, 161
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 223/02
Nettolohnklage, Ausschlußfrist
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2015 - 2 Sa 6/15
Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - AP Nr. 183 zu § 4 TVG Ausschlussfrist = ZTR 2006, 140; BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181 = AP Nr. 13 zu § 611 BGB Nettolohn = DB 2003, 1332).Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - AP Nr. 183 zu § 4 TVG Ausschlussfrist = ZTR 2006, 140; BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181 = AP Nr. 13 zu § 611 BGB Nettolohn = DB 2003, 1332).
- BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
Karenzentschädigung - Ausschlussfrist
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2015 - 2 Sa 6/15
Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - AP Nr. 183 zu § 4 TVG Ausschlussfrist = ZTR 2006, 140; BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181 = AP Nr. 13 zu § 611 BGB Nettolohn = DB 2003, 1332).Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - AP Nr. 183 zu § 4 TVG Ausschlussfrist = ZTR 2006, 140; BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181 = AP Nr. 13 zu § 611 BGB Nettolohn = DB 2003, 1332).
- BAG, 25.02.2015 - 5 AZR 481/13
Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession
Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2015 - 2 Sa 6/15
Ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien eine dynamische Inbezugnahme des Tarifwerkes des öffentlichen Dienstes, bezieht sich diese Klausel inzwischen auf den TVöD und die damit einhergehenden Tarifverträge ("Tarifsukzession" vgl. nur BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - NZA 2015, 943).Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass durch die fehlende Weiterentwicklung des BAT / BAT-O und die Verabschiedung des TVöD im Arbeitsverhältnis der Parteien nachträglich eine Lücke entstanden ist, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen sei, dass sich die arbeitsvertragliche Inbezugnahme nunmehr auf den TVöD (VkA) einschließlich des tariflichen Übergangsrechts (TVÜ-VkA) beziehe (sog. Tarifsukzession, ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 481/13 - NZA 2015, 943 = ZTR 2015, 403).
- LAG Düsseldorf, 12.05.2020 - 14 Sa 521/19
Anschlussfrist, Änderungsklage
Da das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes weitgehend öffentlich zugänglich ist, braucht eine Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung des Tarifentgelts nicht beziffert werden, wenn ansonsten klar ist, von welcher konkreten tariflichen Eingruppierung der Arbeitnehmer ausgeht (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.07.2015 - 2 Sa 6/15, juris, Rn. 62;… Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, Stand Dezember 2019, Geltendmachung eines Anspruchs, Rn. 126). - ArbG Bielefeld, 17.10.2018 - 3 Ca 1058/18
Eingruppierung Gebäudereinigung
Da das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes weitgehend öffentlich zugänglich ist, braucht eine Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung des Tarifentgelts nicht beziffert werden, wenn ansonsten klar ist, von welcher konkreten tariflichen Eingruppierung der Arbeitnehmer ausgeht (LAG Mecklenburg-Vorpommern 14.07.2015 - 2 Sa 6/15 ).In diesem Sinne ist es in diesem Bereich ausreichend, wenn die Vergütungsgruppe, nach welcher der Arbeitnehmer begehrt, vergütet zu werden, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (LAG Mecklenburg-Vorpommern 14.07.2015 - 2 Sa 6/15 ) .