Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2004 - 2 Sa 666/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
EntGFG § 3 EntGFG § 3 Satz 1 EntGFG § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b) ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
EEntGFG, ArbGG, ZPO - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils durch den Berufungsführer ; Anspruch auf Entgeltfortzahlung; Begrenzung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung auf die Dauer von 6 Wochen seit ...
- Judicialis
EntGFG § 3; ; EntGFG § 3 Satz 1; ; EntGFG § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b); ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unzulässige Berufung bei lückenhafter Auseinandersetzung mit erstinstanzlicher Entscheidung - inhaltliche Bestätigung der Entscheidung durch Berufungsgericht - Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles bei Lohnfortzahlung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- docplayer.org (Leitsatz)
Berufungsbegründung, ordnungsgemäße -, Einheit des Verhinderungsfalls
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 24.06.2004 - 2 Ca 499/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2004 - 2 Sa 666/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 14.09.1983 - 5 AZR 70/81
Lohnfortzahlung und Ende des Verhinderungsfalles
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2004 - 2 Sa 666/04
Nach diesen vom BAG in ständiger Rechtsprechung (vgl. DB 1982, 601; BB 1984, 1365; NZA 1989, 927) angenommenen Grundsätzen ist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von 6 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. - BAG, 12.07.1989 - 5 AZR 377/88
Lohnfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit - Entscheidungskompetenz des Arztes
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 23.11.2004 - 2 Sa 666/04
Nach diesen vom BAG in ständiger Rechtsprechung (vgl. DB 1982, 601; BB 1984, 1365; NZA 1989, 927) angenommenen Grundsätzen ist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von 6 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt.