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   OLG Bamberg, 25.09.2007 - 2 Ss 1/2007, 2 Ss 1/07   

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https://dejure.org/2007,14786
OLG Bamberg, 25.09.2007 - 2 Ss 1/2007, 2 Ss 1/07 (https://dejure.org/2007,14786)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 25.09.2007 - 2 Ss 1/2007, 2 Ss 1/07 (https://dejure.org/2007,14786)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 25. September 2007 - 2 Ss 1/2007, 2 Ss 1/07 (https://dejure.org/2007,14786)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Anbringen eines gültigen österreichischen Überführungskennzeichens in Belgien zur Überführung des Fahrzeugs in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulassung eines EU-Fahrzeugs nach Fernzulassung zum (Transit-)Verkehr im Inland; Missbräuchliche Anbringung ausländischer Kfz-Kennzeichen; Zugang von ausländischen Fahrzeugen zur vorübergehenden Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 22.03.2004 - 1St RR 135/03

    Führung eines fernzugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.09.2007 - 2 Ss 1/07
    In Abgrenzung zu BayObLG, 11. März 2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29 und BayObLG, 22. März 2004, 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003; BayObLGSt 2004, 38, sowie EuGH, 2. Oktober 2003, C-12/02, DAR 2004, 213 ("Grilli"-Verfahren) ist ein Fahrzeug, das nach Fernzulassung mit gültigen Zulassungsdokumenten und amtlichen Überführungskennzeichen des EU-Heimatstaates des Fahrzeughalters in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist, um es in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat zu überführen, nach § 1 IntKfzVO a.F. (neu: § 20 FZV) zum (Transit-)Verkehr im Inland zugelassen.

    Zutreffend geht das Amtsgericht im übrigen auch davon aus, dass das vorliegende Verfahren nicht mit den vom BayObLG durch Beschluss vom 11.03.2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29, und vom 22.03.2004, 1 StRR 135/03, BayObLGSt 2004, 38, entschiedenen Fallgestaltungen vergleichbar ist, bei denen eine Strafbarkeit nach § 22 StVG bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 18 StVZO bejaht wurde.

  • EuGH, 15.03.2007 - C-54/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.09.2007 - 2 Ss 1/07
    So hat auch der EuGH im Urteil vom 15.03.2007 - C-54/05 (BeckRS 2007, 70194) - ausdrücklich festgestellt, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 und 30 EGV dadurch verstoßen hat, dass sie für Kraftfahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig zugelassen und in Betrieb sind, eine gesonderte Überführungserlaubnis vorschreibt.

    So ist zwar das Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses anerkannt, der eine Beeinträchtigung der Freiheit des Warenverkehrs rechtfertigen kann (EuGH Urteil vom 05.10.1994, Az. C-55/93 Rdnr. 19, und vom 15.03.2007, Az. C-54/05 Rdnr. 40 m.w.N.), doch ist diesen Interessen durch die Überprüfungsmöglichkeiten der nationalen Behörden im Blick auf § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der bisherigen IntKfzVO in ausreichendem Maß Rechnung getragen.

  • BayObLG, 11.03.2004 - 1 ObOWi 427/03

    Inbetriebsetzen eines fernzugelassenen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.09.2007 - 2 Ss 1/07
    In Abgrenzung zu BayObLG, 11. März 2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29 und BayObLG, 22. März 2004, 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003; BayObLGSt 2004, 38, sowie EuGH, 2. Oktober 2003, C-12/02, DAR 2004, 213 ("Grilli"-Verfahren) ist ein Fahrzeug, das nach Fernzulassung mit gültigen Zulassungsdokumenten und amtlichen Überführungskennzeichen des EU-Heimatstaates des Fahrzeughalters in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist, um es in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat zu überführen, nach § 1 IntKfzVO a.F. (neu: § 20 FZV) zum (Transit-)Verkehr im Inland zugelassen.

    Zutreffend geht das Amtsgericht im übrigen auch davon aus, dass das vorliegende Verfahren nicht mit den vom BayObLG durch Beschluss vom 11.03.2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29, und vom 22.03.2004, 1 StRR 135/03, BayObLGSt 2004, 38, entschiedenen Fallgestaltungen vergleichbar ist, bei denen eine Strafbarkeit nach § 22 StVG bzw. Ordnungswidrigkeit nach § 18 StVZO bejaht wurde.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-12/02

    Grilli

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.09.2007 - 2 Ss 1/07
    In Abgrenzung zu BayObLG, 11. März 2004, 1 ObOWi 427/03, BayObLGSt 2004, 29 und BayObLG, 22. März 2004, 1St RR 135/03, 1St RR 135/2003; BayObLGSt 2004, 38, sowie EuGH, 2. Oktober 2003, C-12/02, DAR 2004, 213 ("Grilli"-Verfahren) ist ein Fahrzeug, das nach Fernzulassung mit gültigen Zulassungsdokumenten und amtlichen Überführungskennzeichen des EU-Heimatstaates des Fahrzeughalters in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist, um es in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat zu überführen, nach § 1 IntKfzVO a.F. (neu: § 20 FZV) zum (Transit-)Verkehr im Inland zugelassen.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-55/93

    Strafverfahren gegen Van Schaik

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.09.2007 - 2 Ss 1/07
    So ist zwar das Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses anerkannt, der eine Beeinträchtigung der Freiheit des Warenverkehrs rechtfertigen kann (EuGH Urteil vom 05.10.1994, Az. C-55/93 Rdnr. 19, und vom 15.03.2007, Az. C-54/05 Rdnr. 40 m.w.N.), doch ist diesen Interessen durch die Überprüfungsmöglichkeiten der nationalen Behörden im Blick auf § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der bisherigen IntKfzVO in ausreichendem Maß Rechnung getragen.
  • BayObLG, 16.09.1983 - RReg. 1 St 170/83

    Verbot des Feilhaltens und Inverkehrbringens nachgemachter

    Auszug aus OLG Bamberg, 25.09.2007 - 2 Ss 1/07
    Von diesem Tatbestand des § 22 StVG wird dabei neben der missbräuchlichen Anbringung eines inländischen Kennzeichens grundsätzlich auch der Missbrauch ausländischer Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst, weil auch hier der Anschein einer amtlichen Kennzeichnung hervorgerufen wird (BayObLGSt 1983, 128/129).
  • OLG Nürnberg, 21.03.2012 - 2 St OLG Ss 272/11

    Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs bei Führen eines Kraftfahrzeugs im

    20 1. Der Senat folgt der von den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Karlsruhe vertretenen Auffassung, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Fernzulassung, das heißt die Zulassung eines im Inland befindlichen Fahrzeugs durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums grundsätzlich möglich ist (OLG Bamberg, Urteil vom 25.9.2007, Az.: 2 Ss 1/07; OLG München, Beschluss vom 21.2.2008, Az.: 4St RR 028/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2010, Az.: 2 (9) Ss 268/10 - AK 107/10).
  • OLG Bamberg, 24.05.2012 - 2 Ss OWi 219/12

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs mit amtlichem

    Nach § 20 Abs. 1 FZV ist eine sog. Fernzulassung, d.h. die Zulassung eines im Inland befindlichen Fahrzeugs durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausfuhr des Fahrzeugs grundsätzlich zulässig (Festhaltung an OLG Bamberg, Urteil vom 25.09.2007 - 2 Ss 1/07 = zfs 2007, 704 ff. = VRR 2008, 72 f. = SVR 2008 227 ff.).

    In Abgrenzung hierzu hat der Senat entschieden, dass ein Fahrzeug, das nach Fernzulassung mit gültigen österreichischen Zulassungsdokumenten und amtlichen österreichischen Überführungskennzeichen in Belgien in den Verkehr gebracht worden ist, um es in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat zu überführen, nach § 1 IntKfzV a.F. zum (Transit-) Verkehr im Inland zugelassen ist (OLG Bamberg, Urteil vom 25.09.2007 - 2 Ss 1/07 = zfs 2007, 704 ff. = VRR 2008, 72 f. = SVR 2008 227 ff.).

    Obwohl dies in der Literatur zunächst ähnlich gesehen worden war (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § 20 FZV Rn. 6; Liebermann NZV 2006, 357, 360), soll sich eine Berechtigung aus § 20 FZV nunmehr nur noch für den Transitverkehr sowie für die Einfuhr bzw. sonstige Fahrten ergeben, die von einem regelmäßigen Standort im Ausland aus erfolgen, nicht jedoch für die Ausfuhr eines im Inland befindlichen Fahrzeugs (vgl. Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker StVG 22. Aufl. § 22 StVG Rn. 3a; Dauer in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 20 FZV Rn. 19; Ebner SVR 2008, 383, jeweils unter Hinweis auf Holm/Liebermann SVR 2008, 161 sowie Huppertz DAR 2007, 542).

  • OLG Hamm, 05.03.2009 - 2 Ss OWi 71/09

    Ahndung eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherheit durch ein im europäischen

    Daraus folgt, dass ein Verstoß gegen § 23 StVO aufgrund erheblich beeinträchtigter Verkehrssicherheit vorliegen kann, wenn auch ein Verstoß gegen Vorschriften der StVZO - mangels Anwendbarkeit - nicht gegeben ist (OLG Bamberg, Urteil vom 25. September 2007 - 2 Ss 1/2007 -, zitiert nach juris Rn. 24; Janker, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 1 StVG Rn. 12).

    Diese stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beeinträchtigung der Freiheit des Warenverkehrs rechtfertigt (OLG Bamberg, Urteil vom 25. September 2007 - 2 Ss 1/2007 -, zitiert nach juris Rn. 24 mit Verweis auf EuGH, Urteile vom 05. Oktober 1994 - C-55/93 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - C -54/05 Rn. 40 mit weiteren Nachweisen).

    Eine darüber hinausgehende Beschränkung wäre jedoch unverhältnismäßig (OLG Bamberg, Urteil vom 25. September 2007 - 2 Ss 1/2007 -, zitiert nach juris Rn. 24).

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