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   OLG Hamm, 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98   

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https://dejure.org/1998,3856
OLG Hamm, 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98 (https://dejure.org/1998,3856)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98 (https://dejure.org/1998,3856)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. September 1998 - 2 Ss 1075/98 (https://dejure.org/1998,3856)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat, zu erwartende Rechtsfolgen, Pflichtverteidiger, Nebenkläger hat Anwalt, Nebenklage, kurze Freiheitsstrafe, Bewährung, Waffengleichheit, Selbstverteidigung, Gesamtfreiheitsstrafe

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 92 Ds 46 Js 697/97
  • OLG Hamm, 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98

Papierfundstellen

  • StV 1999, 11
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 12.04.1995 - 2 Ss 411/95

    Übersehene Gesamtstrafenbildung, Tatrichter

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98
    Dies hat grundsätzlich der Tatrichter vorzunehmen (vgl. dazu nur den Beschluß des Senats vom 28. April 1995 - 2 Ss 411/95).
  • OLG Hamm, 21.02.1995 - 2 Ss 136/95

    Notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat, Gesamtfreiheitsstrafe von 2

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98
    Damit bewegt sich die für den Angeklagten zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung in einem Bereich, in dem möglicherweise allein schon deshalb wegen "Schwere der Tat" im Sinn des § 140 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen gewesen wäre (vgl. dazu die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rn. 602 ff. mit weiteren Nachweisen; siehe u.a. auch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95, vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95 - und vom 5. Mai 1998 - 2 Ss OWi 511/98, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 11.09.1995 - 2 Ss 1018/95

    Pflichtverteidigerbeiordnung wegen Schwere der Tat, Höhe der Strafe,

    Auszug aus OLG Hamm, 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98
    Damit bewegt sich die für den Angeklagten zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung in einem Bereich, in dem möglicherweise allein schon deshalb wegen "Schwere der Tat" im Sinn des § 140 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen gewesen wäre (vgl. dazu die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 1997, Rn. 602 ff. mit weiteren Nachweisen; siehe u.a. auch die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 1995 - 2 Ss 136/95, vom 11. September 1995 - 2 Ss 1018/95 - und vom 5. Mai 1998 - 2 Ss OWi 511/98, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 24.04.2008 - 2 Ss 164/08

    Verfahrensrüge; notwendiger Verteidiger; Anwesenheit Hauptverhandlung;

    Es kann dahinstehen, ob dann, wenn ein Mitangeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, allen anderen Mitangeklagten immer ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wofür allerdings der Rechtsgedanke des § 140 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 sprechen könnte (vgl. dazu OLG Hamm StV 1999, 11: OLG Zweibrücken StV 2005, 491 m.w.N.; LG Dortmund StraFo 2002, 21; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 31).
  • OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss 21/04

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Nebenkläger; anwaltlich vertreten, Unfähigkeit

    Insbesondere in diesen Fällen geht das Gesetz, was der Regelung in § 140 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO entnommen werden kann, davon aus, dass ein Angeklagter in seiner Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen, erheblich beeinträchtigt sein kann (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98 - StV 1/99, 11, 12).

    Dem Gesetzeswortlaut "namentlich" lässt sich jedoch entnehmen, dass in den Fällen des Vorliegens eines Beistandes für den Verletzten die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Angeklagten der zwingende Grundsatz sein wird, wovon nur in Ausnahmefällen wird abgesehen werden können (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 08.09.1998 - 2 Ss 1075/98 -).

    Zusätzlich weist er darauf hin, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend zitierte Entscheidung des Senats vom 8. September 1998 (2 Ss 1075/98 - StV 1999, 11) gerade im Jugendgerichtsverfahren von Bedeutung ist, wenn sich dort der Geschädigte des Beistands und der Vertretung eines Rechtsanwalts bedient.

  • KG, 14.03.2012 - 161 Ss 508/11

    Notwendige Verteidigung: Unfähigkeit zur Selbstverteidigung bei Tätigwerden eines

    Mitunter wird diese Regelung zugespitzt dahin ausgelegt, dass die Beiordnung "der zwingende Grundsatz sein wird, wovon nur in Ausnahmefällen wird abgesehen werden können", dass nur "besondere Umstände" es "ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen könnten", von der Bestellung abzusehen (in diesem Sinne OLG Hamm StV 1999, 11).

    Das OLG Hamm hat die fraglichen Rechtsgrundsätze ohne jede Begründung und inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage aufgestellt; es hat vielmehr ausschließlich seinen eigenen Beschluss vom 8. September 1998 (2 Ss 1075/98 = StV 1999, 11) für seine Auffassung in Anspruch genommen.

  • LG Dortmund, 20.11.2000 - 14 (VI) Qs 73/00

    Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2

    fachkundigen Rats eines Rechtsanwalts bedient, (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rz. 31; OLG Hamm, StV 1999, 11 f;.
  • OLG Jena, 15.03.2011 - 1 Ss 1/11

    Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Falle der Beiordnung

    Damit sind die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO erfüllt, so dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. OLG Hamm StV 1999, 11 ).
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