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   OLG Koblenz, 02.09.2003 - 2 Ss 184/03   

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https://dejure.org/2003,12073
OLG Koblenz, 02.09.2003 - 2 Ss 184/03 (https://dejure.org/2003,12073)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.09.2003 - 2 Ss 184/03 (https://dejure.org/2003,12073)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. September 2003 - 2 Ss 184/03 (https://dejure.org/2003,12073)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Voraussetzung zur Verurteilung wegen der Dauerstraftat "Unterhaltspflichtverletzung"; Begriff der "prozessualen Tat" bei Dauerstraftaten

  • Judicialis

    StPO § 318; ; StPO § 264 I; ; StGB § 170 I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 318; StPO § 264 Abs. 1; StGB § 170 Abs. 1
    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.02.1977 - 2 StR 307/76

    Vergehen gegen das Weingesetz - Verurteilung eines Angeklagten wegen einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.09.2003 - 2 Ss 184/03
    Bei der Verurteilung allein wegen einer zeitlich erst später beginnenden strafbaren Handlung liegt prozessual nicht mehr derselbe geschichtliche Vorgang i.S.d. § 264 StPO vor, wie er Gegenstand der Anklage ist (vgl. OLG Hamburg in NJW 1962, 2119; Meyer-Goßner, a.a.O., § 264 Rdn. 9; so für den vergleichbaren Fall der fortgesetzten Handlung auch BGHSt 27, 115).

    Da das Amtsgericht das Hauptverfahren am 30. Oktober 2001 eröffnet, als Tatzeitraum jedoch ausschließlich erst die Zeit ab dem 11. September 2002 angenommen hatte, hätte es für einen Schuldspruch hinsichtlich der nach dem Eröffnungsbeschluss liegenden Handlungen einer Nachtragsanklage bedurft, die indes nicht erhoben worden ist (vgl. BGHSt 27, 115, 117).

    Dies würde nur dann nicht gelten, wenn sich Feststellungen dazu treffen ließen, dass mindestens ein Einzelakt einer Unterhaltspflichtverletzung bereits im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses begangen worden wäre (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; BGHSt 27, 115).

  • OLG Hamm, 13.09.1972 - 4 Ss 1029/72
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.09.2003 - 2 Ss 184/03
    Da das Landgericht mithin rechtsfehlerhaft eigene Feststellungen zur Schuldfrage nicht getroffen und sich nur mit der Straffrage befasst hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben (vgl. OLG Hamm in NJW 1971, 771 und NJW 1973, 381, 382) und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
  • OLG Hamm, 15.12.1970 - 3 Ss 889/70
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.09.2003 - 2 Ss 184/03
    Da das Landgericht mithin rechtsfehlerhaft eigene Feststellungen zur Schuldfrage nicht getroffen und sich nur mit der Straffrage befasst hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben (vgl. OLG Hamm in NJW 1971, 771 und NJW 1973, 381, 382) und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
  • BayObLG, 08.02.1985 - RReg. 2 St 165/84

    Straferwartung; Nachprüfbarkeit; Revisibilität; Sachliche Zuständigkeit;

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.09.2003 - 2 Ss 184/03
    Dass auch bei Vorliegen einer Beschränkungserklärung etwaige Verfahrenshindernisse bzw. fehlende Prozessvoraussetzungen zu berücksichtigen sind, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 318 Rdn. 39; BayObLG in VRS 25, 448, 449 und in VRS 68, 454).
  • BayObLG, 13.06.1994 - 4St RR 76/94
    Auszug aus OLG Koblenz, 02.09.2003 - 2 Ss 184/03
    Demzufolge war die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 17; BayObLGSt 1994, 98).
  • OLG Koblenz, 03.11.2010 - 2 Ss 184/10

    Strafurteil: Notwendiger Umfang tatrichterlicher Prüfungen zur Feststellung einer

    Für die als Dauerstraftat anzusehende Unterhaltspflichtverletzung bedeutet dies, dass sowohl das erstinstanzliche als auch das Berufungsgericht das Verhalten des Angeklagten bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung über die Schuldfrage zu überprüfen haben, soweit auch nur eine Einzelhandlung bereits im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses begangen war (vgl. BayObLGSt 1977, 39; Lenckner, a. a. O., Rdn 36; Beschlüsse des Senats vom 2. September 2003 - 2 Ss 184/03 - m. w. N. und vom 15. März 2001 - 2 Ws 166/01).
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