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   OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02   

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OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02 (https://dejure.org/2002,6155)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.02.2002 - 2 Ss 21/02 (https://dejure.org/2002,6155)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. Februar 2002 - 2 Ss 21/02 (https://dejure.org/2002,6155)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung des Fahrerlaubnisentzuges; Berufungsbeschränkung; Urteilsrechtskraft; Innerprozessuale Bindungswirkung; Bindungswirkung des Schuldspruchs; Ergänzung der Liste der angewandten Vorschriften in der Berufungsinstanz

  • Judicialis

    StGB § 61; ; StGB § ... 69; ; StGB § 69 Abs. 1; ; StGB § 69 a; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Ziff. 2; ; StGB § 177 Abs. 1 Ziff. 3; ; StGB § 177 Abs. 5; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 3; ; StPO § 265; ; StPO § 331 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3040 (Ls.)
  • NZV 2002, 382
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02
    Soweit die Revision, verworfen worden ist, ist nach traditioneller Meinung Urteilsrechtskraft eingetreten (vgl. BGHSt 10, 71, 72,; 30, 340, 342; BGHStV 1981, 607; NStZ-RR 1998, 342; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 1997, 45; 1998, 342), nach neuerer Auffassung hingegen nur eine innerprozessuale Bindungswirkung entstanden (vgl. Loewe-Rosenberg, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 353; BGH NStZ 1999, 254).

    Feststellungen die den Schuldspruch tragen, umfassen in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale des angewandten Straftatbestands zu finden sind (vgl. BGHSt 24, 274, 275; 29, 359, 262; 30, 340, 342).

    Das gilt auch für Abweichungen, durch die nur der Schuldumfang betroffen und die rechtliche Würdigung nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGHSt 28, 119, 121; 30, 340, 343).

  • OLG Frankfurt, 29.10.1996 - 3 Ss 310/96

    Einlegung einer Revision mit der Rüge einer Verletzung formellen und sachlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02
    Soweit die Revision, verworfen worden ist, ist nach traditioneller Meinung Urteilsrechtskraft eingetreten (vgl. BGHSt 10, 71, 72,; 30, 340, 342; BGHStV 1981, 607; NStZ-RR 1998, 342; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 1997, 45; 1998, 342), nach neuerer Auffassung hingegen nur eine innerprozessuale Bindungswirkung entstanden (vgl. Loewe-Rosenberg, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 353; BGH NStZ 1999, 254).

    Hierzu gehören auch Feststellungen zum Schuldumfang (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 203, 304; 1997, 45).

    Gleichwohl getroffene, den Feststellungen des Erstgerichts zuwiderlaufende Feststellungen dürfen ebenfalls der Strafzumessung nicht zugrundegelegt werden (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 203, 204; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1997, 45).

  • BGH, 31.10.1995 - 1 StR 454/95

    Strafausspruch - Getroffene Feststellungen zum Schuldumfang - Widerspruch -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02
    Hierzu gehören auch Feststellungen zum Schuldumfang (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 203, 304; 1997, 45).

    Gleichwohl getroffene, den Feststellungen des Erstgerichts zuwiderlaufende Feststellungen dürfen ebenfalls der Strafzumessung nicht zugrundegelegt werden (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 203, 204; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1997, 45).

    Ob der neue Tatrichter sich an die Bindungswirkung des Schuldspruchs gehalten hat, ist vom Revisionsgericht von Amts wegen auf eine zulässige Revision auch ohne besondere Rüge zu überprüfen (vgl. Loewe-Rosenberg, a.a.O., Rdnr. 34 zu § 353; BGHSt 7, 283, 286; NStZ-RR 1996, 203, 204).

  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02
    Ob der neue Tatrichter sich an die Bindungswirkung des Schuldspruchs gehalten hat, ist vom Revisionsgericht von Amts wegen auf eine zulässige Revision auch ohne besondere Rüge zu überprüfen (vgl. Loewe-Rosenberg, a.a.O., Rdnr. 34 zu § 353; BGHSt 7, 283, 286; NStZ-RR 1996, 203, 204).

    Das Tatgericht durfte sich jedoch bei seiner Entscheidung nicht über die Sperrwirkung des rechtskräftigen Schuldspruchs hinwegsetzen (vgl. BGHSt 7, 283, 286).

  • BayObLG, 06.05.1988 - RReg. 1 St 76/88

    Staatsanwaltschaft; Berufung; Beschränkung; Entscheidung; Fahrerlaubnisentziehung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02
    Das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt dagegen die Ansicht, die Beschränkung auf den Maßregelausspruch in einer Berufung der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten sei unwirksam, eine entsprechende Rechtsmittelbeschränkung des Angeklagten bzw. der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten hingegen wirksam (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht MDR 1989, 89 VRS 75, 215 m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.12.1980 - 2 Ws 776/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02
    An sie ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden (BGHStV 1981, 607; NStZ 1982, 30; 1988, 88; NStZ-RR 1998, 342).
  • OLG Dresden, 08.01.1999 - 2 Ss OWi 681/98

    Kein Wegfall der 4-Monats-Frist wegen einer Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02
    Soweit die Revision, verworfen worden ist, ist nach traditioneller Meinung Urteilsrechtskraft eingetreten (vgl. BGHSt 10, 71, 72,; 30, 340, 342; BGHStV 1981, 607; NStZ-RR 1998, 342; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 1997, 45; 1998, 342), nach neuerer Auffassung hingegen nur eine innerprozessuale Bindungswirkung entstanden (vgl. Loewe-Rosenberg, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 353; BGH NStZ 1999, 254).
  • OLG Stuttgart, 07.01.1997 - 4 Ss 672/96

    Revisionsbeschränkung auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02
    Der erkennende Senat teilt zu diesem Problem die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem Urteil vom 7.1.1979 - Az.: 4 Ss 672/96 (abgedruckt in NZV 97, 316 f. (317)).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02
    Feststellungen die den Schuldspruch tragen, umfassen in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale des angewandten Straftatbestands zu finden sind (vgl. BGHSt 24, 274, 275; 29, 359, 262; 30, 340, 342).
  • BGH, 19.12.1956 - 4 StR 524/56
    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02
    Soweit die Revision, verworfen worden ist, ist nach traditioneller Meinung Urteilsrechtskraft eingetreten (vgl. BGHSt 10, 71, 72,; 30, 340, 342; BGHStV 1981, 607; NStZ-RR 1998, 342; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 1997, 45; 1998, 342), nach neuerer Auffassung hingegen nur eine innerprozessuale Bindungswirkung entstanden (vgl. Loewe-Rosenberg, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 353; BGH NStZ 1999, 254).
  • BGH, 30.08.1978 - 2 StR 323/78

    Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem - Bindung bei teilrechtskräftiger

  • BGH, 09.04.1999 - 3 StR 77/99

    Verminderten Schuldfähigkeit; Begehung eines heimtückischen Mordes

  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

  • BGH, 21.10.1987 - 2 StR 245/87

    Revision - Strafausspruch - Bindung an Feststellungen - Sachverhaltsaufklärung -

  • OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20

    Trunkenheitsfahrt, erforderliche Feststellungen, Regelvermutung, Widerlegung,

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise dann, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist (die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde), und zudem der Rechtsmittelführer auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angreift, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8; OLG Stuttgart NStZ-RR 1997, 178 f. - juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt NZV 2002, 382 f. - juris Rn. 4 ff.; OLG Dresden, Urt. v. 09.07.2005 - 2 Ss 130/05, juris Rn. 6 ff.; KG, Beschl. v. 14.07.2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15), juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rn. 28; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 318 Rn. 8a; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 69 Rn. 56; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 73).
  • OLG Frankfurt, 08.05.2023 - 1 Ss 276/22

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

    Vielmehr geht es allein um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 - Ss 40/20 (40/20); KG Berlin, Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15); OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 2 Ss 21/02; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 - 4 Ss 672/96; vgl. auch zu einer ähnlichen Fragestellung BGH, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00).
  • KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil bzw. dem Strafbefehl ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist - die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde - und zudem mit der Beschränkungserklärung auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angriffen werden, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15) -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 2 Ss 21/02 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 a.a.O.).
  • OLG Zweibrücken, 14.06.2021 - 1 OLG 2 Ss 1/21

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf eine Entziehung der

    Der Maßregelausspruch ist losgelöst vom Strafausspruch beurteilbar, wenn die Gründe des angefochtenen Urteils eine Wechselwirkung mit der Strafzumessung nicht belegen und der Rechtsmittelführer die (ggfs. doppelrelevanten) Feststellungen, welche die Maßregelanordnung tragen, nicht in Frage stellt, sondern zu erkennen gibt, sie seien lediglich nicht geeignet, die Anordnung zu tragen (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.01.1997 - 4 Ss 672/96, NZV 1997, 316, 317; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.02.2002 - 2 Ss 21/02, juris Rn. 7; OLG Dresden, Urteil vom 09.07.2005 - 2 Ss 130/05, NStZ-RR 2005, 385 [Ls]).
  • KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18

    Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Verkehrsdelikten

    Abgesehen davon, dass ein solcher Zusammenhang bei den hier ersichtlich angenommenen charakterlichen Mängeln objektiv naheliegt (und damit nach einer verbreiteten Ansicht schon deshalb ausscheidet [Streitstand vom OLG Frankfurt instruktiv dargestellt in NZV 2002 382]), war die Beschränkung der Berufung auf die Hauptstrafe mithin schon mangels den Maßregelausspruch begründender Ausführungen im Urteil unwirksam.
  • KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18

    Bewährung und Sperrfrist bei Bewährungsbrecher

    c) Abgesehen davon, dass ein solcher Zusammenhang bei den hier ersichtlich angenommenen charakterlichen Mängeln naheliegt (und eine Beschränkung der Berufung nur auf das Strafmaß damit nach verbreiteter Ansicht schon deshalb ausscheidet [Streitstand vom OLG Frankfurt instruktiv dargestellt in NZV 2002, 382)), hat das Amtsgericht in seinem Urteil in der Begründung zur Sperrfristanordnung Bezug auf seine Feststellungen zur Tat und in der Begründung zur festgesetzten Sperrfristdauer Bezug auf seine Strafzumessungserwägungen genommen, so dass hier jedenfalls deshalb zwischen den Gründen der Sperrfristanordnung und der Festsetzung der Hauptstrafe ein untrennbarer Zusammenhang besteht.
  • OLG Hamm, 13.12.2006 - 3 Ss 473/06

    Entziehung; Fahrerlaubnis; ausländische Fahrerlaubnis; Maßregel

    Unter diesen Voraussetzungen ist die Beschränkbarkeit der Revision auf den Maßregelausspruch zu bejahen (vgl. OLG Frankfurt a. M. NZV 2002, 382).
  • KG, 17.08.2022 - 161 Ss 129/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Anders verhält es sich aber ausnahmsweise, wenn sich aus dem tatrichterlichen Urteil bzw. dem Strafbefehl ergibt, dass der Strafausspruch nicht von der Entscheidung über die Maßregel beeinflusst ist - die Strafe also nicht wegen der Anordnung der Maßregel niedriger oder wegen ihrer Ablehnung höher angesetzt wurde - und zudem mit der Beschränkungserklärung auch keine zugleich für das Strafmaß und die Maßregelanordnung bedeutenden Tatsachen angriffen werden, so dass es nur noch um die rechtliche Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel oder ihre Ablehnung auf dem Boden der getroffenen Feststellungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2000 a.a.O.; Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 a.a.O.; Beschluss vom 14. Juli 2015 - (3) 121 Ss 96/15 (75/15) -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. September 2020 a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 9. Juli 2005 a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 2 Ss 21/02 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Januar 1997 a.a.O.).
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