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   KG, 29.09.2000 - 3 Ws (B) 441/00, 2 Ss 218/00   

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https://dejure.org/2000,60079
KG, 29.09.2000 - 3 Ws (B) 441/00, 2 Ss 218/00 (https://dejure.org/2000,60079)
KG, Entscheidung vom 29.09.2000 - 3 Ws (B) 441/00, 2 Ss 218/00 (https://dejure.org/2000,60079)
KG, Entscheidung vom 29. September 2000 - 3 Ws (B) 441/00, 2 Ss 218/00 (https://dejure.org/2000,60079)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Celle, 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13

    Wahrnehmung von ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen von

    Zwar ist die Frage des Vorliegens einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel als eine solche des Einzelfalls anzusehen (KG, Beschluss v. 29.09.2000, 2 Ss 218/00, juris).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden kann, wenn anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, der Fahrer zuverlässig einschätzen kann und dadurch erkennt, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet (vgl. dazu OLG Koblenz, DAR 1999, 227; KG, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss 218/00; OLG Celle, NZV 2011, 618; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 249; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 161; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 56).

    - 40 % (Kammergericht, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss 218/00; OLG Koblenz, DAR 1999, 227),.

  • KG, 09.02.2007 - 3 Ws (B) 69/07

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung

    Abgesehen davon, dass nicht mitgeteilt wird, was es mit dem mangelnden Vertrautheitsgrad näher auf sich hat, nimmt das Amtsgericht nicht darauf Bedacht, dass von dem Erfahrungssatz auszugehen ist, dass - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu dem Rechtsmittel zutreffend hinweist - von dem bestehenden Erfahrungssatz auszugehen ist, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund des Fahrgeräusches sowie der an ihm vorziehenden Umgebung in der Regel bewusst ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. August 2006 - 3 Ws (B) 437/06 -, 12. April 2001 - 3 Ws (B) 92/01 -, 29. September 2000 - 3 Ws (B) 441/00 - und vom 29. Juli 1998 - 3 Ws (B) 297/98 -).

    Zudem legt das hier vorliegende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung um 82 Prozent die Annahme vorsätzlichen Handelns außerordentlich nahe (vgl. KG, Beschlüsse vom 25. August 2006 a.a.O. (bei mehr als 50 Prozent), vom 12. April 2001 a.a.O. (41 Prozent) und vom 29. September 2000 a.a.O. (40 Prozent)).

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