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   OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10   

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https://dejure.org/2011,3981
OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10 (https://dejure.org/2011,3981)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.01.2011 - 2 Ss 234/10 (https://dejure.org/2011,3981)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. Januar 2011 - 2 Ss 234/10 (https://dejure.org/2011,3981)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Notwehr, Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel, Zulässigkeit

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 32 Abs 2 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 261 StPO
    Notwehr: Dauer eines gegenwärtigen Angriffs; Vorliegen eines subjektiven Verteidigungswillens; Notwehr durch Einsatz eines lebensgefährlichen Abwehrmittels

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenwärtigkeit des Angriffs; Verteidigungswille im Notwehrrecht; Verhältnismäßigkeit des Abwehrmittels

  • strafrechtsiegen.de

    Notwehr durch Einsatz eines lebensgefährlichen Abwehrmittels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32 Abs. 1; StPO § 261
    Gegenwärtigkeit des Angriffs; Verteidigungswille im Notwehrrecht; Verhältnismäßigkeit des Abwehrmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 171 (Ls.)
  • StV 2011, 622
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Dieser Angriff kann trotz Vollendung des Delikts noch fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein, solange die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder doch noch abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 8).

    Hinzutretende andere Tatmotive schließen den Verteidigungswillen nicht aus; eine Rechtfertigung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 24 mwN); dies gilt auch, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt (vgl. BGH NStZ 1996, 29, zit. n. Juris Rdnr. 12 mwN).

    Ein nicht bloß geringes Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20; BGH NStZ 2001, 591 mwN.).

    Auch findet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 23 mwN), so dass es zulässig ist, die bloße körperliche Unversehrtheit durch den Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels zu verteidigen.

    Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu verlangen, dass er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20 mwN, BGH NStZ 2001, 591 ).

  • BGH, 24.07.1979 - 1 StR 249/79

    Überschreiten der Grenzen der erforderlichen Verteidigung bei Einsatz eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Das Gesetz verlangt von keinem, der rechtswidrig angegriffen wird, ohne dass er den Angriff schuldhaft verursacht hat, dass er unter Preisgabe seiner Ehre oder anderer berechtigter Belange die Flucht ergreift oder auf andere Weise dem Angriff ausweicht, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, welche das Notwehrrecht einschränken (vgl. BGH NJW 1980, 2263, zit. n. Juris Rdnr. 8).

    Das durch den Einsatz dieser nicht ungefährlichen Waffe für den Nebenkläger gegebene hohe Verletzungsrisiko musste der Angeklagte nicht meiden (vgl. BGH NJW 1980, 2263, zit. n. Juris Rdnr. 13).

  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

    Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit;

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Ein nicht bloß geringes Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20; BGH NStZ 2001, 591 mwN.).

    Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu verlangen, dass er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20 mwN, BGH NStZ 2001, 591 ).

  • BGH, 11.09.1995 - 4 StR 294/95

    Nachbarstreit - § 32 StGB, Erforderlichkeit, Waffe, Androhung, § 16 StGB,

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Hinzutretende andere Tatmotive schließen den Verteidigungswillen nicht aus; eine Rechtfertigung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 24 mwN); dies gilt auch, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt (vgl. BGH NStZ 1996, 29, zit. n. Juris Rdnr. 12 mwN).
  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Es hat auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob die Beweiswürdigung rechtlich einwandfrei, d.h. frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ist; im übrigen muss es die tatrichterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen hinnehmen (vgl. BGHSt 10, 208 ; OLG Koblenz, Urt. v. 01.07.2009 - 2 Ss 74/09).
  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 741/88

    Fehlender Tötungsvorsatz bei (versuchtem) Totschlag; Tötungsvorsatz bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird insbesondere durch Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers sowie die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bestimmt (vgl. BGH NJW 1989, 3027, zit. n. Juris Rdnr. 7 mwN).
  • OLG Koblenz, 01.12.2004 - 1 Ss 307/04

    Tatrichterliche Beweiswürdigung bei Vergewaltigungsvorwurf: Nichteinlassung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    In einer solchen Beweissituation - sie war vorliegend aufgrund der berechtigten Zeugnisverweigerung der Zeugin G. zu bejahen - müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH NStZ 2000, 496 mwN; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 79).
  • BGH, 16.04.1998 - 4 StR 114/98

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Ob es dem Angegriffenen möglich war, etwa für einen Messerstich eine minder gefährdete Körperstelle zu wählen, richtet sich nach der konkreten Kampflage, also insbesondere nach den Kräfteverhältnissen der Kontrahenten, der dem Angegriffenen von dem Angreifer drohenden Gefahr und seinen eigenen Verteidigungsmöglichkeiten (vgl. BGH NStZ 1998, 508, zit. n. Juris Rdnr. 14 m.w.N.).
  • BGH, 09.08.2005 - 1 StR 99/05

    Fortdauern eines Angriffs bei befürchteter Wiederholung; Erforderlichkeit bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Ein Angriff bleibt gegenwärtig, solange die Gefahr einer Rechtsgutverletzung oder deren Vertiefung andauert und noch abgewendet werden kann; er dauert auch dann fort, wenn eine Wiederholung einer Verletzungs- oder Angriffshandlung unmittelbar zu befürchten ist (BGH NStZ 2006, 152 ; Fischer, aaO).
  • BGH, 25.10.2001 - 1 StR 435/01

    Notwehr; Erforderlichkeit (Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels)

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
    Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Mittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 2002, 140, zit. n. Juris Rdnr. 8 mwN).
  • BGH, 23.05.2000 - 1 StR 156/00

    Fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Tatgericht; Sexueller Mißbrauch von Kindern

  • OLG Hamm, 15.07.2013 - 1 RVs 38/13

    Recht zur Notwehr und Nothilfe gestärkt

    Er bleibt gegenwärtig, solange die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung oder deren Vertiefung andauert und noch abgewendet werden kann (BGH NStZ 2006, 152, 153; BGH 5 StR 404/06; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.01.2011 - 2 Ss 234/10 - juris).
  • LG Bonn, 19.09.2016 - 26 Ns 65/16

    Faustschläge als Notwehrhandlung i.R.e. gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs

    Eine Rechtfertigung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 17.01.2011, 2 Ss 234/10, juris; BGH NStZ 1983, 117 ff; NStZ 1996, 29 ff.).
  • BVerwG, 14.02.2013 - 2 WD 27.11

    Vorliegen eines Dienstvergehens eines Soldaten bei vorsätzlichem Verstoß gegen

    Ein Angriff bleibt gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB, solange die Gefahr einer Rechtsgutverletzung oder deren Vertiefung andauert und noch abgewendet werden kann; er dauert namentlich auch dann fort, wenn - wie vorliegend - die Wiederholung einer Verletzungs- oder Angriffshandlung unmittelbar zu befürchten ist (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17. Januar 2011 - 2 Ss 234/10 - juris Rn. 15).
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