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OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 2 Ss 238/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Bußgeldurteil: Anforderungen an die Begründung einer Verfallsanordnung gegen einen Drittbegünstigten
- verkehrslexikon.de
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verfallsanordnung gegen einen Drittbegünstigten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausübung einer eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts bei der Verfallsanordnung nach § 29a Abs. 2 OWiG
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 29a OWiG, § 267 StPO
Bußgeldurteil: Anforderungen an die Begründung einer Verfallsanordnung gegen einen Drittbegünstigten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Eigene Ermessensentscheidung des Gerichts bei der Verfallsanordnung nach § 29a Abs. 2 OWiG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Gericht muss bei Verfallsanordnung gegen Drittbegünstigte eigenes Ermessen ausüben
Verfahrensgang
- AG Böblingen, 15.11.2012 - 8 OWi 71 Js 59484/12
- OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 2 Ss 238/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 30.08.2011 - 322 SsBs 175/11
Verfall eines Geldbetrages bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit
Auszug aus OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 2 Ss 238/13
Das Urteil muss ausreichend erkennen lassen, dass sich das Gericht der Notwendigkeit bewusst war, bei der Entscheidung nach § 29a Abs. 2 OWiG hinsichtlich des Ob der Verfallsanordnung gegen die Drittbegünstigte und hinsichtlich der Höhe des für verfallen erklärten Betrages eigenes Ermessen auszuüben und nicht nur die Ermessensentscheidung der Verwaltung zu überprüfen (dazu OLG Celle, NStZ-RR 2012, 151).
- OLG Köln, 28.10.2014 - 19 U 21/14
Anwaltliche Pflichten bei Verteidigung des Betroffenen gegen eine …
Es liegt mit dieser Auffassung auch nicht allein (vgl. etwa OLG Celle , NZWiSt 2012, 191; NZV, 2013, 610; OLG Stuttgart , BeckRS 2014, 03231; AG Kassel , BeckRS 2012, 15344;… Rebmann/Roth/Herrmann/ Förster , OWiG, 3. Aufl. 2013, KK-OWiG/ Mitsch , OWiG, 4. Aufl. 2014, § 29a Rn. 31; Thole , NZV 2009, 64; Hartmann , NZV 2012, 565, 569), wenngleich es sich freilich auch einiger Kritik gegenübersieht (vgl. die jeweiligen Urteilsanmerkungen von Molkentin und Kudlich ).