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   OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 2 Ss 262/20   

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https://dejure.org/2020,54255
OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 2 Ss 262/20 (https://dejure.org/2020,54255)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.12.2020 - 2 Ss 262/20 (https://dejure.org/2020,54255)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Dezember 2020 - 2 Ss 262/20 (https://dejure.org/2020,54255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Keine Anwendung von Jugendstrafrecht für Heranwachsende bei Verkehrsverstößen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22

    Voraussetzungen für verbotenes "Einzelkraftfahrzeugrennen" i.S.d. § 315d Abs. 1

    aa) Das Amtsgericht hat vorliegend in nachvollziehbarer Weise bei der Angeklagten Jugendstrafrecht angenommen und im Urteil tatsachenfundiert dargelegt, warum in Abweichung vom Regel/Ausnahmeprinzip nach § 105 JGG vorliegend Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen soll (UA S. 9; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 2 Ss 262/20 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 18.07.2022 - 1 Ss 127/22

    Zur Anwendung von Jugendstrafrecht bei Straßenverkehrsdelikten

    Auch bei Straßenverkehrsdelikten steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht nicht in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis, sondern ist nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden (in Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 2 Ss 262/20).

    Der vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vertretenen Auffassung, bei Straßenverkehrsdelikten, die durch Heranwachsende begangen werden, sei in der Regel Erwachsenenrecht anzuwenden (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 2 Ss 262/20 - juris mit Anmerkung Krenberger) folgt der erkennende Senat nicht.

  • KG, 29.04.2022 - 161 Ss 51/22

    Verfassungsgemäßheit des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ; Beherrschbarkeit des

    aa) Das Amtsgericht hat vorliegend in nachvollziehbarer Weise bei der Angeklagten Jugendstrafrecht angenommen und im Urteil tatsachenfundiert dargelegt, warum in Abweichung vom Regel/Ausnahmeprinzip nach § 105 JGG vorliegend Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen soll (UA S. 9; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 2 Ss 262/20 -, juris).
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