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KG, 16.01.1995 - 2 Ss 262/94 - 3 Ws (B) 457/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Bußgeldes; Voraussetzungen für einen Rotlichtverstoß
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Fahrverhalten beim Grünpfeil
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 06.09.1994 - 290 OWi 994/94
- KG, 16.01.1995 - 2 Ss 262/94 - 3 Ws (B) 457/94
Papierfundstellen
- NJW 1995, 1847 (Ls.)
- NStZ-RR 1996, 54
- NZV 1995, 199
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 27.01.1994 - 2 ObOWi 483/93
Wechsellichtzeichen; Bußgeldkatalog; Rotlichtzeit; Haltlinie
Auszug aus KG, 16.01.1995 - 3 Ws (B) 457/94
Dies bedeutet, daß ein Fahrzeugführer, der bei Rot einer mit einem Grünpfeil ausgestatteten Lichtzeichenanlage nach rechts abbiegen will, unabhhängig davon, ob er bereits zuvor mit seinem Pkw verkehrsbedingt hatte anhalten müssen, entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung an der Haltelinie [§ 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO - Zeichen 294 -], wenn sich zwischen ihr und der Kreuzung eine durch die Lichtzeichenanlage geschätzte Fußgängerfurt und/oder ein Radweg befinden [vgl. Bay0bLG NZV 1994, 200 ; std. - OLG Oldenburg, 19.08.1993 - Ss 150/93
Berechnung der Rotlichtzeit; Fahrverbot; Ampelanlage; Induktionsschleife
Auszug aus KG, 16.01.1995 - 3 Ws (B) 457/94
Rspr. des KG, u.a. Beschluß vom 21. November 1994 - 3 Ws (B) 388/94 -], anderenfalls an der Fluchtlinie, die den Bereich des lediglich durch die Lichtzeichenanlage geschätzten kreuzenden Querverkehrs begrenzt [vgl. OLG Oldenburg NZV 1993, 446 m. Nachw.; std.
- VG Berlin, 15.11.1996 - 11 A 432.96
Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres bei einem …
Nach alledem muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des Grünpfeils keine neue Regelung, sondern lediglich eine modifizierte Handhabung des generellen Haltegebotes bei Rot beabsichtigt hat (KG, NZV 1995, 199 = VRS 88, 472 = StVE § 37 StVO Nr. 46; Hentschel, NJW 1994, 637).