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   KG, 26.10.1998 - 2 Ss 263/98 - 3 Ws (B) 533/98   

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https://dejure.org/1998,47549
KG, 26.10.1998 - 2 Ss 263/98 - 3 Ws (B) 533/98 (https://dejure.org/1998,47549)
KG, Entscheidung vom 26.10.1998 - 2 Ss 263/98 - 3 Ws (B) 533/98 (https://dejure.org/1998,47549)
KG, Entscheidung vom 26. Oktober 1998 - 2 Ss 263/98 - 3 Ws (B) 533/98 (https://dejure.org/1998,47549)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Akuter Stuhldrang kann Geschwindigkeitsüberschreitung unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigen - Voraussetzungen sind Überwiegen des geschützten Interesses, Erzielung eines erheblichen Zeitgewinns durch Geschwindigkeitsüberschreitung sowie fehlendes Vorliegen einer ...

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2007 - 5 Ss OWi 218/07

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Stuhldrang als rechtfertigender Notstand

    Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und "unabweisbaren" Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt (OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 379; KG, 2 Ss 263/98 vom 26. Oktober 1998 ; Zabel, Blutalkohol 36 [1999], 22; Rengier, in: KK-OWiG, 3. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 5 aE; Göhler, OWiG, 14. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 4).
  • OLG Bamberg, 04.09.2013 - 3 Ss OWi 1130/13

    Geschwindigkeitsüberschreitung zur Abwendung befürchteter Verunreinigung des

    Insbesondere dann, wenn durch die Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentlicher Zeitgewinn zu erwarten war, kann der Rechtfertigungsgrund des § 16 OWiG nicht eingreifen (Rengier a.a.O.; BayObLGSt 1990, 105; KG, Beschluss vom 26.10.1998 - 2 Ss 263/98 ["unabweisbarer Stuhldrang"], jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 25.02.2019 - 53 Ss OWi 41/19

    Mögliche Rechtfertigung einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

    Vorliegend kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass nach ergänzenden Feststellungen die Umstände, die den Betroffenen zur begangene Geschwindigkeitsüberschreitung veranlasst haben, sich nicht nur als notstandsähnliche Lage darstellen, sondern die Geschwindigkeitsüberschreitung gegebenenfalls durch einen Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt war (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 379; KG, 2 Ss 263/98 vom 26. Oktober 1998 - 3 Ws (B) 533/98 - Göhler, OWiG, 17. Auflage § 16 Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Dezember 2007 - IV-5 Ss (OWi) 218/07 - (OWi) 150/07 I - m.w.N.), was im Ergebnis einen Freispruch zur Folge hätte.

    Wird hingegen ein rechtfertigender Notstand verneint, wäre beim Rechtsfolgenausspruch zu prüfen, ob ein Abweichen vom Regelfall des Fahrverbotes ganz oder auch nur teilweise gerechtfertigt ist (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; KG a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 1998 - 2 Ss 263/98 - 3 Ws (B) 533/98 -).

  • OLG Düsseldorf, 22.05.2007 - 5 Ss OWi 218/07

    Verkehrsverstoß und rechtfertigender Notstand wegen Durchfall

    Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und "unabweisbaren" Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt (OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 379; KG, 2 Ss 263/98 vom 26. Oktober 1998 ; Zabel, Blutalkohol 36 [1999], 22; Rengier, in: KK-OWiG, 3. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 5 aE; Göhler, OWiG, 14. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 4).
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