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   OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 2 Ss 289/2000, 2 Ss 289/00   

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https://dejure.org/2000,5371
OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 2 Ss 289/2000, 2 Ss 289/00 (https://dejure.org/2000,5371)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2000 - 2 Ss 289/2000, 2 Ss 289/00 (https://dejure.org/2000,5371)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/2000, 2 Ss 289/00 (https://dejure.org/2000,5371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urteilsaufhebung; Revision; Neu entscheidender Tatrichter; Wesentlich niedrigerer Strafrahmen; Eingehende Begründung; Strafmilderungsgrund

  • Judicialis

    StGB § 46; ; StPO § 267 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46; StPO § 267 Abs. 3
    Begründung der Strafzumessung nach Zurückverweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Ravensburg - 12 Js 2420/99
  • LG Ravensburg - 12 Js 2420/99
  • OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 2 Ss 289/2000, 2 Ss 289/00

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 16
  • StV 2001, 232
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei

    Der auf Berufung oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht neu entscheidende Tatrichter hat, sofern er Feststellungen trifft, welche die Tat des Angeklagten abweichend vom Ersturteil in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen und sogar einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen vorschreiben als den, der nach den früheren Feststellungen geboten war, seine Entscheidung regelmäßig eingehend zu begründen, wenn er dennoch auf eine gleich hohe Strafe erkannt hat (Anschluss u.a. an BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54 und OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16).

    Wird in verschiedenen Abschnitten desselben Verfahrens die Tat eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem verständigen Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; KK/ Engelhardt StPO 6. Aufl. § 267 Rn. 25).

  • BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Begründungsanforderungen bei Verhängung

    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 2 (6) Ss 110/16

    Strafverfahren: Identische Strafhöhe bei Teilerfolg der Berufung

    Darüber hinaus kann nur durch eine eingehende Begründung des für den Angeklagten sonst kaum begreifbaren Ergebnisses der Berufungsverhandlung die Funktion der Strafe als Mittel zur Einwirkung auf den Angeklagten erfüllt werden (vgl. BGH, NStZ 1983, 54; Beschluss vom 08.12.2015, 3 StR 416/15; OLG Zweibrücken, StV 1992, 469, 470; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 16; BayObLG, NStZ-RR 2003, 326; OLG Hamm, StraFo 2005, 33; OLG München, NJW 2009, 160, 161).

    Eine fehlende Begründung der Verhängung einer identischen oder vergleichbaren Strafe wie bei einer im selben Verfahren vorangegangenen Verurteilung trotz wesentlicher Veränderung des Strafrahmens oder der für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte ist allenfalls in Ausnahmefällen entbehrlich, in denen eine Gefährdung der spezialpräventiven Wirkung ausgeschlossen erscheint, weil etwa die durch den Vorderrichter verhängten Strafen offensichtlich im unteren Bereich des Vertretbaren gelegen hatten (vgl. OLG Bamberg, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 16; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 368).

  • OLG Hamm, 24.04.2007 - 1 Ss 134/07

    Verschlechterungsverbot; andere rechtliche Beurteilung; dieselbe Strafe;

    Wird in verschiedenen Abschnitten ein und desselben Verfahrens die Tat trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem geständigen Täter der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen und sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (vgl. dazu BGH, StV 1983, S. 14; BayObLG, NStZ-RR 2003, S. 326; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, S. 16; OLG Zweibrücken, StV 1992, S. 469).
  • BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 174/03

    Begründungserfordernis bei gleich hoher Strafe im Berufungsrechtszug unter

    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er, obwohl ein wesentlich geminderter Strafrahmen Anwendung gefunden und er zumindest ein Teilgeständnis abgelegt hat, die gleiche Strafe auferlegt erhält (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; OLG Zweibrücken StV 1992, 469/470; vgl. auch BGH Stv 1991, 19).
  • BayObLG, 21.05.2021 - 206 StRR 193/21

    Strafzumessung - Begründungspflicht des Berufungsgerichts

    Die aufgezeigte besondere Begründungspflicht rechtfertigt sich aber daraus, dass der Angerklagte einen Anspruch darauf hat zu erfahren, warum er, trotz erheblicher Milderungsgründe (dazu BGH a.a.O.; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138, 139) oder, wie hier, trotz eines geminderten Strafrahmens (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000, 2 Ss 289/2000, NStZ-RR 2001, 16), gleich hoch bzw. wie im gegenständlichen Fall, noch höher bestraft wird.
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2013 - 2 RVs 139/13

    Strafzumessung im Berufungsurteil bei gleichem Rechtsfolgenausspruch wie im

    Die ursprüngliche Bewertung der Taten und die Strafzumessung in dem erstinstanzlichen Urteil sind kein Maßstab für die neue Strafzumessung (vgl. BGH NJW 1983, 54 ; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138, 139).
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