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   KG, 17.02.1997 - 3 Ws (B) 30/97, 2 Ss 309/96   

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https://dejure.org/1997,45223
KG, 17.02.1997 - 3 Ws (B) 30/97, 2 Ss 309/96 (https://dejure.org/1997,45223)
KG, Entscheidung vom 17.02.1997 - 3 Ws (B) 30/97, 2 Ss 309/96 (https://dejure.org/1997,45223)
KG, Entscheidung vom 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97, 2 Ss 309/96 (https://dejure.org/1997,45223)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 03.02.2010 - 3 RBs 7/10

    Eine Werkzeugkiste gehört gesichert und nicht in den Fußraum

    Die Abgrenzung zur Fahrzeugausrüstung in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht ist zunächst anhand der einzelnen Vorschriften für Bauart und Ausrüstung in §§ 32 - 67 StVZO zu treffen, die als Mindestbestimmungen Auskunft über den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs geben (vgl. hierzu KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2007 - 2 Ss 309/96 - 3 Ws (B) 30/97- juris).
  • KG, 20.05.2014 - 3 Ws (B) 271/14

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Falle der Beweisbedeutsamkeit eines

    Der Senat hat erwogen, unter Außerachtlassung der bußgeldrechtlichen Vorbelastungen nach § 79 Abs. 6 Alt. 1 OWiG in der Sache selbst zu entscheiden, sieht sich daran aber gehindert, weil das Amtsgericht auch verkannt hat, dass § 23 Abs. 1 StVO als Auffangbestimmung nur anwendbar ist, wenn die Sondervorschriften der §§ 30, 32 ff StVZO nicht eingreifen (vgl. Senat VRS 82, 149 und Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - 3 Ws (B) 626/96 -, 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97 -, 6. März 1997 - 3 Ws (B) 55/97 - [alle bei juris] und vom 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09; OLG Düsseldorf VRS 74, 294 ; Krenberger in NK-GVR, § 23 StVO Rn. 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Aufl., § 23 StVO Rn. 9).
  • KG, 04.09.2006 - 3 Ws (B) 373/06

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Halterverantwortlichkeit für Fahrzeugmängel;

    Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu dem Rechtsmittel gibt darüber hinaus Anlass darauf hinzuweisen, dass die beiden von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Entscheidungen des Senats vom 17. Oktober 2003 und 2. Januar 2004 (jeweils a.a.O.) nicht nur in Übereinstimmung mit der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Senats stehen (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Februar 1997 - 3 Ws (B) 30/97 -, 6. März 1997 - 3 Ws (B) 55/97 -, 23. Juli 1997 - 3 Ws (B) 388/97 - und 29. November 2000 - 3 Ws (B) 503/00 -), von der abzurücken keinerlei Veranlassung besteht, sondern es sich darüber hinaus bis auf die Entscheidung vom 2. Januar 2004 bei den soeben zitierten Senatsentscheidungen sämtlich um solche handelt, die nicht nur in ihrem Ergebnis dem jeweiligen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin entsprachen, sondern sich auch deren zur Begründung des Antrags gemachte Ausführungen durch entsprechende Einrückung als zutreffend zu Eigen machten.
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