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   OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 Ss 325/01   

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https://dejure.org/2001,6040
OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 Ss 325/01 (https://dejure.org/2001,6040)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2001 - 2 Ss 325/01 (https://dejure.org/2001,6040)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. April 2001 - 2 Ss 325/01 (https://dejure.org/2001,6040)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Letztes Wort des Angeklagten, vorherige freiwillige Abwesenheit , Anwesenheit im letzten Hauptverhandlungstermin, Anwesenheit bei Urteilsverkündung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Letztes Wort des Angeklagten; Vorherige freiwillige Abwesenheit ; Anwesenheit; Letzter Hauptverhandlungstermin; Verletzung formellen Rechts; Verletzung materiellen Rechts

  • Judicialis

    StPO § 258

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 258
    Letztes Wort des Angeklagten; vorherige freiwillige Abwesenheit; Anwesenheit im letzten Hauptverhandlungstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 334
  • StV 2001, 390 (Ls.)
  • JR 2002, 57
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 Ss 325/01
    Insoweit genügt die bloße Möglichkeit, die sich im Übrigen nur selten ausschließen lassen wird (vgl. BGHSt 21, 288, 290 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 Ss 325/01
    Dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort entspricht die Verpflichtung des Gerichts, nach § 258 Abs. 3 StPO dem Angeklagten von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als Letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86, 87; 22, 278, 279).
  • BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62

    Unterlassen der Befragung des Angeklagten zu seiner Verteidigung nach nochmaligem

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 Ss 325/01
    Dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort entspricht die Verpflichtung des Gerichts, nach § 258 Abs. 3 StPO dem Angeklagten von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als Letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86, 87; 22, 278, 279).
  • BVerfG, 04.02.2000 - 2 BvR 453/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 Ss 325/01
    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 (NJW 2000, 1401) ist der Senat für die zu treffende Haftentscheidung nicht zuständig.
  • BGH, 25.02.1986 - 5 StR 731/85

    Zum Recht zum letzten Wort des Angeklagten - Anwendbarkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 Ss 325/01
    Das ist im Hinblick auf die Bedeutung dieses Rechts auch dann erforderlich, wenn das Gericht das Beweisergebnis schon abschließend beraten hatte und zur Verkündung des Urteils bereit ist (vgl. BGHR, § 258 Abs. 3 letztes Wort 2; BGH NStZ 1986, 372).
  • OLG Stuttgart, 02.02.2015 - 1 Ss 6/15

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Anspruch des Angeklagten auf das letzte Wort bei

    Es entspricht ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Angeklagter nach seiner Rückkehr in die Hauptverhandlung seine Stellung mit all seinen Rechten wieder einnimmt (BGH a.a.O. sowie NStZ 1990, 291; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 334; siehe auch Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 231, Rn. 23; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 231, Rn. 12).
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