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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3843
OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08 (https://dejure.org/2008,3843)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.03.2008 - 2 Ss 33/08 (https://dejure.org/2008,3843)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. März 2008 - 2 Ss 33/08 (https://dejure.org/2008,3843)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Öffentlichkeit i.S.d. Verkehrsstrafrechts; Vorliegen öffentlichen Straßenverkehrs bei der Beschilderung eines Geländes als Privatgelände oder Werksgelände; Notwendigkeit des Vorliegens einer Nutzungsmöglichkeit für einen zufälligen Personenkreis; ...

  • kanzlei-heskamp.de
  • Judicialis

    StGB § 142; ; StVG § 21

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Verkehrsunfallflucht nicht öffentliche Strasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Begriff der Öffentlichkeit im Straßenverkehrsrecht

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Was ist öffentliche Verkehrsfläche?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Von der Tragödie zur Komödie - mit einem straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriff komme ich da ggf. hin

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallflucht im Hinterhof? - Nur wer sich im öffentlichen Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, begeht Unfallflucht

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Unfallflucht nur im öffentlichen Straßenverkehr möglich

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentlicher Straßenverkehr - Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit

Verfahrensgang

  • AG Bochum - 37 Ds 490/06
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 375
  • NZV 2008, 257
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.03.1961 - 4 StR 6/61
    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O., Teil 6 Rn. 98; siehe auch noch Deutscher VRR 2005, 83).

    In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, dass er "deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist" (vgl. BGHSt 16, 7, 11).

  • BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGH NJW 2004, 1965 = DAR 2004, 399 m.w.N.; s. auch BGH DAR 2004, 529 = NStZ 2004, 625).

    Nur, wenn diese Frage zu bejahen ist, handelt es sich um einen "öffentlichen" Verkehrsraum, anderenfalls ist das nicht der Fall (BGH NJW 2004, 1965; DAR 2004, 529).

  • BGH, 08.06.2004 - 4 StR 160/04

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konstitutive Beeinträchtigung der

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (BGH NJW 2004, 1965 = DAR 2004, 399 m.w.N.; s. auch BGH DAR 2004, 529 = NStZ 2004, 625).

    Nur, wenn diese Frage zu bejahen ist, handelt es sich um einen "öffentlichen" Verkehrsraum, anderenfalls ist das nicht der Fall (BGH NJW 2004, 1965; DAR 2004, 529).

  • BGH, 09.10.1962 - VI ZR 249/61

    Gelände des Kölner Großmarkts als Teil des öffentlichen Straßenverkehrs -

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 Parkplatz einer Fabrik ), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 städtischer Großmarkt ) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 Produktionsstätte für Baustoffe ) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche.
  • OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01

    Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem Radlader in der Boxengasse

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 Parkplatz einer Fabrik ), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 städtischer Großmarkt ) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 Produktionsstätte für Baustoffe ) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche.
  • OLG Braunschweig, 08.05.1964 - Ss 87/64
    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 Parkplatz einer Fabrik ), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 städtischer Großmarkt ) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 Produktionsstätte für Baustoffe ) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche.
  • BGH, 12.05.1998 - 4 StR 163/98

    Hinterhof als öffentlicher Verkehrsraum?

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O., Teil 6 Rn. 98; siehe auch noch Deutscher VRR 2005, 83).
  • BGH, 02.04.1957 - VI ZR 44/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O., Teil 6 Rn. 98; siehe auch noch Deutscher VRR 2005, 83).
  • OLG Jena, 26.01.2005 - 1 Ss 318/04

    Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinwirkung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. Fischer, a.a.O., § 315b Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O., Teil 6 Rn. 98; siehe auch noch Deutscher VRR 2005, 83).
  • OLG Zweibrücken, 11.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 77/19

    Verkehrsunfallflucht bei öffentlicher Zugänglichkeit eines Privatparkplatzes

    Erfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird (BGH, Urteil vom 04.03.2004 - 4 StR 377/03, juris Rn. 7 = BGHSt 49, 128; OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008 - 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257 f.; Blum, SVR 2012, 365, 366, jew. m.w.N.).
  • LG Arnsberg, 25.10.2016 - 2 Qs 71/16

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, öffentlicher Verkehrsraum

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008, 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2000, Ss 227/00).
  • KG, 18.11.2008 - 2 Ss 330/08

    Öffentlicher/nichtöffentlicher Verkehr

    Ist hingegen das Gelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (vgl. BGHSt 49, 128; OLG Köln VRS 99, 363; OLG Hamm VRS 114, 273; OLG Rostock, Urteil vom 28. November 2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 - [JURIS], s. SVR 2004, 234).
  • KG, 18.11.2008 - 3 Ws (B) 419/08

    Ordnungswidrige Trunkenheitsfahrt: Begriff des öffentlichen Verkehrsraums

    Ist hingegen das Gelände der Allgemeinheit, das heißt einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum (vgl. BGHSt 49, 128; OLG Köln VRS 99, 363; OLG Hamm VRS 114, 273; OLG Rostock, Urteil vom 28. November 2003 - 1 Ss 131/03 I 79/03 - [JURIS], s. SVR 2004, 234).
  • OLG Jena, 09.02.2021 - 1 OLG 121 Ss 116/20

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Privatparkplatz, öffentlicher Verkehrsraum

    Öffentlich ist ein Verkehrsraum dann, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.03.2008, Az. 2 Ss 33/08, m. w. N., bei juris).
  • LG Arnsberg, 05.02.2016 - 2 Qs 5/16

    Bewertung eines Unfallereignisses als Unfall im Straßenverkehr i.S. des

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008, 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2000, Ss 227/00).
  • LG Flensburg, 03.03.2023 - II Qs 9/23

    Trunkenheit im Verkehr auf Autozug Sylt Shuttle als öffentlicher Verkehrsraum - §

    Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts des StGB (vgl. NZV 2008, 257, beck-online).
  • OLG Koblenz, 03.11.2016 - 2 OLG 4 Ss 162/16

    Fahrverbot: Wirksamwerden eines Fahrverbots mit Ablauf der Abgabefrist trotz

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 10 f.; 49, 128, 129 f. m.w.N.; BGHR StGB § 315b Abs. 1 Straßenverkehr 1; OLG Koblenz, Beschluss 1 Ss 67/12 vom 27.06.2012; OLG Hamm NZV 2008, 257).
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Rechtsprechung
   KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08, 2 Ss 33/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,30374
KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08, 2 Ss 33/08 (https://dejure.org/2008,30374)
KG, Entscheidung vom 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08, 2 Ss 33/08 (https://dejure.org/2008,30374)
KG, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - 3 Ws (B) 48/08, 2 Ss 33/08 (https://dejure.org/2008,30374)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung einer Anhörungsrüge; Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags im Strafverfahren

  • Judicialis

    StPO § 356a; ; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.03.2005 - 2 StR 444/04

    Anhörungsrüge (Mitteilung und Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08
    Da der Antrag gemäß § 356 a Satz 2 StPO nur binnen einer Frist von einer Woche seit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Betroffenen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestellt werden kann und das Rechtsbeschwerdegericht diesen Zeitpunkt im Regelfall den Akten nicht entnehmen kann, muss dieser Zeitpunkt binnen der Wochenfrist mitgeteilt werden und gehört diese Mitteilung zu den Zulässigkeitserfordernissen eines Antrages nach § 356 a StPO (vgl. BGH NStZ 2005, 462; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 356 a Rdn. 6).

    Auch als Gegenvorstellung kann die Eingabe des Betroffenen keinen Erfolg haben, denn abgesehen davon, dass nach der neueren Rechtsprechung Gegenvorstellungen gegen nicht anfechtbare Entscheidungen nicht mehr zulässig sind, kann ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluss grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGH NStZ 2005, 462 (463)).

  • BGH, 06.11.2006 - 1 StR 50/06

    Rechtliches Gehör (Anhörungsrüge)

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08
    Mit einem solchen Vorbringen kann der Betroffene im Rahmen einer Anhörungsrüge jedoch nicht gehört werden, denn diese dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang noch mal zu überprüfen; ebenso wenig kann mit ihr eine Begründungsergänzung herbeigeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06 - bei juris; BFH NJW 2005, 2639 (2640)).
  • OLG Köln, 10.10.2005 - 81 Ss OWi 41/05

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung des Antrags auf Nachholung des rechtlichen

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. analoger Anwendung von § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 - bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 - 2 Ss OWi 524/06 - bei juris; OLG Köln NStZ 2006, 181).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2007 - 2 Ss OWi 524/06

    Ordnungswidrigkeitsverfahren: Verfahren im Falle einer Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. analoger Anwendung von § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 - bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 - 2 Ss OWi 524/06 - bei juris; OLG Köln NStZ 2006, 181).
  • BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03

    Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Begründung eines

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Beschluss um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO handelt, die einer weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487 (488); BGH StrafO 2004, 236).
  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Beschluss um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO handelt, die einer weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487 (488); BGH StrafO 2004, 236).
  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08
    Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGH in BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; Senat, Beschluss vom 3. März 2006 - 3 Ws (B) 11/06 - ).
  • BFH, 17.06.2005 - VI S 3/05

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08
    Mit einem solchen Vorbringen kann der Betroffene im Rahmen einer Anhörungsrüge jedoch nicht gehört werden, denn diese dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang noch mal zu überprüfen; ebenso wenig kann mit ihr eine Begründungsergänzung herbeigeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06 - bei juris; BFH NJW 2005, 2639 (2640)).
  • BGH, 09.05.2007 - 2 StR 530/06

    Rechtliches Gehör im Revisionsrechtzug; Anhörungsrüge

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. analoger Anwendung von § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 - bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 - 2 Ss OWi 524/06 - bei juris; OLG Köln NStZ 2006, 181).
  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 2 Ss OWi 752/04

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Gegenerklärung des Betroffenen; Nachholung des

    Auszug aus KG, 08.07.2008 - 3 Ws (B) 48/08
    Für die Anhörungsrüge gegen - wie vorliegend - eine Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Bestimmung des § 356 a StPO entsprechend (vgl. OLG Hamm VRS 109, 43; Seitz in Göhler, OWiG 14. Aufl., § 79 Rdn. 36).
  • KG, 20.07.2005 - 3 Ws (B) 342/05

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

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Rechtsprechung
   KG, 08.07.2008 - 2 Ss 33/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,42014
KG, 08.07.2008 - 2 Ss 33/08 (https://dejure.org/2008,42014)
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