Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.09.2009 - 2 Ss 334/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
StPO § 44
Wiedereinsetzung, Mitverschulden, Verschulden des Verteidigers, Überwachungspflicht - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mitverschulden eines Angeklagten bei der Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist; Uneingeschränktes Vertrauen eines Angeklagten in die Prozessführung seines Verteidigers im Hinblick auf eine einzuhaltende Frist
- Judicialis
StPO § 44
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 44
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Strand wegen Mitverschuldens des sich auf seinen Verteidiger verlassenden Angeklagten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.02.1973 - 1 StR 14/73
Für den Angeklagten unabwendbarer Zufall bei vorsätzlicher Überschreitung der …
Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2009 - 2 Ss 334/09
Ein Angeklagter beachtet die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt in der Regel schon dann nicht, wenn er seine Rechtsangelegenheit weiter einem Wahlverteidiger anvertraut, der sich in der Behandlung von Fristsachen als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. BGH, NJW 1973, 1138).Ein Angeklagter kann dann nicht von der Mitverantwortung für die Versäumung einer Frist freigestellt werden, wenn er untätig bleibt und sich auf seinen Verteidiger verlässt, obwohl besondere Gründe eine Tätigkeit nahelegen (vgl. BGH, NJW 1973, 1138).
- OLG Rostock, 08.06.2009 - I Ws 118/09
Strafverfahren: Beginn der Frist zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrages; …
Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2009 - 2 Ss 334/09
Die Frist zur Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt nämlich von dem Augenblick an zu laufen, in dem der Betroffene bei Anwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt den Wegfall des Hindernisses hätte erkennen können und müssen (zu vgl. OLG Rostock, Beschl.v. 08.06.2009, - I Ws 118/09 -). - OLG Hamm, 09.02.1979 - 4 Ss 82/79
Auszug aus OLG Hamm, 14.09.2009 - 2 Ss 334/09
Diese konnte bei ihm nur den Schluss zulassen, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist (zu vgl. OGL Hamm, Beschluss vom 09.02.1979, 4 Ss 82/79).