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   OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08, 2 Ss 35/2008   

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OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08, 2 Ss 35/2008 (https://dejure.org/2008,7527)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 2 Ss 35/08, 2 Ss 35/2008 (https://dejure.org/2008,7527)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 2 Ss 35/08, 2 Ss 35/2008 (https://dejure.org/2008,7527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Unerlaubtes Glücksspiel: Strafbarkeit der Veranstaltung von Sportwetten bei verfassungswidriger Rechtsgrundlage für das staatliche Wettmonopol

  • Glücksspiel & Recht
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafrechtliche Beurteilung der Veranstaltung von Sportwetten in der Übergangszeit bis zum 31.12.2007; Verfassungsrechtliche Beurteilung des Verbots der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit; Voraussetzungen der ...

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
    11Der Straftatbestand des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB ist zwar selbst nicht verfassungswidrig, seiner Anwendbarkeit als Grundlage für die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen den Angeklagten wegen des hier verfahrensgegenständlichen Verhaltens stehen aber sowohl verfassungsrechtliche als auch gemeinschaftsrechtliche Gründe entgegen, solange es an einer den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261/1267 Rn. 149/154) entsprechenden Rechtsgrundlage für das staatliche Wettmonopol fehlt.

    a) Der Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB selbst ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BGH NJW 2007, 3078/3080 unter Verweis auf BVerfG NJW 2006, 1261/1264 Rn. 116 ff. sowie BVerfG NVwZ 2008, 301/303).

    Insofern hat auch das BVerfG in seinem Beschluss vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261/1267 Rn. 159) die Entscheidung über die Strafbarkeit des Veranstaltens von Sportwetten ausdrücklich den Strafgerichten überlassen, ohne die Bestimmtheit des Straftatbestandes selbst in Frage zu stellen.

    Bereits im Beschluss vom 28.03.2006 hat das BVerfG (NJW 2006, 1261/1265 Rn. 129) darauf verwiesen, dass § 284 StGB selbst keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots enthält, die zu einem Regelungsdefizit führen könnten.

    Das für die Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in Bayern erhebliche verwaltungsrechtliche Regelungsdefizit ist folglich auch nicht in § 284 StGB, sondern allein im Staatslotteriegesetz zu verorten (BVerfG NVwZ 2008, 301/303; BVerfG NJW 2006, 1261/1265 Rn. 130).

    Das durch § 284 StGB begründete strafrechtliche Verbot der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels ist Teil der Gesamtregelung, die durch das staatliche Wettmonopol zu einem mit Art. 12 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit führte (BVerfG NJW 2006, 1261/1264 Rn. 79 und 119; BGH NJW 2007, 3078/3081).

    Insoweit hat das BVerfG bereits in seinem Beschluss vom 28.06.2006 (NJW 2006, 1261/1264 f) bindend festgestellt, dass das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol mit dem Ausschluss aller nicht vom Freistaat Bayern veranstalteter Wetten in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG darstellt und daher mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

    Für eine verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung des Angebots von Sportwetten sind deshalb Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen, geboten (BVerfG NJW 2006, 1261/1264 f. Rn. 120 ff.).

    cc) An dieser Situation ändert auch die Bestimmung des BVerfG nichts, dass während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2007, das Bayerische Staatslotteriegesetz "mit der Maßgabe weiter anwendbar bleibt, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat" (BVerfG NJW 2006, 1261/1267 Rn. 157).

    Nach den Gründen der Entscheidung des BVerfG ist die Fortgeltung des Staatslotteriegesetzes ausdrücklich nur darauf beschränkt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen bis zur Neuregelung "weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden" darf (BVerfG NJW 2006, 1261/1267 Rn. 158).

    Eine Bestrafung nach § 284 StGB ist erst dann möglich, wenn der Gesetzgeber - wie vom BVerfG gefordert - seinen Auftrag erfüllt und das staatliche Sportwettenmonopol auf eine verfassungsgemäße materiell-rechtliche und organisatorische Grundlage gestellt hat (BVerfG NJW 2006, 1261/1267 Rn. 149).

    27dd) Insoweit laufen die vom EuGH zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben parallel zu den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts (BVerfG NJW 2006, 1261/1263 Rn. 144): Der Hauptzweck für die Errichtung eines bezogen auf eine Beschränkung des Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonformen staatlichen Wettmonopols und die dadurch beabsichtigte Begrenzung und Ordnung des Wettwesens muss die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht an sich sein und nur dieses besonders wichtige Gemeinwohlziel rechtfertigt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Einschränkung der Grundfreiheiten der Dienst- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 49 EGV.

    Wie bereits vom BVerfG (NJW 2006, 1261/1265 Rn. 119 f.) festgestellt, ist das staatliche Wettmonopol in Deutschland während der Übergangszeit gerade (noch) nicht konsequent an diesem allein eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigenden Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Wettleidenschaft und Wettsucht ausgerichtet.

  • OLG Hamburg, 05.07.2007 - 1 Ws 61/07

    Rechtmäßigkeit der Annahme und Vermittlung von sog. Oddset-Wetten ohne

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
    15b) Eine Bestrafung des Angeklagten während der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 ist aber gleichwohl rechtsstaatswidrig, weil die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine strafrechtliche Sanktion gemäß § 284 StGB nach der Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 entfallen sind und folglich einstrafbewehrter Ausschluss gewerblicher Wettangebote einen unverhältnismäßigen und unzumutbaren Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, solange das bestehende Wettmonopol in seiner konkreten rechtlichen sowie in der Praxis realisierten Ausgestaltung nicht primär der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 27; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05).

    Der Staat würde sich willkürlich verhalten, wenn er einerseits die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten unter Berufung auf ein mit der Verfassung unvereinbares Gesetz (Staatslotteriegesetz bzw. Lotteriestaatsvertrag) versagt und andererseits aber gleichzeitig denjenigen bestraft, der ohne diese behördliche Erlaubnis einen grundrechtlich geschützten Beruf ausübt (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 31).

    Auch wenn der Einzelne damit ordnungsrechtliche Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich ohne Verletzung des Verfassungsrechts hinzunehmen hat, kann die derzeitige Gesetzeslage aber gleichwohl keine tragfähige Grundlage für eine - ggf. sogar mit Freiheitsbeschränkungen verbundene - strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten sein (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 31; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05; BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 22 BV 05.457 - Rn. 45; ebenso für das Wettbewerbsrecht: BGH, NJW 2008, 2044/2045 Rn. 16; a.A. aber im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayLStVG: BayVGH, Beschluss vom 15.11.2007 - 24 CS 07.2792).

    22In strafrechtlicher Hinsicht ist es daher unerheblich, ob die Bayerische Staatslotterieverwaltung mit der Umsetzung der vom BVerfG vorgegebenen Maßnahmen bereits begonnen und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt dazu tatsächlich ergriffen wurden (OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 30).

    Einer Verurteilung stehen auf Grund der im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Veranstaltung von Sportwetten die Bestimmungen zur Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGV) und der damit verbundene Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen, weil damit die Vermittlung von Sportwetten "ohne behördliche Erlaubnis" strafrechtlich sanktioniert würde, obwohl sich der Angeklagte eine solche Erlaubnis wegen entgegenstehender gemeinschaftsrechtswidriger innerstaatlicher Regelungen nicht beschaffen konnte und eine solche Beschränkung der Dienst- und Niederlassungsfreiheit zum Tatzeitraum weder aus zwingenden Gründen der Allgemeinheit gerechtfertigt noch geeignet war, die Verwirklichung damit verfolgter und sie allenfalls rechtfertigender Gemeinwohlziele zu gewährleisten (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 41; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08 und OLG München, NJW 2006, 3588/3591; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05).

    Soweit § 284 StGB strafrechtliche Sanktionen gegen Anbieter vorsieht, die diese Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit im Zusammenhang mit Sportwetten missachten, werden deshalb sowohl die durch Art. 43 EGV garantierte Niederlassungsfreiheit als auch der durch Art. 49 EGV garantierte freie Dienstleistungsverkehr beschränkt (so auch: OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 37 sowie OLG München NJW 2006, 3588/3591).

  • OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08

    Veranstalten von Sportwetten: Straflosigkeit für Inhaber einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
    15b) Eine Bestrafung des Angeklagten während der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 ist aber gleichwohl rechtsstaatswidrig, weil die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine strafrechtliche Sanktion gemäß § 284 StGB nach der Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 entfallen sind und folglich einstrafbewehrter Ausschluss gewerblicher Wettangebote einen unverhältnismäßigen und unzumutbaren Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, solange das bestehende Wettmonopol in seiner konkreten rechtlichen sowie in der Praxis realisierten Ausgestaltung nicht primär der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 27; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05).

    Auch wenn der Einzelne damit ordnungsrechtliche Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich ohne Verletzung des Verfassungsrechts hinzunehmen hat, kann die derzeitige Gesetzeslage aber gleichwohl keine tragfähige Grundlage für eine - ggf. sogar mit Freiheitsbeschränkungen verbundene - strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten sein (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 31; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05; BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 22 BV 05.457 - Rn. 45; ebenso für das Wettbewerbsrecht: BGH, NJW 2008, 2044/2045 Rn. 16; a.A. aber im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayLStVG: BayVGH, Beschluss vom 15.11.2007 - 24 CS 07.2792).

    22In strafrechtlicher Hinsicht ist es daher unerheblich, ob die Bayerische Staatslotterieverwaltung mit der Umsetzung der vom BVerfG vorgegebenen Maßnahmen bereits begonnen und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt dazu tatsächlich ergriffen wurden (OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 30).

    Einer Verurteilung stehen auf Grund der im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Veranstaltung von Sportwetten die Bestimmungen zur Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGV) und der damit verbundene Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen, weil damit die Vermittlung von Sportwetten "ohne behördliche Erlaubnis" strafrechtlich sanktioniert würde, obwohl sich der Angeklagte eine solche Erlaubnis wegen entgegenstehender gemeinschaftsrechtswidriger innerstaatlicher Regelungen nicht beschaffen konnte und eine solche Beschränkung der Dienst- und Niederlassungsfreiheit zum Tatzeitraum weder aus zwingenden Gründen der Allgemeinheit gerechtfertigt noch geeignet war, die Verwirklichung damit verfolgter und sie allenfalls rechtfertigender Gemeinwohlziele zu gewährleisten (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 41; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08 und OLG München, NJW 2006, 3588/3591; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05).

    Soweit § 284 StGB strafrechtliche Sanktionen gegen Anbieter vorsieht, die diese Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit im Zusammenhang mit Sportwetten missachten, werden deshalb sowohl die durch Art. 43 EGV garantierte Niederlassungsfreiheit als auch der durch Art. 49 EGV garantierte freie Dienstleistungsverkehr beschränkt (so auch: OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 37 sowie OLG München NJW 2006, 3588/3591).

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
    a) Der Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB selbst ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BGH NJW 2007, 3078/3080 unter Verweis auf BVerfG NJW 2006, 1261/1264 Rn. 116 ff. sowie BVerfG NVwZ 2008, 301/303).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung wird im Beschluss des BVerfG vom 22.11.2007 (NVwZ 2008, 301/303) auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Auslegung des § 284 StGB als die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten umfassendes Repressivverbot bei entsprechender rechtlicher und tatsächlicher Ausgestaltung des Sportwettenangebots verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann, wenn mit der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ein legitimes Ziel zugrunde liegt, zu dessen Erreichung der Ausschluss gewerblicher Sportwettenangebote ein grundsätzlich verhältnismäßiges Mittel darstellt.

    Das für die Verfassungswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols in Bayern erhebliche verwaltungsrechtliche Regelungsdefizit ist folglich auch nicht in § 284 StGB, sondern allein im Staatslotteriegesetz zu verorten (BVerfG NVwZ 2008, 301/303; BVerfG NJW 2006, 1261/1265 Rn. 130).

    Im übrigen kann nur durch eine solche Aufrechterhaltung des bayerischen Staatslotteriegesetzes während der Übergangszeit ein "im Sinne von § 284 StGB legales Wettangebot seitens des Freistaats Bayern" weiterhin gewährleistet bleiben (BVerfG NVwZ 2008, 301/303 Rn. 36).

    Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügungen hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06; Beschluss vom 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521; Beschluss vom 20.12.2006 - 1 BvR 271/05; Beschluss vom 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06, NVwZ 2008, 303; Beschluss vom 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06, MMR 2008, 230).

  • OLG München, 26.09.2006 - 5St RR 115/05

    Strafrechtliche Beurteilung der Vermittlung von Sportwetten nach Großbritannien

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
    Einer Verurteilung stehen auf Grund der im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Veranstaltung von Sportwetten die Bestimmungen zur Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGV) und der damit verbundene Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen, weil damit die Vermittlung von Sportwetten "ohne behördliche Erlaubnis" strafrechtlich sanktioniert würde, obwohl sich der Angeklagte eine solche Erlaubnis wegen entgegenstehender gemeinschaftsrechtswidriger innerstaatlicher Regelungen nicht beschaffen konnte und eine solche Beschränkung der Dienst- und Niederlassungsfreiheit zum Tatzeitraum weder aus zwingenden Gründen der Allgemeinheit gerechtfertigt noch geeignet war, die Verwirklichung damit verfolgter und sie allenfalls rechtfertigender Gemeinwohlziele zu gewährleisten (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 41; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08 und OLG München, NJW 2006, 3588/3591; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05).

    Soweit § 284 StGB strafrechtliche Sanktionen gegen Anbieter vorsieht, die diese Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit im Zusammenhang mit Sportwetten missachten, werden deshalb sowohl die durch Art. 43 EGV garantierte Niederlassungsfreiheit als auch der durch Art. 49 EGV garantierte freie Dienstleistungsverkehr beschränkt (so auch: OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 37 sowie OLG München NJW 2006, 3588/3591).

    ... Deshalb ist festzustellen, dass die Art. 43 und 49 EGV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil dieser Mitgliedsstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen." Das OLG München (NJW 2006, 3588/3591) spricht daher auch von einer "Neutralisierung deutscher Straftatbestände".

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
    In der Entscheidung vom 06.03.2007 (C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica, Palazzese und Sorricchio") führt der EuGH (NJW 2007, 1515/1519 - Rn. 68, 69 und 71) dazu aus: "Für das Strafrecht sind zwar grundsätzlich die Mitgliedsstaaten zuständig, jedoch setzt das Gemeinschaftsrecht dieser Zuständigkeit nach ständiger Rechtsprechung Schranken.

    cc) Nach der Rechtsprechung des EuGH (NJW 2004, 139/140 "Gambelli" Rn. 69 und NJW 2007, 1515/1517 "Placanica, Palazzese und Sorricchio" Rn. 46) sind nur solche nationale Maßnahmen als diskriminierungsfrei und damit als zulässige Beschränkungen des Art. 49 EGV anzusehen, die der Beschränkung der Spieltätigkeiten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen dienen.

    Insoweit steht es den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, sofern die Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (EuGH NJW 2007, 1515/1517 Rn. 48).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
    cc) Nach der Rechtsprechung des EuGH (NJW 2004, 139/140 "Gambelli" Rn. 69 und NJW 2007, 1515/1517 "Placanica, Palazzese und Sorricchio" Rn. 46) sind nur solche nationale Maßnahmen als diskriminierungsfrei und damit als zulässige Beschränkungen des Art. 49 EGV anzusehen, die der Beschränkung der Spieltätigkeiten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen dienen.

    Deshalb müssen Beschränkungen "wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein" (EuGH NJW 2004, 139/140 Rn. 62).

    Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedsstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um ein staatliches Sportwettenmonopol weiter zu rechtfertigen (EuGH NJW 2004, 139/140 f - Rn. 67 und 69).

  • LG München I, 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05
    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
    15b) Eine Bestrafung des Angeklagten während der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 ist aber gleichwohl rechtsstaatswidrig, weil die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine strafrechtliche Sanktion gemäß § 284 StGB nach der Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 entfallen sind und folglich einstrafbewehrter Ausschluss gewerblicher Wettangebote einen unverhältnismäßigen und unzumutbaren Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, solange das bestehende Wettmonopol in seiner konkreten rechtlichen sowie in der Praxis realisierten Ausgestaltung nicht primär der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 27; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05).

    Auch wenn der Einzelne damit ordnungsrechtliche Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich ohne Verletzung des Verfassungsrechts hinzunehmen hat, kann die derzeitige Gesetzeslage aber gleichwohl keine tragfähige Grundlage für eine - ggf. sogar mit Freiheitsbeschränkungen verbundene - strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten sein (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 31; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05; BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 22 BV 05.457 - Rn. 45; ebenso für das Wettbewerbsrecht: BGH, NJW 2008, 2044/2045 Rn. 16; a.A. aber im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayLStVG: BayVGH, Beschluss vom 15.11.2007 - 24 CS 07.2792).

    Einer Verurteilung stehen auf Grund der im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Veranstaltung von Sportwetten die Bestimmungen zur Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGV) und der damit verbundene Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen, weil damit die Vermittlung von Sportwetten "ohne behördliche Erlaubnis" strafrechtlich sanktioniert würde, obwohl sich der Angeklagte eine solche Erlaubnis wegen entgegenstehender gemeinschaftsrechtswidriger innerstaatlicher Regelungen nicht beschaffen konnte und eine solche Beschränkung der Dienst- und Niederlassungsfreiheit zum Tatzeitraum weder aus zwingenden Gründen der Allgemeinheit gerechtfertigt noch geeignet war, die Verwirklichung damit verfolgter und sie allenfalls rechtfertigender Gemeinwohlziele zu gewährleisten (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 41; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08 und OLG München, NJW 2006, 3588/3591; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05).

  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
    a) Der Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB selbst ist verfassungsgemäß und verstößt weder gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BGH NJW 2007, 3078/3080 unter Verweis auf BVerfG NJW 2006, 1261/1264 Rn. 116 ff. sowie BVerfG NVwZ 2008, 301/303).

    aa) Bereits aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB - Art, Umfang und Wirksamkeit einer Erlaubnis bestimmen sich nach Maßgabe des Verwaltungsrechts (Schönke/Schröder-Eser/Heine StGB 27. Aufl. § 284 Rn. 22a und Fischer StGB 55. Aufl. § 284 Rn. 14 jeweils m.w.N.) - wird deutlich, dass eine Strafbarkeit der Veranstaltung von Sportwetten nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Beurteilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des Sportwettenrechts zu beantworten ist (BGH NJW 2007, 3078/3081).

    Das durch § 284 StGB begründete strafrechtliche Verbot der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels ist Teil der Gesamtregelung, die durch das staatliche Wettmonopol zu einem mit Art. 12 GG unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit führte (BVerfG NJW 2006, 1261/1264 Rn. 79 und 119; BGH NJW 2007, 3078/3081).

  • VGH Bayern, 15.11.2007 - 24 CS 07.2792
    Auszug aus OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08
    Die dagegen eingereichten verwaltungsgerichtlichen Klagen bzw. Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkungen hat der BayVGH in ständiger Rechtsprechung zurückgewiesen (vgl. nur: BayVGH Beschluss vom 13.09.2007 - 24 CS 07.1654, Beschluss vom 02.10.2007 - 24 CS 07.1986 und Beschluss vom 15.11.2007 - 24 CS 07.2792).

    Auch wenn der Einzelne damit ordnungsrechtliche Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich ohne Verletzung des Verfassungsrechts hinzunehmen hat, kann die derzeitige Gesetzeslage aber gleichwohl keine tragfähige Grundlage für eine - ggf. sogar mit Freiheitsbeschränkungen verbundene - strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten sein (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 31; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05; BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 22 BV 05.457 - Rn. 45; ebenso für das Wettbewerbsrecht: BGH, NJW 2008, 2044/2045 Rn. 16; a.A. aber im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayLStVG: BayVGH, Beschluss vom 15.11.2007 - 24 CS 07.2792).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

  • EuGH, 15.12.1983 - 5/83

    Rienks

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

  • EuGH, 19.01.1999 - C-348/96

    AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT

  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

  • VGH Bayern, 02.10.2007 - 24 CS 07.1986

    Sportwetten; Sofortvollzug; "Placanica"-Entscheidung des EuGH;

  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagung der

  • BVerfG, 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01

    Zur Strafbarkeit eines Polizeibeamten nach StGB § 13 Abs 1 wegen Unterlassens der

  • BVerfG, 20.12.2006 - 1 BvR 271/05

    Ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung bzgl des Betriebs einer

  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • OLG Hamburg, 05.12.2000 - III-6/00

    Hinterziehung von Vermögenssteuer

  • VGH Bayern, 13.09.2007 - 24 CS 07.1654
  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

    Mithin kommt eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht in Betracht, wenn die Nichterteilung der Erlaubnis auf einer europarechtswidrigen Vorschrift beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 13/06, juris Rn. 22; OLG München, Urteile vom 26. September 2006 - 5 St RR 115/05, NJW 2006, 3588, 3591; vom 17. Juni 2008 - 5 St RR 28/08, NJW 2008, 3151, 3152; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 61/07, juris Rn. 38 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 2 Ss 35/08, juris Rn. 23; Putzke in Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, § 284 StGB Rn. 30 f.; LK/Krehl, StGB, 12. Aufl., vor §§ 284 ff., Rn. 8d; NKStGB/Gaede, 5. Aufl., § 284 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 284 Rn. 2; SKStGB/Hoyer, 9. Aufl., § 284 Rn. 34; Matt/Renzikowski/Wietz/Matt, StGB, 2. Aufl., § 284 Rn. 17 f.; Pieroth in Hartmann/Pieroth, Spielbanken und Spielhallen zwischen Landes-, Bundesund Unionsrecht, S. 80; Meier, Europäische Rechtsprechung und deutsches Glücksspielrecht, S. 40; a.A. Ruttig/Schmitt in Dietlein/Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, 1. Aufl., StGB, § 284 Rn. 34).
  • OLG Hamburg, 21.11.2008 - 3 U 191/06

    Wettbewerbswidrige Werbung für Sportwetten: Zur Unlauterkeit der Fernsehwerbung

    Denn die Fortgeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts legitimiert im Interesse der Gewährleistung wichtiger Gemeinwohlbelange und zur Verhinderung eines (ausschließlich) ordnungsrechtlichen Vakuums (OLG Bamberg, Beschluss v. 29.7.2008, Az. 2 Ss 35/08, juris-Rz. 19) nur die ordnungsrechtliche Untersagung privater Wettveranstaltung und -vermittlung während der Übergangszeit und kann zur Rechtfertigung über das Ordnungsrecht hinausgehender Eingriffe nicht herangezogen werden.

    Die Fortgeltensanordnung sichere lediglich den Übergang von der verfassungswidrigen zur verfassungsgemäßen Gesetzeslage, erlaube jedoch verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion nicht (OLG Hamburg, Beschluss v. 5.7.2007, Az. 1 Ws 61/07, juris-Rz. 29 ff.; OLG Bamberg, Beschluss v. 29.7.2008, Az. 2 Ss 35/08, juris-Rz. 15 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 30.0.2008, Az. 1 Ws 61/07).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    Denn aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 Abs. 1 StGB (dazu BGH, Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, 3078; diesem folgend BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05 -, NJW 2008, 2044; ergänzend OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 2 Ss 35/08 -, zitiert nach juris, Rn. 16 ff.) folgt, dass sich ein Anbieter von Sportwetten (und damit ein Veranstalter i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB) nicht nach dieser Vorschrift strafbar macht, wenn - wie hier - die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, 3078; VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 25; vgl. auch EuGHE 2007, 1891 [Placanica], Rn. 69 m.w.N.; a.A. Beckemper/Janz, ZIS 2008, 31 [37 f.]).
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

    Denn aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 Abs. 1 StGB (dazu BGH, Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, 3078; diesem folgend BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05 -, NJW 2008, 2044; ergänzend OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 2 Ss 35/08 -, zitiert nach juris, Rn. 16 ff.) folgt, dass sich ein Anbieter von Sportwetten (und damit ein Veranstalter i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB) nicht nach dieser Vorschrift strafbar macht, wenn - wie hier - die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, 3078; VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 25; vgl. auch EuGHE 2007, 1891 [Placanica], Rn. 69 m.w.N.; a.A. Beckemper/Janz, ZIS 2008, 31 [37 f.]).
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

    Denn aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 Abs. 1 StGB (dazu BGH, Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, 3078; diesem folgend BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05 -, NJW 2008, 2044; ergänzend OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 2 Ss 35/08 -, zitiert nach juris, Rn. 16 ff.) folgt, dass sich ein Anbieter von Sportwetten (und damit ein Veranstalter i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB) nicht nach dieser Vorschrift strafbar macht, wenn - wie hier - die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, 3078; VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 25; vgl. auch EuGHE 2007, 1891 [Placanica], Rn. 69 m.w.N.; a.A. Beckemper/Janz, ZIS 2008, 31 [37 f.]).
  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

    Denn aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 Abs. 1 StGB (dazu BGH, Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, 3078; diesem folgend BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05 -, NJW 2008, 2044; OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 2 Ss 35/08 -, zitiert nach juris, Rn. 16 ff.) folgt, dass sich ein Anbieter von Sportwetten (und damit ein Veranstalter i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB) nicht nach dieser Vorschrift strafbar macht, wenn - wie hier - die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruht, der mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, 3078; VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 - 1 K 2683/07 -, zitiert nach juris, Rn. 25; vgl. auch EuGHE 2007, 1891 [Placanica], Rn. 69 m.w.N.; a.A. Beckemper/Janz, ZIS 2008, 31 [37 f.]).
  • VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920

    Verbot der Annahme und Vermittlung von Sportwetten

    Soweit eingewandt werden könnte, dass Strafgerichte (z.B. OLG Bamberg, U.v. 29.07.2008, 2 Ss 35/08, 2 Ss 35/2008, u.a. OLGSt StGB § 284 Nr. 4) eine Strafbarkeit der Sportwettenveranstalter jedenfalls in dieser Übergangszeit verneint haben, ist zu entgegnen, dass auch das OLG Bamberg ausdrücklich zwischen der (verneinten) Strafbarkeit einerseits und der (fortgeltenden) ordnungsrechtlichen Eingriffsmöglichkeit andererseits unterschieden hat, was dazu führe, dass der Einzelne ordnungsrechtliche Verwaltungsmaßnahmen hinzunehmen habe (Rd.Nr. 21 des Urteils).

    Denn erstens hat im Zeitraum nach der Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 - soweit ersichtlich - als einziges Strafgericht das OLG Bamberg (2 Ss 35/08, a.a.O.) angenommen, schon der objektive Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt; soweit andere Strafgerichte zu Freisprüchen von Sportwettenanbietern ohne landesrechtliche Erlaubnis kamen, beruhten diese dagegen auf fehlender Schuld des Angeklagten oder auf anderen Gründen, der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter Rd.Nr. 6 seines Urteils vom 16. August 2007 (4 StR 62/07, u.a. NJW 2007, 3078) im Fall einer unerlaubten Sportwettenvermittlung in der Zeit (sogar) vor der Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 ausdrücklich den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB bejaht, dem Angeklagten jedoch einen unvermeidbaren Verbotsirrtum ( § 17 Satz 1 StGB) zugestanden und deshalb den Freispruch der Vorinstanz gehalten.

  • AG Berlin-Tiergarten, 28.08.2008 - 279 Ds 104/07

    Glücksspiel: Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten

    Mittlerweile haben nicht nur diverse Verwaltungsgerichte die Auffassung vertreten, dass die Versagung von Konzessionen für Sportwetten rechtswidrig seien ( VG Arnsberg 1 L 29/08; VG Minden 3 L 14/; VG Braunschweig 5 B 51/08; VG Berlin 35 A 52/08 (alle zitiert nach juris) ), sondern auch mehrere Oberlandesgerichte ( OLG Bamberg 2 Ss 35/2008 (zitiert nach juris); OLG Frankfurt/M. 2 Ws 201/07; OLG München 5 St RR 115/05; 5 StR RR 28/08; Hans. OLG Hamburg ZfWG 2007, S. 295; OLG Stuttgart 1 Ss 296/05; OLG Nürnberg 2 St OLG Ss 306/06 ) entschieden, dass im Ergebnis eine Strafbarkeit von Sportwettvermittlungen nicht gegeben sei.

    Die Fortgeltungsanordnung macht die für verfassungswidrig erklärte Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht zu einer verfassungsgemäßen, sondern soll lediglich in angemessener Zeit einen geordneten Übergang in eine verfassungsgemäße Gesetzeslage ermöglichen, ohne in der Zwischenzeit gänzlich rechtsfreie Räume zu schaffen ( OLG Bamberg 2 Ss 35/2008, S. 6; Widmaier, strafrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des BVerfG vom 28 März 2006, Rechtsgutachten im Auftrag des Verbandes Europäischer Wettunternehmer, S. 9 ff. ).

  • OLG Frankfurt, 30.09.2008 - 1 Ws 152/07

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Verstoß gegen das staatliche

    Der Senat hat sich in dem Beschluss vom 23.9.2008 - Az.: 1 Ws 143/07 - der insofern mittlerweile herrschenden Auffassung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007 - Az.: 1 Ws 61/07; OLG München, Urt. v. 17.6.2008 - Az.: 5 StR RR 28/08; OLG Bamberg, Urt. v. 29.7.2008 - Az.: 2 Ss 35/08) angeschlossen.
  • OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 1 Ws 143/07

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Verstoß gegen das staatliche

    Der Senat folgt insofern der mittlerweile herrschenden Auffassung in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 9.3.2007 - Az. 1 Ws 61/07; OLG München, Urteil vom 17.6.2008 - Az. 5St RR 28/08; OLG Bamberg, Urteil vom 29.7.2008 - Az. 2 Ss 35/08 [jeweils zitiert nach juris]).
  • KG, 23.07.2009 - 1 Ss 541/08

    Sportwettveranstaltungen privater Anbieter: Straflosigkeit während Übergangszeit

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