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OLG Hamm, 13.08.2007 - 2 Ss 352/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
StGB § 55; StPO § 354
Gesamtstrafenbildung; Absehen; Zulässigkeit - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung in einem nachträglichen Beschlussverfahren
- Judicialis
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum - 4 Ns 47 Js 528/05
- OLG Hamm, 13.08.2007 - 2 Ss 352/07
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 73 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.02.2004 - 1 StR 369/03
Ausnahmsweise nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren …
Auszug aus OLG Hamm, 13.08.2007 - 2 Ss 352/07
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf der Tatrichter jedoch nur ausnahmsweise einem nachträglichen Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen, wenn er nämlich - ohne dass dies auf unzureichender Terminsvorbereitung beruht - auf Grundlage der bislang gewonnenen Erkenntnisse keine sichere Entscheidung darüber fällen kann und die Hauptverhandlung allein wegen deshalb noch notwendiger Erhebungen mit weiterem erheblichem Zeitaufwand belastet werden würde (vgl. BGH NStZ 2005, 32).
- OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08
Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Berufungsgericht
Das Fehlen einer Entscheidung über Gesamtstrafenbildung kann darauf zurückzuführen sein, dass dem erstinstanzlichen Tatrichter die gesamtstrafenfähige anderweitige Verurteilung unbekannt geblieben ist, oder die insoweit zu prüfenden Unterlagen trotz sachgerechter Terminsvorbereitung nicht vollständig vorgelegen haben (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73).