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   KG, 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11 - 2 Ss 366/11   

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https://dejure.org/2012,24487
KG, 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11 - 2 Ss 366/11 (https://dejure.org/2012,24487)
KG, Entscheidung vom 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11 - 2 Ss 366/11 (https://dejure.org/2012,24487)
KG, Entscheidung vom 09. Januar 2012 - 3 Ws (B) 662/11 - 2 Ss 366/11 (https://dejure.org/2012,24487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • bussgeldsiegen.de

    Fortwirkung der Entbindung von der Präsenzpflicht bei Unterbrechung der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 24 (Ls.)
  • NZV 2013, 99 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bamberg, 14.02.2006 - 2 Ss OWi 29/06
    Auszug aus KG, 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11
    Hier befreit die einmal erfolgte Entbindung den Betroffenen auch für nachfolgende Fortsetzungstermine von seiner Präsenzpflicht [vgl. OLG Bamberg DAR 2006, 218; OLG Hamm SVR 2006, 232; OLG Thüringen VRS 117, 342], weil es sich bei einem Fortsetzungstermin lediglich um einen unselbständigen zeitlichen Abschnitt einer - dann mehrtägigen - Hauptverhandlung handelt.
  • OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05

    Einspruchsverwerfung; Entbindung vom persönlichen Erscheinen; Fortsetzungstermin;

    Auszug aus KG, 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11
    Hier befreit die einmal erfolgte Entbindung den Betroffenen auch für nachfolgende Fortsetzungstermine von seiner Präsenzpflicht [vgl. OLG Bamberg DAR 2006, 218; OLG Hamm SVR 2006, 232; OLG Thüringen VRS 117, 342], weil es sich bei einem Fortsetzungstermin lediglich um einen unselbständigen zeitlichen Abschnitt einer - dann mehrtägigen - Hauptverhandlung handelt.
  • OLG Jena, 09.06.2009 - 1 Ss 101/09

    Umfang der Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen

    Auszug aus KG, 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11
    Hier befreit die einmal erfolgte Entbindung den Betroffenen auch für nachfolgende Fortsetzungstermine von seiner Präsenzpflicht [vgl. OLG Bamberg DAR 2006, 218; OLG Hamm SVR 2006, 232; OLG Thüringen VRS 117, 342], weil es sich bei einem Fortsetzungstermin lediglich um einen unselbständigen zeitlichen Abschnitt einer - dann mehrtägigen - Hauptverhandlung handelt.
  • KG, 28.02.2022 - 3 Ws (B) 31/22

    Divergenzvorlage zur Reichweite einer Entbindungsentscheidung

    Hier wirkt die Entbindung fort und erstreckt sich auch auf den Fortsetzungstermin oder die Fortsetzungstermine (vgl. Senat NZV 2013, 99 [Volltext bei juris]; DAR 2017, 714; OLG Hamm DAR 2006, 218).

    Denn bei einem Fortsetzungstermin handelt es sich nur um einen unselbstständigen zeitlichen Abschnitt einer mehrtägigen Hauptverhandlung (vgl. Senat NZV 2013, 99).

    Dass der Betroffene in diesem Fall eine erneute Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen muss, wurde unter anderem vom erkennenden Senat (NZV 2013, 99), vom OLG Hamm (DAR 2006, 522), vom OLG Brandenburg (VRS 116, 276) und vom OLG Bamberg (NStZ-RR 2017, 26 [obiter dictum]) vertreten (ebenso Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 73 Rn. 5).

  • OLG Bamberg, 30.03.2016 - 3 Ss OWi 1502/15

    Entbehrlichkeit weiterer Entbindungsentscheidung bei bloßer Terminsverlegung

    Für den Fall eines Fortsetzungstermins nach lediglich unterbrochener Hauptverhandlung ist dies in der obergerichtlichen Rspr. anerkannt (vgl. KG, Beschl. v. 09.01.2012 - 2 Ss 366/11 [bei juris]).
  • KG, 16.03.2017 - 3 Ws (B) 68/17

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Umfang der Entbindung von der Präsenzpflicht

    Die Freistellung des Betroffenen wirkt für die gesamte, unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung (vgl. Senat NZV 2013, 99).
  • KG, 17.11.2017 - 3 Ws (B) 318/17

    Reichweite der Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in

    Zwar umfasst die Entbindung die gesamte Hauptverhandlung und wirkt daher auch bei Unterbrechung (vgl. Senat NZV 2013, 99; VRS131, 241) und Verlegung fort, nicht aber bei Aussetzung (vgl. OLG Hamm DAR 2006, 522; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 73 Rn. 5 mwN).
  • OLG Oldenburg, 04.02.2019 - 2 Ss OWi 33/19

    Entbindung vom persönlichen Erscheinen auch für Fortsetzungstermin

    Grundsätzlich ist es so, dass eine Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Haupthandlung auch für einen Fortsetzungstermin gilt (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2006, 2 SsOWi 612/05, juris; Kammergericht Beschluss vom 9.1.2012, 3 Ws (B) 662/11, juris; Thüringer Oberlandesgericht, VRS 117. Bd., 342).
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