Rechtsprechung
OLG Hamm, 18.11.2004 - 2 Ss 409/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe; Gesamtwürdigung im Rahmen der Strafzumessung bei sukzessiver Mittäterschaft
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 25; StGB § 243; StPO § 267
Mittäterschaft; Beihilfe; Teilnahme; Abgrenzung; arbeitsteiliges Vorgehen, gemeinschaftliche Tätigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2005, 72 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.10.2003 - 1 StR 544/02
Betrug (Freischaltung von Telefonverträgen; Handyverkauf; Vermögensverfügung). …
Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2004 - 2 Ss 409/04
Insoweit weist der Senat auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in wistra 2004, 105 ff hin.Das Fehlen einer solchen eingehenden wertenden Betrachtung erweist sich insbesondere dann als Rechtsfehler, wenn die Annahme einer Mittäterschaft nach den getroffenen Feststellungen eher fern liegt (BGH wistra 2004, 105/107).
- BGH, 18.05.1954 - 5 StR 653/53
Möglichkeit der Verwendung früher ergangener Strafurteile in derselben Sache als …
Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2004 - 2 Ss 409/04
Diese unterliegt - unabhängig davon, dass das Amtsgericht einen Beschluss über die Verlesung (§ 251 Abs. 4 StPO) nicht gefasst hat, einem Verlesungsverbot (BGHSt 6, 141 ff., 143). - BGH, 12.01.1994 - 3 StR 630/93
Erschwerungsgründe - Strafzumessungsregel - Tatbeteiligter - Mittäter - …
Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2004 - 2 Ss 409/04
Grundsätzlich bedarf es auch bei der sukzessiven Mittäterschaft einer abschließenden Gesamtwürdigung, bei der zu prüfen ist, ob nach Art und Umfang der Tatbeteiligung Besonderheiten vorliegen, die die Indizwirkung der zurechenbaren Verwirklichung des Regelbeispiels ausnahmsweise widerlegen (BGH StV 1994, 240/241). - BGH, 31.01.1997 - 2 StR 620/96
nachträgliches Eingreifen - § 224 StGB, sukzessiven Mittäterschaft, Umfang der …
Auszug aus OLG Hamm, 18.11.2004 - 2 Ss 409/04
So hat der BGH eine Anwendung von Straferschwerungsgründen im Rahmen sukzessiver Mittäterschaft "allenfalls" für möglich gehalten, wenn der Hinzutretende noch an der Vollendung der Tat mitwirkte (BGH StV 1998, 129).