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   OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 2 Ss 413/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2320
OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 2 Ss 413/10 (https://dejure.org/2011,2320)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.03.2011 - 2 Ss 413/10 (https://dejure.org/2011,2320)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. März 2011 - 2 Ss 413/10 (https://dejure.org/2011,2320)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit von Eltern bei einem Verstoß gegen die Schulpflicht

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schulpflichtentziehung des eigenen Kindes - Haftstrafe möglich

  • beck.de PDF

    Verstoß gegen die Schulpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HSchG § 182
    Verstoß gegen die Schulpflicht durch Eltern; Konkurrenzverhältnis bei mehreren Verstößen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Sohn nicht zur Schule geschickt: 6 Monate Freiheitsstrafe

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Knast als Strafe fürs Schulschwänzen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Kind geht nicht in die Schule, aber Mutter in die JVA

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entziehung von der Schulpflicht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sohn ging nicht zur Schule - sechs Monate Haft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eltern, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken, müssen mit Knast rechnen!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Freiheitsstrafe wegen Entziehens eines Kindes von der Schulpflicht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mutter schickt den Sohn nicht zur Schule - Gefängnisstrafe - wegen hartnäckigen Verstoßes gegen die Schulpflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mutter wegen Entziehen ihres Sohnes von der Schulpflicht zu Freiheitsstrafe verurteilt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 287
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 41/07

    Sorgerechtsentzug bei Verletzung der Schulpflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 2 Ss 413/10
    Dem hat der Gesetzgeber auch insoweit Rechnung getragen, dass er bereits im Vorfeld durch das Antragserfordernis und die Rücknahmemöglichkeit des Strafantrags in § 182 Abs. 2 HSchG den Schulaufsichtsbehörden die Möglichkeit, aber auch die aus dem ultima ratio Prinzip des Strafrechts folgende Verpflichtung eingeräumt hat, nur die Fälle einer strafrechtlichen Ahndung zuzuführen, bei denen das Wohl der Kinder durch das Verhalten der Eltern nachhaltig gefährdet ist (vgl. BGH, Beschluß vom 11.9. 2007 - XII ZB 41/07).

    Bei der Bestimmung der angemessenen Rechtsfolge kann daher auch Berücksichtigung finden, inwieweit im Vorfeld mildere, zielorientiertere und/oder flankierende Maßnahmen zur Sicherstellung der Teilnahme am Schulunterricht wie z.B. die zwangsweise Zuführung (§ 68 HSchG), die Möglichkeit der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des teilweisen Sorgerechtsentzugs und der Anordnung der Pflegschaft (vgl. BGH, Beschluß vom 11.9. 2007 - XII ZB 41/07; OLG Hamm, Beschluß vom 25.8. 2005 - 6 WF 297/05 = NJW 2006, 237) versucht worden sind und mit welchem Ergebnis.

  • BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89

    Schulpflicht und Elternrechte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 2 Ss 413/10
    Dieser Schutzauftrag wird in Deutschland durch den staatlichen Erziehungsauftrag gewährleistet, durch den das elterliche Erziehungsrecht durch die zur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in grundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung erfährt (vgl. Art. 55 und 56 HessVerfassung; vgl. auch BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 21.4. 1989 - 1 BvR 235/89).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2000 - 2 Ws (B) 388/00

    Ordnungswidriger Verstoß gegen Schulpflicht als Dauerdelikt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 2 Ss 413/10
    14 Aus der dargelegten Dogmatik des § 182 HSchG folgt in Konsequenz, dass die Eltern verpflichtet sind, an jedem einzelnen Tag bei jedem einzelnen Kind neu zu entscheiden, wie sie der Schulpflicht genüge tun, so dass bei mehreren Verstößen grundsätzlich Tatmehrheit anzunehmen ist (unter Aufgabe von OLG Ffm NStZ-RR 2001, 25 allerdings zu § 181 HSchG).
  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 6 WF 297/05

    Einstweilige Anordnung, wenn die Eltern schulpflichtiger Kinder diese aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 2 Ss 413/10
    Bei der Bestimmung der angemessenen Rechtsfolge kann daher auch Berücksichtigung finden, inwieweit im Vorfeld mildere, zielorientiertere und/oder flankierende Maßnahmen zur Sicherstellung der Teilnahme am Schulunterricht wie z.B. die zwangsweise Zuführung (§ 68 HSchG), die Möglichkeit der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des teilweisen Sorgerechtsentzugs und der Anordnung der Pflegschaft (vgl. BGH, Beschluß vom 11.9. 2007 - XII ZB 41/07; OLG Hamm, Beschluß vom 25.8. 2005 - 6 WF 297/05 = NJW 2006, 237) versucht worden sind und mit welchem Ergebnis.
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 2 Ss 413/10
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 04. Dezember 2008 und erneut in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2010 (Az.: 2 Ss 77/10) ausgeführt hat, dient die allgemeine Schulpflicht (§ 56 HSchG) dem Schutz des Kindes und seinem Recht auf Bildung und auf die Heranbildung zu einem verantwortlichen Staatsbürger, um in verantwortungsbewusster Weise an den demokratischen Prozessen einer pluralistischen Gesellschaft teilnehmen zu können (vgl. BVerfG Beschl. v. 31.05.2006 - Az.: 2 BvR 1693/04 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 6 UF 30/14

    Voraussetzungen des Sorgerechtsentzugs bei Weigerung der Eltern, für einen

    Da nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt in Strafsachen die Eltern verpflichtet sind, an jedem einzelnen Tag bei jedem Kind neu zu entscheiden, wie sie der Schulpflicht genüge tun, so dass bei mehreren Verstößen grundsätzlich Tatmehrheit anzunehmen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2011, Az.: 2 Ss 413/10, NStZ-RR 2011, 287 bis 288), ist abzuwarten, welche strafrechtlichen Konsequenzen das Verhalten der Kindeseltern nach sich ziehen wird.
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