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   OLG Düsseldorf, 11.12.1989 - 2 Ss 415/89 - 156/89 II   

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https://dejure.org/1989,3360
OLG Düsseldorf, 11.12.1989 - 2 Ss 415/89 - 156/89 II (https://dejure.org/1989,3360)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.1989 - 2 Ss 415/89 - 156/89 II (https://dejure.org/1989,3360)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Dezember 1989 - 2 Ss 415/89 - 156/89 II (https://dejure.org/1989,3360)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 923
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.1963 - 2 StR 591/62

    Sammelgarage - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Mitgewahrsam

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.1989 - 2 Ss 415/89
    Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (vgl. hierzu BGHZ 5, 365 [368 f.]; BGHSt 18, 221 [223] ..).
  • BGH, 16.04.1952 - II ZR 49/51

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.12.1989 - 2 Ss 415/89
    Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (vgl. hierzu BGHZ 5, 365 [368 f.]; BGHSt 18, 221 [223] ..).
  • BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16

    Betrug (Abgrenzung zum Trickdiebstahl); Diebstahl (Trickdiebstahl;

    Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang mithin in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt entscheidend, indem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 2 Ss 415/89, NJW 1990, 923; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16).
  • KG, 15.05.2007 - 1 Ws 78/07

    Diebstahl; Betrug; Untersuchungshaft: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug

    Hat der Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, den Gegenstand übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben, kommt eine Wegnahme in Betracht, wenn der Täter die Sache nunmehr gegen den Willen des Berechtigten in seinen oder eines Dritten Alleingewahrsam bringt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 923).
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