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   OLG Hamm, 08.12.2005 - 2 Ss 442/05   

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https://dejure.org/2005,10597
OLG Hamm, 08.12.2005 - 2 Ss 442/05 (https://dejure.org/2005,10597)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.12.2005 - 2 Ss 442/05 (https://dejure.org/2005,10597)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - 2 Ss 442/05 (https://dejure.org/2005,10597)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines fahrlässigen Vollrausches nach § 323a Strafgesetzbuch (StGB); Auswirkungen fehlender Feststellungen zur Höhe der Blutalkoholkonzentration in den Urteilsgründen; Anwendbarkeit des § 323a StGB im Fall des Vorliegens einer Einsichts- oder Steuerungsunfähigkeit ...

  • Judicialis

    StGB § 46; ; StGB § 323 a; ; StPO § 267

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 § 323a; StPO § 267
    Vollrausch; tatsächliche Feststellungen; Vorsatz; Fahrlässigkeit; Rauschtat; Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 14.12.2004 - 3 Ss 408/04

    Vollrausch; tatsächliche Feststellungen; Vorsatz; Fahrlässigkeit; Rauschtat;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2005 - 2 Ss 442/05
    Der objektive Tatbestand des § 323 a StGB setzt daher einen Rausch des Täters durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel voraus (siehe dazu auch Beschluss des hiesigen 3. Senats für Strafsachen vom 14. Dezember 2004 in 3 Ss 408/04).

    Zwar darf bei einem Vollrausch nach § 323 a StGB die im Rausch begangene Tat als solche dem Täter nicht vorgeworfen werden, weil er insoweit ohne Schuld gehandelt hat, jedoch dürfen die tatbezogenen Merkmale der Rauschtat, wie Art, Umfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Folgen dieser Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden (BGH NStZ-RR 2001, 15; NStZ 1993, 32; Beschl. des hiesigen 3. Strafsenats vom 14. Dezember 2004, 3 Ss 408/04 ).

  • BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92

    Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2005 - 2 Ss 442/05
    Zwar darf bei einem Vollrausch nach § 323 a StGB die im Rausch begangene Tat als solche dem Täter nicht vorgeworfen werden, weil er insoweit ohne Schuld gehandelt hat, jedoch dürfen die tatbezogenen Merkmale der Rauschtat, wie Art, Umfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Folgen dieser Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden (BGH NStZ-RR 2001, 15; NStZ 1993, 32; Beschl. des hiesigen 3. Strafsenats vom 14. Dezember 2004, 3 Ss 408/04 ).
  • BGH, 28.06.2000 - 3 StR 156/00

    Annahme von Vorsatz beim Vollrausch; Entsprechende Anwendung der Rücktrittsregeln

    Auszug aus OLG Hamm, 08.12.2005 - 2 Ss 442/05
    Zwar darf bei einem Vollrausch nach § 323 a StGB die im Rausch begangene Tat als solche dem Täter nicht vorgeworfen werden, weil er insoweit ohne Schuld gehandelt hat, jedoch dürfen die tatbezogenen Merkmale der Rauschtat, wie Art, Umfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Folgen dieser Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden (BGH NStZ-RR 2001, 15; NStZ 1993, 32; Beschl. des hiesigen 3. Strafsenats vom 14. Dezember 2004, 3 Ss 408/04 ).
  • OLG Hamm, 18.02.2014 - 1 RVs 12/14

    Strafzumessungserwägungen und Verschuldensgrad bei Begehung einer Rauschtat

    Hierfür sind grundsätzlich Feststellungen dazu, welche Vorstellung der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkohol- und Drogenkonsums hatte, als er sich betrank, als auch dazu, dass er vorhersehen konnte, dass er in einen alkoholbedingten Rausch geraten würde, erforderlich (OLG Hamm, Beschl. vom 08.12.2005 - 2 Ss 442/05 - juris; Geisler in MK-StGB a.a.O., Rdn. 52).
  • OLG Hamm, 26.07.2007 - 4 Ss 228/07

    Vollrausch; subjektive Tatseite; Feststellungen; Umfang

    Zwar legt das Landgericht in ausreichender Weise seine Überzeugung dar, der Angeklagte habe sich trotz seiner möglichen Alkoholabhängigkeit fahrlässig in den Zustand des Vollrausches versetzt, jedoch erfordert der subjektive Tatbestand des § 323 a StGB weiter, dass es für den Täter voraussehbar ist, dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen wird oder er mit solchen Ausschreitungen, so er sie nicht in Betracht gezogen hat, zumindest hätte rechnen können (OLG Hamm, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 Ss 442/05 -, Beschluss vom 14.12.2004 - 3 Ss 408/04 -, Beschluss vom 20.04.2004 - 1 Ss 60/04 -).
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