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   OLG Stuttgart, 07.08.2014 - 2 Ss 444/14   

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https://dejure.org/2014,21377
OLG Stuttgart, 07.08.2014 - 2 Ss 444/14 (https://dejure.org/2014,21377)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.08.2014 - 2 Ss 444/14 (https://dejure.org/2014,21377)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. August 2014 - 2 Ss 444/14 (https://dejure.org/2014,21377)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mit Waffen ausgetragener Streit zwischen den rockerähnlichen Gruppierungen "Black Jackets" und "Red Legions"; Verurteilung wegen Bildung bewaffneter Gruppen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gruppe i.S.d. § 127 StGB

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Bildung bewaffneter Gruppen: Begriff der "Gruppe"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit Waffen ausgetragener Streit zwischen den rockerähnlichen Gruppierungen "Black Jackets" und "Red Legions"; Verurteilung wegen Bildung bewaffneter Gruppen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gruppe i.S.d. § 127 StGB

  • rechtsportal.de

    Mit Waffen ausgetragener Streit zwischen den rockerähnlichen Gruppierungen "Black Jackets" und "Red Legions"

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die spontan gebildete bewaffnete Gruppe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Red Legion" als spontan gebildete bewaffnete Gruppe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 398
  • StV 2015, 118
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 585/17

    Bildung und Befehlen von bewaffneten Gruppen (Anzahl notwendiger Mitglieder;

    Dem Tatbestandsmerkmal unterfallen auch Personenmehrheiten für einmalige Unternehmungen, selbst wenn sie spontan gebildet werden (sogenannte Adhoc-Gruppen; ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. August 2014 - 2 Ss 444/14, NStZ 2015, 398, 399; SSWStGB/Fahl, 3. Aufl., § 127 Rn. 2; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 8; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 127 Rn. 14; S/S/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 127 Rn. 2).

    Es komme darauf an, ob der Gruppe in ihrer Zusammensetzung schon ein erhebliches Gefahrpotential für den inneren Rechtsfrieden zukomme, was - neben der zahlenmäßigen Größe - vom verfolgten Zweck, der Organisationsform, der Art der Ausrüstung, der Einsatzbereitschaft der Mitglieder sowie davon abhänge, ob es sich um eine räumlich zusammengeschlossene oder um eine weit verstreute Gruppe Einzelner handele (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. August 2014 - 2 Ss 444/14, NStZ 2015, 398, 399; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 127 Rn. 10 f.; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 127 Rn. 13).

    (d) Inwieweit eine Mehrheit von Personen, wenn diese nicht räumlich zusammenwirken, noch weitere Kriterien - etwa im Hinblick auf die Mindestanzahl oder die Organisationsstruktur - erfüllen muss, damit sie als Gruppe im Sinne des § 127 StGB zu beurteilen ist (s. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. August 2014 - 2 Ss 444/14, NStZ 2015, 398, 399 ("gewisses Maß an Organisation"); S/S/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 127 Rn. 2), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.

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