Weitere Entscheidung unten: KG, 07.03.1997

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.08.1997 - 2 Ss 49/97   

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https://dejure.org/1997,6321
OLG Brandenburg, 28.08.1997 - 2 Ss 49/97 (https://dejure.org/1997,6321)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.08.1997 - 2 Ss 49/97 (https://dejure.org/1997,6321)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. August 1997 - 2 Ss 49/97 (https://dejure.org/1997,6321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    An eine Verfahrensrüge zu stellende Darlegungsanforderungen; Vernehmung des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung als Zeuge; Erfordernis der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 2, § 338 Nr. 5, § 344 Abs. 2 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 612
  • NJ 1997, 595
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.1966 - 5 StR 477/66

    Vernehmung des Verteidigers der Angeklagten als Zeuge - Gesetzlicher Ausschluss

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.08.1997 - 2 Ss 49/97
    Dadurch allein, daß der Verteidiger als Zeuge vernommen wird, verliert er nämlich nicht sein prozessuales Amt; eine Vorschrift wie § 22 Nr. 5 StPO existiert für ihn nicht (vgl. BGH NJW 1967, 404).
  • BGH, 26.06.1985 - 3 StR 145/85

    Vernehmung - Pflichtverteidiger - Zeuge - Beiordnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.08.1997 - 2 Ss 49/97
    Vielmehr nötigt § 140 Abs. 2 StPO in einer durch den Begriff der prozessualen Fürsorgepflicht bestimmten Auslegung den Vorsitzenden zur Bestellung eines weiteren Verteidigers nur dann, wenn der bisherige Verteidiger zu einer nicht ganz unwesentlichen Frage vernommen wird (vgl. BGH NJW 1986, 78 ).
  • OLG Brandenburg, 09.08.2004 - 1 Ss 65/04

    Notwendige Verteidigung wegen Schwere der Tat bei drohendem Widerruf der

    Auch wenn Verfahrensrügen in der Regel ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf die Akten und insbesondere das Sitzungsprotokoll begründet werden müssen (vgl. BGH MDR 1970, 900; NStZ 1985, 208; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 12. Januar 2004 - 1 Ss 98/03 -) war der Senat aufgrund der vom Angeklagten zugleich erhobenen - zulässigen - Sachrüge berechtigt, zur Ergänzung des unvollständigen Tatsachenvortrages der Revision auf den Inhalt des angefochtenen Urteils zurückzugreifen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ 1997, 612 f); einer erschöpfenden Darstellung des Verfahrensmangels in der Rechtsmittelschrift bedarf es in diesem Falle also dann nicht, wenn die in Frage stehenden Verfahrensvorgänge im Urteil selbst umfassend wiedergegeben und klar erkennbar sind (BGHSt 36, 385; Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 a. a. O.).
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Rechtsprechung
   KG, 07.03.1997 - 5 Ws (B) 148/97, 2 Ss 49/97   

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https://dejure.org/1997,45213
KG, 07.03.1997 - 5 Ws (B) 148/97, 2 Ss 49/97 (https://dejure.org/1997,45213)
KG, Entscheidung vom 07.03.1997 - 5 Ws (B) 148/97, 2 Ss 49/97 (https://dejure.org/1997,45213)
KG, Entscheidung vom 07. März 1997 - 5 Ws (B) 148/97, 2 Ss 49/97 (https://dejure.org/1997,45213)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Schleswig, 11.12.2017 - 2 Ss OWi 234/17
    Denn Art. 103 Abs. 1 GG garan- tiert im Bußgeldverfahren das rechtliche Gehör des Betroffenen selbst, nicht jedoch gerade durch Vermittlung seines Verteidigers (zutreffend OLG Düsseldorf aaO; KG Berlin, Beschluss vom 7. März 1997 - 2 Ss 49/97 - 5 Ws (B) 148/97, bei juris).
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