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   KG, 27.02.1992 - 2 Ss 5/92, 3 Ws (B) 25/92, 2 Ss 5/92, 3 Ws (B) 25/92   

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KG, 27.02.1992 - 2 Ss 5/92, 3 Ws (B) 25/92, 2 Ss 5/92, 3 Ws (B) 25/92 (https://dejure.org/1992,4606)
KG, Entscheidung vom 27.02.1992 - 2 Ss 5/92, 3 Ws (B) 25/92, 2 Ss 5/92, 3 Ws (B) 25/92 (https://dejure.org/1992,4606)
KG, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - 2 Ss 5/92, 3 Ws (B) 25/92, 2 Ss 5/92, 3 Ws (B) 25/92 (https://dejure.org/1992,4606)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 3312 (Ls.)
  • NZV 1992, 291
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 17.07.1990 - 2 Ss OWi 1358/89
    Auszug aus KG, 27.02.1992 - 3 Ws (B) 25/92
    Denn ob die Einrichtung einer Feuerwehrzufahrt auf einem Privatgrundstück - etwa in Form einer bindenden Auflage als Bestandteil einer Baugenehmigung (vgl OLG Hamm, NZV 1990, 440) behördlich angeordnet worden oder nicht, ist eine Frage des Baurechts oder, soweit ein Gehweg gekreuzt wird, allenfalls des Wegerecht, aber nicht des Straßenverkehrsrechts.

    Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es die Absicht des Verordnungsgebers war, die in den einzelnen Ländern geübte Praxis (vgl. auch OLG Hamm NZV 1990, 440 = StVE § 12 StVO Nr. 70) mit der Einführung der Vorschrift des § 12 I Nr. 8 StVO zu ändern und die Anforderungen an die amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt demgegenüber zu verschärfen.

  • VG Hamburg, 20.10.2016 - 16 K 5900/15

    Halteverbot in Feuerwehrzufahrt - Abschleppvorgang

    Nach einhelliger Meinung begründen solche privat aufgestellten Schilder aber gerade kein Haltverbot (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 27.2.1992, 2 Ss 5/92 - 3 Ws (B) 25/92, NZV 1992, 291, 292; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 12 StVO Rn. 27; Hess in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 12 StVO Rn. 12 a).
  • OVG Hamburg, 06.04.2022 - 3 Bf 259/20

    Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO

    Eine allein von einer Privatperson durchgeführte oder veranlasste Beschilderung, auch wenn sie hinsichtlich Form, Größe und Farbe dem Hinweisschild nach DIN 4066-D1 entspricht, welches üblicherweise für Feuerwehrzufahrten verwendet wird, genügt für eine amtliche Kennzeichnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 27.2.1992, 2 Ss 5/92 u.a., NZV 1992, 291, 292, juris [Ls.]; Engelhardt, NordÖR 2011, 325; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2021, § 12 StVO Rn. 12a; König, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 12 StVO Rn. 27; Schubert, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 12 StVO Rn. 22; Vogel, NZV 1990, 419, 420).

    (b) Lassen sich demnach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO keine inhaltlichen Vorgaben an die Art und Weise der amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt entnehmen, ist insoweit auf ggf. hierzu erlassene, im Zeitpunkt der amtlichen Kennzeichnung bzw. ihrer amtlichen Veranlassung geltende landesrechtliche Vorschriften abzustellen (vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 27.2.1992, 2 Ss 5/92 - 3 Ws (B) 25/92, juris, NZV 1992, 291).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 5 A 2239/08

    Vor dem Hauptbahnhof in Münster abgestelltes Fahrrad durfte von der Stadt nicht

    - 3 Ws [B] 25/92 -, VRS 83, 63.
  • VG München, 05.08.2015 - M 7 K 15.500

    Abschleppmaßnahme; Feuerwehrzufahrt

    Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, hat das Vorhandensein einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt als bauliche Gegebenheit hinzunehmen und kann die Rechtmäßigkeit ihrer Anlegung nicht in Zweifel ziehen, insbesondere nicht davon abhängig machen, ob etwaige baurechtliche Vorschriften eingehalten sind (KG Berlin, B. v. 27.2.1992 - 2 Ss 5/92 - 3 Ws (b) 25/92 - NZV 1992, 291).
  • VG Würzburg, 31.03.2008 - W 5 K 07.1397

    Abschleppen eines Pkw im Halteverbot; Feuerwehrzufahrt; wirksame Kennzeichnung

    Das hier streitbefangene Schild wurde von der Stadt Würzburg als zuständige Verkehrsbehörde angebracht, ein Dienstsiegel ist darüber hinaus nicht notwendig; das Schild entspricht den örtlichen Vorschriften; dies reicht aus (Kammergericht Berlin vom 27.02.1992, B.v. 27.02.1992, 2 Ss 5/92 u.a.; NZV 1992, S. 291).
  • OLG Schleswig, 29.10.2020 - II OLG 119/20
    Auch insoweit bedarf es jedoch keiner Fortbildung des Rechts, weil das Erfordernis der amtlichen Kennzeichnung obergerichtlich geklärt ist (vgl. ebenda; ebenso KG, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 2 Ss 5/92 -, NZV 1992, 291).
  • VG München, 15.10.2014 - M 7 K 13.2408
    "Amtlich" gekennzeichnet ist die Feuerwehrzufahrt, wenn das entsprechende Hinweisschild den hierfür erlassenen Vorschriften der örtlichen Landes- oder Gemeindebehörde entspricht (KG Berlin, B.v. 27.2.1992 - 2 Ss 5/92 - 3 Ws (B) 25/92 - NZV 1992, 291).
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