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   OLG Hamm, 19.03.2007 - 2 Ss 50/07   

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OLG Hamm, 19.03.2007 - 2 Ss 50/07 (https://dejure.org/2007,3000)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.03.2007 - 2 Ss 50/07 (https://dejure.org/2007,3000)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. März 2007 - 2 Ss 50/07 (https://dejure.org/2007,3000)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr; Nötigung durch Auffahren auf das vordere Auto

  • Judicialis

    StGB § 240

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 240
    Nötigung; Straßenverkehr; Anforderungen; Feststellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Feststellung einer Nötigung im Straßenverkehr

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Drängeln als Nötigung

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Nötigung im Straßenverkehr durch Drängeln

Verfahrensgang

  • AG Hagen - 90 Ds 238/06
  • OLG Hamm, 19.03.2007 - 2 Ss 50/07
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 24.04.1997 - 3 Ss 53/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2007 - 2 Ss 50/07
    Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.

    Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.

    Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.

  • OLG Hamm, 18.08.2005 - 3 Ss 304/05

    Nötigung; dichtes Auffahren; Blinken; Intensität; erforderlicher Umfang der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2007 - 2 Ss 50/07
    Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.

    Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.

    Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.

  • OLG Hamm, 11.08.2005 - 4 Ss 308/05

    Straßenverkehrsgefährdung; Vorsatz; rücksichtlos

    Auszug aus OLG Hamm, 19.03.2007 - 2 Ss 50/07
    Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.

    Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.

    Während den Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 24. April 1997 = VRS 94, 262 und vom 16. Juli 1998 = Die Justiz 1999, 25 ein mehrfaches Auffahren auf mindestens 10 - 15 m mit wiederholtem Betätigen der Lichthupe bei Geschwindigkeiten zwischen 60 und 80 km/h, allerdings ohne Angabe der Nachfahrstrecke bzw. im anderen Fall ein zwar grob verkehrswidriges, jedoch nur einmaliges Überholmanöver im Kurvenbereich zugrunde lag, und auch die Entscheidungen des hiesigen 3. Strafsenats vom 18. August 2005 in 3 Ss 304/05 = VRR 2006, 33 und des 4. Strafsenats vom 11. August 2005 in 4 Ss 308/05 = VRR 2006, 35 = zfs 2006, 110 ein wohl nur einmaliges und nicht näher beschriebenes kurzzeitiges dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe bzw. im anderen Fall ein zwar sehr dichtes Auffahren von 2 - 3 m, jedoch ohne Angabe der Dauer und zurückgelegten Fahrstrecke, betrafen, ist der Angeklagte vorliegend über eine Strecke von etwa 2 km, in Worten: zwei Kilometer, bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte.

  • OLG Hamm, 14.04.2009 - 3 Ss 105/09

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Umtausch der nationalen

    Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gemäß § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit (zu vgl. Senatsbeschluss v. 15. April 2008 - 3 Ss 31/08; OLG Nürnberg Beschluss v. 15. Mai 2007 - 2 Ss 50/07; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 21 StVG, Rn. 7).
  • OLG Hamm, 26.07.2011 - 5 RVs 32/11

    Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik

    15. Mai 2007 - 2 Ss 50/07; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 21 StVG, Rn. 7).
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