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   OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ss 519/03   

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https://dejure.org/2003,13426
OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ss 519/03 (https://dejure.org/2003,13426)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2003 - 2 Ss 519/03 (https://dejure.org/2003,13426)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. September 2003 - 2 Ss 519/03 (https://dejure.org/2003,13426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Gefährliche Körperverletzung, Schusswaffe, Schreckschusswaffe, Gaspistole, Schreckschusspistole; gefährliches Werkzeug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldspruch wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung ; Schreckschusspistole als gefährliches Werkzeug ; Geladene Schreckschusswaffe als "Waffe" ; Austreten des Explosionsdrucks nach vorn aus dem Lauf ; Notwendigkeit eines Waffenscheins; Nicht unerhebliche ...

  • Judicialis

    StGB § 224; ; StGB § 244

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224; StGB § 244
    Gefährliche Körperverletzung, Schusswaffe, Schreckschusswaffe, Gaspistole, Schreckschusspistole; gefährliches Werkzeug

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ss 519/03
    Während die Rechtsprechung bisher geladene Schreckschusspistolen nicht als Waffen im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen angesehen hat, da sie nicht dazu bestimmt sei, durch Schüsse körperliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. hierzu BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Schusswaffe 1; BGHSt 44, 103, 105; 45, 92, 93; BGH NStZ 1999, 301, 302), hält der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes hieran in Bezug auf die geladene Schreckschusswaffe nicht mehr fest.

    Sie wird damit der geladenen Gaswaffe gleich gestellt, die in der Rechtsprechung des BGH schon bisher allgemein als Schusswaffe und damit als Waffe im technischen Sinne eingestuft worden ist (vgl. BGHSt 45, 92, 93 m. w. Nachw.).

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ss 519/03
    In seinem Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02 - ( abgedruckt in StV 2003, 336, 337) hat er nunmehr entschieden, dass die geladene Schreckschusswaffe generell als "Waffe" im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen einzuordnen sei.

    Dies allein stehe der Qualifizierung der geladenen Schreckschusswaffe als "Waffe" im strafrechtlichen Sinne jedoch nicht entgegen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 4. Februar 2003, StV 2003, 336, 337).

  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ss 519/03
    Während die Rechtsprechung bisher geladene Schreckschusspistolen nicht als Waffen im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen angesehen hat, da sie nicht dazu bestimmt sei, durch Schüsse körperliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. hierzu BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Schusswaffe 1; BGHSt 44, 103, 105; 45, 92, 93; BGH NStZ 1999, 301, 302), hält der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes hieran in Bezug auf die geladene Schreckschusswaffe nicht mehr fest.
  • BGH, 09.09.1986 - 4 StR 460/86

    Einordnung einer mit Schreckschußmunition geladene Waffe als Schusswaffe

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ss 519/03
    Während die Rechtsprechung bisher geladene Schreckschusspistolen nicht als Waffen im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen angesehen hat, da sie nicht dazu bestimmt sei, durch Schüsse körperliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. hierzu BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Schusswaffe 1; BGHSt 44, 103, 105; 45, 92, 93; BGH NStZ 1999, 301, 302), hält der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes hieran in Bezug auf die geladene Schreckschusswaffe nicht mehr fest.
  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ss 519/03
    Während die Rechtsprechung bisher geladene Schreckschusspistolen nicht als Waffen im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen angesehen hat, da sie nicht dazu bestimmt sei, durch Schüsse körperliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. hierzu BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Schusswaffe 1; BGHSt 44, 103, 105; 45, 92, 93; BGH NStZ 1999, 301, 302), hält der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes hieran in Bezug auf die geladene Schreckschusswaffe nicht mehr fest.
  • OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss 21/04

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Nebenkläger; anwaltlich vertreten, Unfähigkeit

    Jedenfalls wird sich der nun zur Entscheidung berufene Tatrichter mit der Frage auseinander zu setzen haben, warum gegen den Angeklagten noch mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 5. März 2003 (vgl. die Revisionsentscheidung des Senats vom 26. September 2003 - 2 Ss 519/2003) wegen gefährlicher Körperverletzung eine jugendrichterlicher Weisung verhängt werden konnte, nun aber sofort eine Jugendstrafe verhängt werden musste.
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