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   OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 2 Ss 53/08   

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https://dejure.org/2009,17526
OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 2 Ss 53/08 (https://dejure.org/2009,17526)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2009 - 2 Ss 53/08 (https://dejure.org/2009,17526)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Januar 2009 - 2 Ss 53/08 (https://dejure.org/2009,17526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewinnbringende Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt durch Gewährung von Unterkunft und Beschäftigung

  • Judicialis

    AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 27 Abs. 1
    Voraussetzungen für die Annahme von Beihilfe zum illegalen Aufenthalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04

    Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern: Duldungsanspruch des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 2 Ss 53/08
    Dies erscheint insbesondere hinsichtlich der tatbestandlich vorausgesetzten Nichtaussetzung der Abschiebung fraglich, da dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Täter - wie hier wegen des Ablaufs einer Befristung - über keine Duldung (mehr) verfügt, sondern nur dann zur Strafbarkeit führt, wenn eine solche Duldung auch nicht nach § 60a AufenthG hätte erteilt werden müssen (BVerfG NStZ 2003, 488; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 184; NStZ-RR 2006, 246).

    Zwar will der Bundesgerichtshof die letztgenannte Anforderung auf die Fälle beschränken, in denen der Aufenthalt des Ausländers bekannt und dieser insbesondere nicht untergetaucht ist (BGH StV 2005, 24; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 184; a.A. noch OLG Schleswig NStZ 2005, 408).

    Der Senat sieht sich zu einer Abweichung von der erwähnten höchst- und obergerichtlich vertretenen herrschenden Meinung auch nicht durch die von der Strafkammer zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.2.2005 (NStZ-RR 2005, 184) veranlasst, das - wie bereits zuvor das Oberlandesgericht Köln am 25.3.2003 (NStZ-RR 2003, 184) - in einem obiter dictum und damit für seine Entscheidung nicht tragend die Auffassung vertreten hat, eine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt möglicherweise auch in Fällen eines tatentschlossenen Haupttäters annehmen zu wollen.

  • BGH, 12.06.1990 - 5 StR 614/89

    Prostitution als Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländergesetzes - Aufenthalt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 2 Ss 53/08
    Werden einem solchen in seinem Tatentschluss gefestigten Täter Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten geboten, die ihm den Aufenthalt zwar erleichtern, von denen er sein ungesetzliches Verbleiben im Inland aber nicht abhängig macht, vermag dies die durch den Täter verwirklichte Rechtsgutsverletzung, nämlich die Verbotswidrigkeit seines Aufenthaltes, nicht zu fördern (BGH NStZ 1990, 443; BayObLG NStZ 1999, 627; NJW 2002, 1663; KG (4) 1 Ss 263/00, bei JURIS; OLG Düsseldorf StV 2002, 312).

    Die bloße Gewährung einer Wohnmöglichkeit konnte unter diesen Voraussetzungen einen unerlaubten Aufenthalt nicht fördern (BGH NStZ 1990, 443).

  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 2 Ss 53/08
    Dies erscheint insbesondere hinsichtlich der tatbestandlich vorausgesetzten Nichtaussetzung der Abschiebung fraglich, da dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Täter - wie hier wegen des Ablaufs einer Befristung - über keine Duldung (mehr) verfügt, sondern nur dann zur Strafbarkeit führt, wenn eine solche Duldung auch nicht nach § 60a AufenthG hätte erteilt werden müssen (BVerfG NStZ 2003, 488; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 184; NStZ-RR 2006, 246).
  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 76/04

    Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (Duldungsanspruch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 2 Ss 53/08
    Zwar will der Bundesgerichtshof die letztgenannte Anforderung auf die Fälle beschränken, in denen der Aufenthalt des Ausländers bekannt und dieser insbesondere nicht untergetaucht ist (BGH StV 2005, 24; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 184; a.A. noch OLG Schleswig NStZ 2005, 408).
  • OLG Schleswig, 10.08.2004 - 1 Ss 87/04

    Begriff des unerlaubten Aufenthalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 2 Ss 53/08
    Zwar will der Bundesgerichtshof die letztgenannte Anforderung auf die Fälle beschränken, in denen der Aufenthalt des Ausländers bekannt und dieser insbesondere nicht untergetaucht ist (BGH StV 2005, 24; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 184; a.A. noch OLG Schleswig NStZ 2005, 408).
  • BayObLG, 21.05.1999 - 4St RR 86/99

    Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt durch Gewähren von Unterkunft und/oder

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 2 Ss 53/08
    Werden einem solchen in seinem Tatentschluss gefestigten Täter Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten geboten, die ihm den Aufenthalt zwar erleichtern, von denen er sein ungesetzliches Verbleiben im Inland aber nicht abhängig macht, vermag dies die durch den Täter verwirklichte Rechtsgutsverletzung, nämlich die Verbotswidrigkeit seines Aufenthaltes, nicht zu fördern (BGH NStZ 1990, 443; BayObLG NStZ 1999, 627; NJW 2002, 1663; KG (4) 1 Ss 263/00, bei JURIS; OLG Düsseldorf StV 2002, 312).
  • OLG Köln, 25.03.2003 - Ss 92/03
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 2 Ss 53/08
    Der Senat sieht sich zu einer Abweichung von der erwähnten höchst- und obergerichtlich vertretenen herrschenden Meinung auch nicht durch die von der Strafkammer zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.2.2005 (NStZ-RR 2005, 184) veranlasst, das - wie bereits zuvor das Oberlandesgericht Köln am 25.3.2003 (NStZ-RR 2003, 184) - in einem obiter dictum und damit für seine Entscheidung nicht tragend die Auffassung vertreten hat, eine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt möglicherweise auch in Fällen eines tatentschlossenen Haupttäters annehmen zu wollen.
  • BayObLG, 25.06.2001 - 4St RR 77/01

    Aufhalten im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsgenehmigung; Beihilfehandlung im Sinne

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 2 Ss 53/08
    Werden einem solchen in seinem Tatentschluss gefestigten Täter Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten geboten, die ihm den Aufenthalt zwar erleichtern, von denen er sein ungesetzliches Verbleiben im Inland aber nicht abhängig macht, vermag dies die durch den Täter verwirklichte Rechtsgutsverletzung, nämlich die Verbotswidrigkeit seines Aufenthaltes, nicht zu fördern (BGH NStZ 1990, 443; BayObLG NStZ 1999, 627; NJW 2002, 1663; KG (4) 1 Ss 263/00, bei JURIS; OLG Düsseldorf StV 2002, 312).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 2 Ss 23/06

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik bei Vorliegen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 2 Ss 53/08
    Dies erscheint insbesondere hinsichtlich der tatbestandlich vorausgesetzten Nichtaussetzung der Abschiebung fraglich, da dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Täter - wie hier wegen des Ablaufs einer Befristung - über keine Duldung (mehr) verfügt, sondern nur dann zur Strafbarkeit führt, wenn eine solche Duldung auch nicht nach § 60a AufenthG hätte erteilt werden müssen (BVerfG NStZ 2003, 488; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 184; NStZ-RR 2006, 246).
  • OLG Hamm, 01.06.2010 - 3 RVs 310/09

    Strafbarkeit der Unterstützung eines ausreisepflichtigen Ausländers;

    Eine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt durch Gewähren von Unterkunft und Verpflegung liege nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Täter seinen weiteren Aufenthalt davon abhängig mache (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss 53/08 - KG, NStZ 2006, 530; KG, Beschluss vom 04.07.2001- 1 Ss 263/00 - BayObLG, NStZ 1999, 627; BayObLG, NJW 2002, 1663; OLG Düsseldorf, StV 2002, 312).

    Dies sei der Fall, wenn die Unterstützung nicht allein "bei Gelegenheit" des illegalen Aufenthaltes geleistet werde, sondern gerade - wie hier - darauf angelegt sei, den Täter in seinem Willen zum illegalen Aufenthalt zu bestärken und ihm ein erhöhtes Sicherheitsgefühl zu verschaffen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2009 - 2 Ss 53/08 -).

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