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   OLG Hamm, 02.06.1999 - 2 Ss 566/99   

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OLG Hamm, 02.06.1999 - 2 Ss 566/99 (https://dejure.org/1999,12425)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.06.1999 - 2 Ss 566/99 (https://dejure.org/1999,12425)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Juni 1999 - 2 Ss 566/99 (https://dejure.org/1999,12425)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 28.10.1998 - 2 Ss 1006/98

    Begründung, kurze Freiheitsstrafe, Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich,

    Auszug aus OLG Hamm, 02.06.1999 - 2 Ss 566/99
    Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann danach regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1998 in 2 Ss 1006/98 = VRS 96, 191; BGHR, StGB, § 47 Abs. 1, Umstände 7 = NStZ 1996, 429; BGH StV 1994, 370 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.05.1996 - 3 StR 133/96

    Kurze Freiheitssstrafe - Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Hamm, 02.06.1999 - 2 Ss 566/99
    Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann danach regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1998 in 2 Ss 1006/98 = VRS 96, 191; BGHR, StGB, § 47 Abs. 1, Umstände 7 = NStZ 1996, 429; BGH StV 1994, 370 jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.06.2003 - 3 Ss 343/03

    Freiheitsstrafe - Gesamtwürdigung - Verhängung - Unverzichtbarkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 02.06.1999 - 2 Ss 566/99
    Gemäß § 47 Abs. 1 1. Alternative StGB verhängt das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn es deren Verhängung aufgrund besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters für unerläßlich erachtet, wenn also unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention der Strafzweck "zur Einwirkung auf den Täter" durch eine Geldstrafe nicht oder kaum zu erreichen ist und aus diesem Grunde eine Freiheitsstrafe unverzichtbar erscheint, um den Täter dazu zu bringen, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden (vgl. BGHSt 24, 165).
  • BGH, 03.03.1994 - 4 StR 75/94
    Auszug aus OLG Hamm, 02.06.1999 - 2 Ss 566/99
    Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann danach regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1998 in 2 Ss 1006/98 = VRS 96, 191; BGHR, StGB, § 47 Abs. 1, Umstände 7 = NStZ 1996, 429; BGH StV 1994, 370 jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 15.08.2000 - Ss 333/00
    Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40, 42 f.; OLG Hamm VRS 97, 410 [411]).

    Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7 = NStZ 1996, 429; BGH StV 1994, 370; OLG Hamm VRS 97, 410 [411] m. w. Nachw.).

    In der Regel sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe zu stellen, wenn es sich um einen bislang noch nicht bestraften Täter handelt (OLG Hamm VRS 97, 410 [411]).

  • OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19

    Diebstahl: Strafzumessung und Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen

    Die Sanktionsentscheidung nach § 47 Abs. 1 StGB bedarf - dem Ausnahmecharakter der Norm entsprechend - einer besonderen und eingehenden Begründung (vgl. OLG Köln NJW 2001, 3491; OLG Hamm VRS 97, 410).
  • OLG Hamm, 10.10.2007 - 2 Ss 392/07

    Unterhaltspflichtverletzung; Feststellungen; Umfang

    Insbesondere in einem solchen Fall bedarf es zusätzlich einer Erörterung, warum auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 02. Juni 1999 in 2 Ss 566/99).
  • OLG Köln, 09.11.2000 - Ss 457/00

    Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Bindung

    Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40 [42 f.]; OLG Hamm VRS 97, 410 [411]).

    Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7 = NStZ 1996, 429; BGH StV 1994, 370; OLG Hamm VRS 97, 410 [411] m. w. Nachw.; SenE v. 10.05.2000 - Ss 176/00 - SenE v. 15.08.2000 - Ss 333/00 -).

  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04

    Jugendrecht; Jugendstrafe; jugendtümliche Verfehlung, Erwachsenenrecht

    Sollte das Jugendschöffengericht erneut zur Einwirkung auf den Angeklagten gem. § 47 Abs. 1 StGB die hat die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten für unerlässlich halten, wird diese nur dann Bestand haben, wenn in den Urteilsgründen dargelegt wird, dass sich diese kurzfristige Freiheitsstrafe aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGH NStZ 2004, 554; im Übrigen ständige Rechtsprechung aller Strafsenate des OLG Hamm, vgl. u.a. OLG Hamm VRS 97, 410).

    Die an die Begründungspflicht zu stellenden Anforderungen sinken zwar, je einfacher und klarer sich der Sachverhalt gestaltet (OLG Hamm VRS 97, 410, 411), jedoch wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung in drei Fallgruppen eine eingehende Begründung gefordert: Dies gilt zunächst bei einem noch unbestraften Täter (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände Nr. 3; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2003 - 2 Ss 537/03; OLG Hamm VRS 97, 410 f.).

  • OLG Köln, 18.05.2001 - Ss 102/01

    Anforderungen an die Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe bei bisheriger

    Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40, 42 f.; OLG Hamm VRS 97, 410 (411)).

    In der Regel sind erhöhte Anforderungen an die Begründung einer kurzen Freiheitsstrafe zu stellen, wenn es sich um einen bislang noch nicht bestraften Täter handelt (OLG Hamm VRS 97, 410 (411)).

  • OLG Köln, 09.06.2004 - Ss 224/04

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung; Nichterkennbarkeit des zugrundegelegten

    Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40, 42 f.; OLG Hamm VRS 97, 410 [411]).

    Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 7 = NStZ 1996, 429; BGH StV 1994, 370; OLG Hamm VRS 97, 410 [411] m. w. Nachw.).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 83 Ss 22/07

    Berücksichtigung der Wirkung gegenwärtiger Hafterfahrung bei Verhängung kurzer

    Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen zwar weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40, 42 f.; OLG Hamm VRS 97, 410 [411]).
  • OLG Köln, 18.02.2003 - Ss 36/03

    Kurze Freiheitsstrafen sollen eine Ausnahme sein

    Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40 (42 f.(; OLG Hamm VRS 97, 410 (411(; SenE v. 15.8.2000 - Ss 333/00 = VRS 99, 276 (281(, insoweit in NStZ-RR 2001, 86 nicht abgedruckt; SenE v. 9.11.2000 - Ss 457/00 = StraFo 2001, 93 (94(; SenE v. 28.12.2000 - Ss 513/00; SenE v. 14.2.2001 - Ss 25/01; SenE v. 16.4.2002 - Ss 136/02; SenE v. 3.1.2003 - Ss 536/02).
  • OLG Hamm, 05.09.2002 - 3 Ss 706/02

    unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Genfer Konvention, kurzfristige

    Gemäß § 47 Abs. 1, 1. Alternative StGB verhängt das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn es deren Verhängung aufgrund besonderer Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters für unerlässlich erachtet, wenn also unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention der Strafzweck "zur Einwirkung auf den Täter" durch eine Geldstrafe nicht oder kaum zu erreichen ist und aus diesem Grunde eine Freiheitsstrafe unverzichtbar erscheint, um den Täter dazu zu bringen, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden (OLG Hamm VRS 97, 410, 411; BGHSt 24, 165).
  • OLG Köln, 23.05.2003 - Ss 202/03
  • OLG Hamm, 06.12.2005 - 3 Ss 313/05

    Beweisantrag; Ablehnung; Sachverständigenbeweis; anderes

  • OLG Hamm, 25.06.2003 - 3 Ss 343/03

    kurzfristige Freiheitsstrafe, unerlässlich, Anforderungen an die

  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 3 Ss 202/05

    Verstoß gegen das Ausländergesetz; Urkundenfälschung; einheitliche Tat;

  • OLG Hamm, 24.11.2004 - 4 Ss 447/04

    Urteil, Abänderung im Rechtsfolgenausspruch, Geldstrafe statt Freiheitsstrafe,

  • OLG Hamm, 28.05.2003 - 2 Ss 351/03

    Handlungseinheit, mehrere Taten, Computernbetrug, kruze Freiheitsstrafe,

  • OLG Hamm, 07.08.2003 - 1 Ss 432/03

    kurzfristige Freiheitsstrafe; Urteilsgründe; Anforderungen

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