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   OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08   

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https://dejure.org/2008,15554
OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08 (https://dejure.org/2008,15554)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.06.2008 - 2 Ss 60/08 (https://dejure.org/2008,15554)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - 2 Ss 60/08 (https://dejure.org/2008,15554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung einer das Leben gefährdenden Behandlung generell nach Art und Umständen; Konkrete Gefährdung durch einen wuchtig gegen den Kopf des Verletzten geführten Kopfstoßes; Anwendung einer Strafrahmenverschiebung bei Vorliegen bei eingeschränkter Schuldfähigkeit; ...

  • Judicialis

    StGB § 224; ; StGB § 249; ; StGB § 49; ; StGB § 21

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Witten - 9 Ls 3 Js 554/06
  • OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 15
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 18.12.2006 - 3 Ss 549/06

    Körperverletzung; gefährliche; das Leben gefährdende Behandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08
    Zwar hat der Tatrichter in diesem Fall Feststellungen dazu zu treffen, dass der Kopfstoß im Hinblick auf die Wucht und die genaue Art der eingetretenen Verletzungen von einer entsprechenden Gefährlichkeit gewesen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2006 - 3 Ss 549/06).

    Soweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.12.2006 - 3 Ss 549/06 - abweichend hierzu auch darauf abzustellen scheint, dass sich die Gefährlichkeit der Handlung auch in dem eingetretenen Verletzungserfolg niedergeschlagen haben müsse und dementsprechend ein Kopfstoß, der die Nase nur im unteren Bereich des Nasenbeins trifft, den Tatbestand nicht erfüllen soll, wird dies auch in Anbetracht des Umstandes, dass das Ausmaß der konkreten Verletzungen ungeachtet der Gefährlichkeit der Handlung an sich in einer Vielzahl der Fälle auch von Zufälligkeiten bestimmt sein dürfte, dem Normcharakter als Eignungsdelikt (Fischer, a.a.O., Rdnr. 12) nicht ohne weiteres gerecht.

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08
    Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen, wobei die Versagung einer Strafmilderung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Täter die Begehung von Straftaten in einem selbst zu verantwortenden (Alkohol-)-Rausch vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können (Fischer, a.a.O., Rdnr. 25 m.w.N.), wobei die jüngste Rechtsprechung hierüber hinausgehend die Versagung der Strafrahmenverschiebung bei einer selbst zu verantwortenden Trunkenheit des Täters unanhängig von auf die Begehung von Straftaten bezogenen Erfahrungen des Täters für zulässig erachtet, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände der Vorhersehbarkeit der Begehung von Straftaten entgegen stünden (BGH NStZ 2003, 480; BGH NJW 2004, 3350; BGH StV 2006, 465).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.1995 - 5 Ss 272/95
    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08
    In diesem Zusammenhang kann auch ein wuchtig gegen den Kopf des Verletzten geführter Kopfstoß lebensgefährlich sein, insbesondere wenn er so heftig geführt wird, dass es zu einem Schädelbruch oder zu Gehirnblutungen kommen kann (OLG Düsseldorf, JZ 1995, 908).
  • BGH, 16.05.1995 - 1 StR 117/95

    Strafmilderung - Strafänderung - Strafzumessung - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08
    Je eher ein alkoholabhängiger Täter von den infolge seines Zustands von ihm ausgehenden Gefahren für andere weiß - etwa aufgrund früherer unter Alkoholeinfluss begangener Straftaten - und je schwerwiegender die Straftaten sind, mit deren Begehung er rechnet oder rechnen muss, desto weniger wird eine Strafmilderung in Betracht kommen, wenn er sich dessen ungeachtet in eine gewaltträchtige Situation begeben hat und ihm dies vorzuwerfen ist (vgl. hierzu BGH, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 29).
  • BGH, 13.03.2002 - 1 StR 47/02

    Schwerer Raub; Gewalt (Ausnutzung einer physischen Reaktion des Opfers; zur Tat

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08
    Ausreichend ist hier jede auch mittelbar gegen den Körper gerichtete Gewalt, wenn diese vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden werden, ohne dass die körperlichen Auswirkungen der Krafteinwirkung für sich gesehen erheblich sein müssen (Fischer, StGB, 55. Aufl., § 249 Rdnr. 4) oder die Gewaltanwendung gar so intensiv sein muss, dass zugleich der Tatbestand der Körperverletzung als erfüllt anzusehen wäre (BGH, Beschluss vom 13.03.2002 - 1 StR 47/02 -, abgedruckt in NStZ 2003, 89).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08
    Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen, wobei die Versagung einer Strafmilderung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Täter die Begehung von Straftaten in einem selbst zu verantwortenden (Alkohol-)-Rausch vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können (Fischer, a.a.O., Rdnr. 25 m.w.N.), wobei die jüngste Rechtsprechung hierüber hinausgehend die Versagung der Strafrahmenverschiebung bei einer selbst zu verantwortenden Trunkenheit des Täters unanhängig von auf die Begehung von Straftaten bezogenen Erfahrungen des Täters für zulässig erachtet, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände der Vorhersehbarkeit der Begehung von Straftaten entgegen stünden (BGH NStZ 2003, 480; BGH NJW 2004, 3350; BGH StV 2006, 465).
  • BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05

    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.06.2008 - 2 Ss 60/08
    Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen, wobei die Versagung einer Strafmilderung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Täter die Begehung von Straftaten in einem selbst zu verantwortenden (Alkohol-)-Rausch vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können (Fischer, a.a.O., Rdnr. 25 m.w.N.), wobei die jüngste Rechtsprechung hierüber hinausgehend die Versagung der Strafrahmenverschiebung bei einer selbst zu verantwortenden Trunkenheit des Täters unanhängig von auf die Begehung von Straftaten bezogenen Erfahrungen des Täters für zulässig erachtet, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände der Vorhersehbarkeit der Begehung von Straftaten entgegen stünden (BGH NStZ 2003, 480; BGH NJW 2004, 3350; BGH StV 2006, 465).
  • KG, 22.12.2011 - 1 Ss 441/11

    Kopfstoß als das Leben gefährdende Behandlung

    Ein wuchtig ausgeführter Kopfstoß kann lebensgefährlich sein, insbesondere wenn er gegen die Schläfe oder so heftig geführt wird, dass es zu einem Schädelbruch oder zu Gehirnblutungen kommen kann (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 15; OLG Düsseldorf, JZ 1995, 908).
  • OLG Oldenburg, 05.07.2021 - 1 Ss 86/21

    Gefährliche Körperverletzung durch Tritt mit handelsüblichem Turnschuh; Tritt mit

    Insbesondere kommt es angesichts der generellen Eignung derartiger Handlungen, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen, nicht darauf an, ob die konkret eingetretene Verletzung tatsächlich lebensgefährlich war und sich die mit dem Tritt verbundene Gefahr für den Geschädigten nicht realisiert hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 11.06.2008, 2 Ss 60/08, NStZ-RR 2009, 15).
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