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   OLG Stuttgart, 30.10.2015 - 2 Ss 644/15   

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https://dejure.org/2015,41570
OLG Stuttgart, 30.10.2015 - 2 Ss 644/15 (https://dejure.org/2015,41570)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.10.2015 - 2 Ss 644/15 (https://dejure.org/2015,41570)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Oktober 2015 - 2 Ss 644/15 (https://dejure.org/2015,41570)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Täteridentifizierung, Lichtbild, Urteilsanforderungen

  • IWW

    § 79 Abs. 1 OWiG; § 267 Abs. 1 S. 3 StPO; § 71 Abs. 1 OWiG; § 261 StPO
    EOWiG, StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Täteridentifizierung mit Lichtbild

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung; Fahreridentifizierung durch Messfoto (hier von "mäßiger Qualität"); Beweiserhebung durch ein anthropologisch-morphologisches Sachverständigengutachten; Anforderungen an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahreridentifizierung durch Messfoto von "mäßiger Qualität"

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2015 - 2 Ss 644/15
    Ob ein solches Foto jedoch generell ein geeignetes Beweismittel sein kann, ist durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar (vgl. BGHSt 41, 376 ).

    Bei schlechter Bildqualität muss der Tatrichter erörtern, warum ihm eine Identifizierung gleichwohl möglich erscheint (vgl. zum Ganzen BGHSt 41, 376ff.).

  • OLG Bamberg, 20.02.2008 - 3 Ss OWi 180/08

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Identifizierung des Täters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2015 - 2 Ss 644/15
    Um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Prüfung zu ermöglichen, ist in die Gründe des Urteils eine verständliche) und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen Und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung aufzunehmen (vgl. OLG Bamberg NZV 2008, 211).
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