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   OLG Hamm, 17.08.1995 - 2 Ss 810/95   

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OLG Hamm, 17.08.1995 - 2 Ss 810/95 (https://dejure.org/1995,8180)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.1995 - 2 Ss 810/95 (https://dejure.org/1995,8180)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. August 1995 - 2 Ss 810/95 (https://dejure.org/1995,8180)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1997, 346
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 20.03.2024 - 204 StRR 77/24

    Anwesenheit des Angeklagten, Verfahrensrüge, Berufung der Staatsanwaltschaft,

    (3) Bereits die Entwurfsbegründung ging davon aus, dass diesem persönlichen Eindruck bei der Frage der Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung besondere Bedeutung beigemessen werde (BT-Drucks. 18/3562, S. 47 und S. 73 unter Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.1995 - 2 Ss 810/95 -, StV 1997, 346; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2002 - 2 Ss 64/02 -, NStZ-RR 2004, 21, 22), wobei jedoch auch in diesem Fall eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen könne, wenn das Berufungsgericht seine Anwesenheit nicht für Zwecke einer besseren Beurteilung der für die Entscheidung über eine Strafaussetzung maßgeblichen Tatsachen für erforderlich halte (BT-Drucks. 18/3562, S. 73).

    c) Im Einklang hiermit gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass sich die Frage, ob die Anwesenheit des Angeklagten trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich ist, sowohl bei der Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten als auch über die Berufung der Staatsanwaltschaft in erster Linie nach der richterlichen Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO bestimmt (vgl. bereits OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.1982 - 2 Ss 99/82 -, StV 1982, 558, 559; und jüngst Beschluss vom 21.10.2016 - 1 Rev 57/16 -, NStZ 2017, 607, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.1995 - 2 Ss 810/95 -, StV 1997, 346; so auch MüKoStPO/Quentin, a.a.O., StPO § 329 Rn. 76 und 80; BeckOK StPO/Eschelbach, a.a.O., StPO § 329 Rn. 47; SK-StPO/Frisch, a.a.O., § 329 Rn. 48; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 329 Rn. 36).

    Danach scheidet eine Verhandlung in Abwesenheit aus, wenn eine erneute Anhörung des Angeklagten oder sein persönlicher Eindruck für die Entscheidung benötigt werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.1982 - 2 Ss 99/82 -, StV 1982, 558, 559; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.1995 - 2 Ss 810/95 -, StV 1997, 346; MüKoStPO/Quentin, a.a.O., § 329 Rn. 76; SK-StPO/Frisch, a.a.O., § 329 Rn. 48; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 329 Rn. 36) oder konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Aufklärung bestimmter Umstände oder die Erhebung bestimmter Beweise ohne den Angeklagten nicht möglich sind (MüKoStPO/Quentin, a.a.O., § 329 Rn. 76).

    aa) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 StGB geht, weil gerade hier der Berücksichtigung der Persönlichkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. OLG Hamburg, Beschlüsse vom 05.10.1982 - 2 Ss 99/82 -, StV 1982, 558, 559; vom 21.10.2016 - 1 Rev 57/16 -, NStZ 2017, 607, juris Rn. 16; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.1995 - 2 Ss 810/95 -, StV 1997, 346; OLG Köln, Urteil vom 08.01.1963 - Ss 288/62 -, NJW 1963, 1265; Beschluss vom 17.06.2011 - III-1 RVs 140/11 -, StraFo 2011, 360, juris Rn. 1).

    cc) Eine Abwesenheitsverhandlung wurde demgemäß von der Rechtsprechung dann als unzulässig angesehen, wenn auf die Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe in der Berufungsinstanz erhöht und die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung in Wegfall geraten ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.1982 - 2 Ss 99/82 -, StV 1982, 558: Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung auf ein Jahr zwei Monate ohne Bewährung; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.1995 - 2 Ss 810/95 -, StV 1997, 346: Erhöhung der Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Bewährung auf acht Monate ohne Bewährung; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2002 - 2 Ss 64/02 -, NStZ-RR 2004, 21: Erhöhung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung auf eine nicht mehr aussetzungsfähige Freiheitsstrafe von drei Jahren; zustimmend KK-StPO/Paul, a.a.O., § 329 Rn. 11b; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 329 Rn. 36).

  • OLG Hamburg, 21.10.2016 - 1 Rev 57/16

    Berufungshauptverhandlung in Strafsachen: Erforderlichkeit der Anwesenheit des

    Die Anwesenheitspflicht des Angeklagten ist insoweit Bestandteil des Aufklärungsgrundsatzes, der das Gericht unabhängig von möglichen Anträgen der Beteiligten dazu verpflichtet, den wahren Sachverhalt zu ermitteln (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 5. Oktober 1982 - 2 Ss 99/82, StV 1982, 558 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11. November 2002 - 2 Ss 64/02, NStZ-RR 2004, 21; OLG Hamm, Beschl. v. 17. August 1995 - 2 Ss 810/95, StV 1997, 346).
  • OLG Köln, 17.06.2011 - 1 RVs 140/11

    Voraussetzungen für eine Abwesenheitsverurteilung des in der

    Dies kann insbesondere bei einer Strafmaßberufung der Fall sein, wenn es um die persönliche Aussetzungswürdigkeit des Angeklagten im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB geht oder eine deutlich höhere Strafe als die erstinstanzlich verhängte erwogen wird, weil gerade hier der Berücksichtigung der Persönlichkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (OLG Köln, Urteil vom 08.01.1963 - Ss 288/62 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2002 - Ss 64/02; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.1995 - 2 Ss 810/95, alle zit. nach juris).
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