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   KG, 02.07.1999 - 3 Ws (B) 292/99, 2 Ss 83/99   

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KG, 02.07.1999 - 3 Ws (B) 292/99, 2 Ss 83/99 (https://dejure.org/1999,28079)
KG, Entscheidung vom 02.07.1999 - 3 Ws (B) 292/99, 2 Ss 83/99 (https://dejure.org/1999,28079)
KG, Entscheidung vom 02. Juli 1999 - 3 Ws (B) 292/99, 2 Ss 83/99 (https://dejure.org/1999,28079)
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  • BGH, 06.10.1981 - 1 StR 356/81

    Anforderungen und Rechtsfolgen der Unterbrechung der Verjährung - Anforderungen

    Auszug aus KG, 02.07.1999 - 3 Ws (B) 292/99
    Da die Unterbrechungshandlungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG an keine bestimmte Form gebunden sind, reicht es aus, wenn sich für die Tatsache einer derartigen Unterbrechungshandlung, ihren Zeitpunkt und ihren Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben und die tatsächlichen Grundlagen der Unterbrechungshandlung im übrigen im Freibeweisverfahren festgestellt werden können (vgl. BGHSt 30, 215, 219/220; Göhler, a.a.O., § 31 Rdnr. 20 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 24.10.1995 - 3 Ss OWi 848/95
    Auszug aus KG, 02.07.1999 - 3 Ws (B) 292/99
    Aus der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm vom 24. Oktober 1995 (VRS 92, 218 ff.) ergibt sich nichts anderes.
  • OLG Frankfurt, 15.08.1980 - 1 Ws (B) 178/80
    Auszug aus KG, 02.07.1999 - 3 Ws (B) 292/99
    Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei Verwendung einer EDV-Anlage der Ausdruck des Anhörbogens der Anordnung der Anhörung des Betroffenen entspricht und für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung daher der Zeitpunkt des Ausdrucks des Schriftstücks maßgebend ist (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 220, 221; 60, 213; Göhler, OWiG 12. Aufl., § 33 Rdnr. 12 und 46 m.w.N.).
  • KG, 06.03.1997 - 3 Ws (B) 68/97
    Auszug aus KG, 02.07.1999 - 3 Ws (B) 292/99
    Der Ausdruck des Anhörbogens nach einem vorprogrammierten Fristenplan gehört zu den schematisierten und formellen Arbeitsabläufen, die die EDV-Anlage selbständig erledigen kann; diese Tätigkeit des Computers hat die Behörde in ihren Willen aufgenommen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; KG Beschluß vom 6. März 1997 - 3 Ws (B) 68/97 - und vom 29. August 1997 - 3 Ws (2) 462/97 -).
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