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   OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09, 2 Ss 94/2009   

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OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09, 2 Ss 94/2009 (https://dejure.org/2009,5670)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2009 - 2 Ss 94/09, 2 Ss 94/2009 (https://dejure.org/2009,5670)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. März 2009 - 2 Ss 94/09, 2 Ss 94/2009 (https://dejure.org/2009,5670)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Verfahrensgang

  • AG Bochum - 32 Ds 729/08
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09, 2 Ss 94/2009

Papierfundstellen

  • StV 2010, 65
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 25.02.1976 - 3 StR 511/75

    Zeugenbeweis - Zeuge - Beweiserhebung - Wert des Zeugnisses

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09
    Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 4 und 7; ebenso: BayObLG, MDR 1974, 420), rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, zitiert nach juris R n. 3).

    Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20; Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45; ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).

    Dazu gehört, dass der Angeklagte alle wesentlichen Teile der Hauptverhandlung, zu der grundsätzlich auch die Beweisaufnahme gehört (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2007 - 3 Ss 135/07 -), miterlebt, weil sich insbesondere auch aus dem Auftreten eines Zeugen, scheinbar nebensächlichen Äußerungen usw. Verteidigungsmöglichkeiten ergeben können (BGH, NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BayObLG, MDR 1974, 420) oder der Angeklagte durch ein formloses Vorgehen des Gerichts überrascht werden kann (BayObLG, MDR 1974, 420).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 25. Februar 1976 (abgedruckt in NJW 1976, 1108 f.) es sogar ausdrücklich für nicht ausreichend gehalten, wenn lediglich in geheimer Beratung ein Beschluss gefasst wurde, dieser jedoch - samt Begründung - nicht verkündet wurde.

    Denn erst mit der Verkündung des begründeten Beschlusses werde die erforderliche Klarheit für alle Verfahrensbeteiligten geschaffen (BGH, NJW 1976, 1108).

  • BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60

    Voraussetzungen des Vorliegens eines unbedingten Revisionsgrundes nach § 338 Nr.

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09
    Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 4 und 7; ebenso: BayObLG, MDR 1974, 420), rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, zitiert nach juris R n. 3).

    Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20; Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45; ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).

    Dazu gehört, dass der Angeklagte alle wesentlichen Teile der Hauptverhandlung, zu der grundsätzlich auch die Beweisaufnahme gehört (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2007 - 3 Ss 135/07 -), miterlebt, weil sich insbesondere auch aus dem Auftreten eines Zeugen, scheinbar nebensächlichen Äußerungen usw. Verteidigungsmöglichkeiten ergeben können (BGH, NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BayObLG, MDR 1974, 420) oder der Angeklagte durch ein formloses Vorgehen des Gerichts überrascht werden kann (BayObLG, MDR 1974, 420).

    Vor diesem Hintergrund ist § 247 StPO als eng auszulegende Ausnahmevorschrift anzusehen, deren Anwendungsbereich streng auf den Gesetzeswortlaut beschränkt ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: NJW 1961, 132; NJW 1968, 806 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7) und die bei vorübergehender Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ein formstrenges Vorgehen durch förmlichen Gerichtsbeschluss erfordert, dessen Begründung aus Transparenzgesichtspunkten alle tragenden Erwägungen für den Ausschluss enthalten muss.

  • BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02

    Zeugenvernehmung; Ausschließung des Angeklagten (Verzicht des Angeklagten auf

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09
    Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 4 und 7; ebenso: BayObLG, MDR 1974, 420), rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, zitiert nach juris R n. 3).

    Wie sich bereits aus § 338 Nr. 5 StPO ergibt, kann der Angeklagte nicht wirksam auf seine ihm vom Gesetz vorgeschriebene Anwesenheit verzichten (BGHSt 22, 18, 20; NStZ 2002, 44, 45; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rn. 7).

    g) Auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes ist ein Urteil lediglich in dem Unfang aufzuheben, in dem dieser Revisionsgrund sich auswirken konnte (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rn. 9 mit Verweise auf BGH, StraFo 2003, 57).

  • BGH, 19.10.1982 - 5 StR 670/82

    Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Rüge in Bezug auf die zweitweilige

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09
    Ferner gibt der Angeklagte in der Revisionsbegründung genau an; in welchem Abschnitt der Verhandlung er abwesend war, wie es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vergleiche dazu: BGHSt 26, 84, 91; GA 1963, 19; NStZ 1983, 36).

    Soweit der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 19. Oktober 1982 zu 5 StR 670/82 (abgedruckt in NStZ 1983, 36) entschieden hat, das Entfernen des Angeklagten ohne förmlichen Gerichtsbeschluss könne jedenfalls dann die Revision begründen, wenn nicht klar zutage liege, dass die sachlichen Voraussetzungen des § 247 vorgelegen hätten, ändert dies vorliegend nichts.

    Ob der Verfahrensabschnitt, der in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, wesentlich war, hat der Senat von sich aus zu prüfen (vergleiche Dazu: BGH, NStZ 1983, 36).

  • BGH, 21.09.2000 - 1 StR 257/00

    Anwesenheit; Entfernung des Angeklagten; Widerspruch eines Betreuers; Sexueller

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09
    Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 4 und 7; ebenso: BayObLG, MDR 1974, 420), rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, zitiert nach juris R n. 3).

    Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20; Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45; ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).

    Vor diesem Hintergrund ist § 247 StPO als eng auszulegende Ausnahmevorschrift anzusehen, deren Anwendungsbereich streng auf den Gesetzeswortlaut beschränkt ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: NJW 1961, 132; NJW 1968, 806 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7) und die bei vorübergehender Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung ein formstrenges Vorgehen durch förmlichen Gerichtsbeschluss erfordert, dessen Begründung aus Transparenzgesichtspunkten alle tragenden Erwägungen für den Ausschluss enthalten muss.

  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 225/01

    Betrug; Anwesenheit des Angeklagten (Ausschluß stets durch förmlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09
    Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20; Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45; ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).

    Wie sich bereits aus § 338 Nr. 5 StPO ergibt, kann der Angeklagte nicht wirksam auf seine ihm vom Gesetz vorgeschriebene Anwesenheit verzichten (BGHSt 22, 18, 20; NStZ 2002, 44, 45; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rn. 7).

    Da der Verteidiger nach seiner Stellung im Prozess lediglich im Hinblick auf seine Schutzaufgabe bezüglich des Mandanten "Garant für die Justizförmigkeit des Verfahrens" ist (so ausdrücklich: Ernst-Walter Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 337 Rn. 282) und grundsätzlich die Gerichte, nicht aber die Verfahrensbeteiligten, für ein ordnungsgemäßes Verfahren verantwortlich sind (Ernst-Walter Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 337 Rn. 281), kommt eine solche ausschließlich bei spezifisch arglistigem Verhalten in Betracht, das heißt, wenn der Prozessbeteiligte den Verfahrensfehler absichtlich und mit dem Hintergedanken herbeigeführt hat, auf ihn gegebenenfalls die Revision zu stützen (Ernst-Walter Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 337 Rn. 282 a mit weiteren Nachweisen; vergleiche dazu auch: BGH; NStZ 2002, 44, 45).

  • OLG Köln, 08.01.1974 - Ss 213/73
    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09
    Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 4 und 7; ebenso: BayObLG, MDR 1974, 420), rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, zitiert nach juris R n. 3).

    Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20; Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45; ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).

    Dazu gehört, dass der Angeklagte alle wesentlichen Teile der Hauptverhandlung, zu der grundsätzlich auch die Beweisaufnahme gehört (OLG Hamm, Urteil vom 27. November 2007 - 3 Ss 135/07 -), miterlebt, weil sich insbesondere auch aus dem Auftreten eines Zeugen, scheinbar nebensächlichen Äußerungen usw. Verteidigungsmöglichkeiten ergeben können (BGH, NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BayObLG, MDR 1974, 420) oder der Angeklagte durch ein formloses Vorgehen des Gerichts überrascht werden kann (BayObLG, MDR 1974, 420).

  • BGH, 08.10.1953 - 5 StR 245/53

    Beweiskraft eines Protokolls bei nachträglicher Unrichtigerklärung durch eine der

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09
    Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 4 und 7; ebenso: BayObLG, MDR 1974, 420), rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, zitiert nach juris R n. 3).

    Angesichts der grundsätzlich zwingenden Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vergleiche § 230 StPO) hätte in seiner Abwesenheit die Verhandlung aber nur dann weitergeführt werden dürfen, wenn das Gericht gemäß § 247 S. 1 bzw. S. 2 StPO seine Entfernung durch förmlichen Gerichtsbeschluss, der in der Verhandlung hätte verkündet und begründet werden müssen (§§ 34, 35 StPO), angeordnet hätte (ständige Rechtsprechung des BGH im Anschluss an RGSt 20, 273 und RG in GA 48, 302, vergleiche dazu: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1961, 132; NJW 1976, 1108; BGHSt 20, 18, 20; Beschluss vom 09. August 1989 - 2 StR 306/89 -, zitiert nach juris Rn. 5; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; NStZ 2002, 44, 45; ebenso: Senatsbeschluss vom 09. November 1999 - 2 Ss 1086/99 -, zitiert nach juris Rn. 7; BayObLG, MDR 1974, 420).

    Der Angeklagte kann daher die Unzulässigkeit seiner Entfernung aus der Hauptverhandlung auch dann geltend machen, wenn er oder sein Verteidiger sie in der Hauptverhandlung nicht beanstandet haben (vergleiche zu all dem bereits: BGH, NJW 1953, 1925, 1926).

  • BGH, 16.11.2005 - 2 StR 457/05

    Nichtvereidigung (wesentliche Förmlichkeit); Antrag auf Vereidigung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09
    Demgegenüber ist der 2. Strafsenat der Gesetzesbegründung ausdrücklich entgegengetreten und hält eine ausdrückliche Entscheidung des Tatrichters, einen Zeugen nicht zu vereidigen, die in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen ist, nach der Änderung des 59 Abs. 1 S. 1 StPO nur dann für erforderlich, wenn zuvor ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung gestellt hat (Beschluss vom 16. November 2005 - 2 StR 457/05 -, zitiert nach juris Rnrn.

    Dies wird im Wesentlichen mit dem im neuen Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommenden Regel-AusnahmeVerhältnis des § 59 Abs. 1 S. 1 StPO und damit begründet, dass es nach allgemeinen Grundsätzen keiner Protokollierung und keiner förmlichen Entscheidung bedarf, wenn das Gericht die Voraussetzungen der Ausnahme gerade nicht als gegeben ansieht (Beschluss vom 16. November 2005 - 2 StR 457/05 -, zitiert nach juris Rnrn.

  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes

    Auszug aus OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09
    Die Einordnung eines Verstoßes gegen § 247 S. 1 und 2 StPO als absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, wenn ein förmlicher Gerichtsbeschluss fehlt (ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche nur: BGH, NJW 1953, 1925, 1926; NJW 1976, 1108; Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00 -, zitiert nach juris Rn. 7; NStZ 1991, 296; zweifelnd zunächst noch der 2. Strafsenat, vergleiche: BGH, Urteil vom 28. September 1960 - 2 StR 429/60 -, NJW 1961, 132, der aber mittlerweile dieser Auffassung beigetreten ist, vergleiche: Beschluss vom 26. Februar 2003 - 2 StR 492/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 4 und 7; ebenso: BayObLG, MDR 1974, 420), rechtfertigt sich bereits aus dem Wortlaut des § 338 Nr. 5 StPO und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, zitiert nach juris R n. 3).

    b) Die Einordnung der Verletzung der in § 247 S. 4 StPO normierten Mitteilungspflicht als relativer Revisionsgrund im Sinne des § 337 StPO ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerfG, Nachtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - , zitiert nach juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

  • BGH, 06.02.1991 - 4 StR 35/91

    Verzicht des Angeklagten auf sein Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung -

  • BGH, 15.02.2005 - 1 StR 584/04

    Entscheidung über die Zeugenvereidigung nach dem JuMoG (kein zusätzlicher

  • BGH, 20.01.2005 - 3 StR 455/04

    Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen (Vorsitzender; Sachleitung;

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 234/02

    Aufhebungsumfang bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes (das gesamte

  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 2 Ss 1086/99

    Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung; Begründung des

  • BGH, 13.02.1968 - 5 StR 706/67

    Fernsehaufnahme der Urteilsverkündung - § 169 S. 2 GVG, § 338 Nr. 6 StPO,

  • OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06

    Hauptverhandlung; Ausbleiben des Angeklagten; Eigenmächtigkeit; Nachweis

  • OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 Ss 135/07

    Vollrausch; Vorsatz; Feststellungen

  • BGH, 05.01.1972 - 2 StR 376/71

    Verursachung des Todes durch die mit dem Ziel der Wegnahme angewendeten Gewalt -

  • BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der

  • BGH, 11.05.2006 - 4 StR 131/06

    Kein Teilfreispruch bei nicht auszuschließender Tateinheit; Anwesenheit des

  • BGH, 09.08.1989 - 2 StR 306/89

    Strafprozeßrecht: Ausschließung des Angeklagten, Begründungspflicht des Gerichts

  • BGH, 26.11.1997 - 5 StR 561/97

    Verkündung eines Urteils in Abwesenheit des Verteidigers - Haftbefehl wegen des

  • RG, 17.11.1936 - 1 D 793/36

    1. Recht und Pflicht des Arztes, Zeugnis abzulegen oder zu verweigern. 2. Wer

  • RG, 28.02.1890 - 344/90

    Bedarf es behufs der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer eines

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