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   OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 98/16   

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OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 98/16 (https://dejure.org/2016,33399)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.08.2016 - 2 Ss 98/16 (https://dejure.org/2016,33399)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. August 2016 - 2 Ss 98/16 (https://dejure.org/2016,33399)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StPO § 81a; StPO § 81e; StPO § 261; StPO § 267 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung molekulargenetischer Sachverständigengutachten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung molekulargenetischer Sachverständigengutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendige Darlegungen im Urteil bei einer auf molekulargenetischer Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung molekulargenetischer Sachverständigengutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 112/14

    Tatrichterlicher Beweiswürdigung (Umgang mit DNA-Identifizierungsmustern:

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 98/16
    Danach ist davon auszugehen, dass jedenfalls für die in der Praxis vorkommenden Regelfälle der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen, die keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, es im tatrichterlichen Urteil keiner Ausführungen mehr zur Frage der unabhängigen Vererbbarkeit der Merkmalsysteme bedarf (vgl. BGH NJW 2014, 2454; Urteil vom 24. März 2016, 2 StR 112/14).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer Untersuchung von mehr als 10 bis 12 STR-Systemen Trefferwahrscheinlichkeiten im Milliardenbereich und höher zu erwarten sind, bei denen auch eine Unterscheidung in Bezug auf die ethnische Herkunft regelmäßig nicht mehr von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, 2 StR 112/14).

    Es ist gerade nicht zu beanstanden, wenn auch in diesen Fällen die am Tatort lebende Mehrheitsbevölkerung als Vergleichspopulation herangezogen wird (vgl. BGH NJW 2015, 2594; Urteil vom 24. März 2016, 2 StR 112/14).

    Dies gilt jedoch nur solange, wie es keine konkreten Anhaltspunkte für einen aus derselben Herkunftsethnie wie der Angeklagte stammenden Alternativtäter gibt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, 2 StR 112/14).

    Eine einzelfallbezogene Berechnung mit klarem Populationsbezug bleibt zudem bei solchen Spuren nötig, bei denen mehr als eine Person als Spurenleger angenommen werden muss, es sich also um eine sogenannte Mischspur handelt, sowie in solchen Fällen, in denen eine Verwandtschaft zu möglichen spurenbeteiligten Personen besteht, da sich insoweit ein geringerer Beweiswert ergeben kann (vgl. BGH NJW 2014, 2454; Urteil vom 24. März 2016, 2 StR 112/14).

  • BGH, 05.06.2014 - 4 StR 439/13

    Anforderungen an die Wiedergabe des Inhalts von Sachverständigengutachten in den

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 98/16
    In Fällen, in denen das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, hat es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so ausführlich darzulegen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung möglich ist, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die gezogenen Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGHSt 39, 291; NJW 2014, 2454; NStZ-RR 2014, 115; NStZ 2005, 326).

    Danach ist davon auszugehen, dass jedenfalls für die in der Praxis vorkommenden Regelfälle der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen, die keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen, es im tatrichterlichen Urteil keiner Ausführungen mehr zur Frage der unabhängigen Vererbbarkeit der Merkmalsysteme bedarf (vgl. BGH NJW 2014, 2454; Urteil vom 24. März 2016, 2 StR 112/14).

    Eine einzelfallbezogene Berechnung mit klarem Populationsbezug bleibt zudem bei solchen Spuren nötig, bei denen mehr als eine Person als Spurenleger angenommen werden muss, es sich also um eine sogenannte Mischspur handelt, sowie in solchen Fällen, in denen eine Verwandtschaft zu möglichen spurenbeteiligten Personen besteht, da sich insoweit ein geringerer Beweiswert ergeben kann (vgl. BGH NJW 2014, 2454; Urteil vom 24. März 2016, 2 StR 112/14).

  • BGH, 21.09.2004 - 3 StR 333/04

    Versuchter Mord; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 98/16
    In Fällen, in denen das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, hat es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so ausführlich darzulegen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung möglich ist, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die gezogenen Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGHSt 39, 291; NJW 2014, 2454; NStZ-RR 2014, 115; NStZ 2005, 326).
  • BGH, 07.07.2016 - 4 StR 558/15

    Bedingter Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; Darstellung im Urteil:

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 98/16
    Vielmehr ist es regelmäßig als ausreichend anzusehen, dass das Tatgericht im Urteil mitteilt, wie viele Systeme untersucht worden sind, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 223; Beschluss vom 7. Juli 2016, 4 StR 558/15).
  • BGH, 20.05.2015 - 4 StR 555/14

    Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters (kein Rückgriff auf zu anderen

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 98/16
    Es ist gerade nicht zu beanstanden, wenn auch in diesen Fällen die am Tatort lebende Mehrheitsbevölkerung als Vergleichspopulation herangezogen wird (vgl. BGH NJW 2015, 2594; Urteil vom 24. März 2016, 2 StR 112/14).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 98/16
    In Fällen, in denen das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, hat es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so ausführlich darzulegen, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung möglich ist, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die gezogenen Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGHSt 39, 291; NJW 2014, 2454; NStZ-RR 2014, 115; NStZ 2005, 326).
  • BGH, 17.11.1983 - 4 StR 375/83

    Umfang der Auseinandersetzung mit einzelnen Zeugenaussagen durch den Tatrichter

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 98/16
    Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1984, 180; NStZ-RR 2004, 238).
  • BGH, 30.03.2004 - 1 StR 354/03

    Freie Beweiswürdigung beim Freispruch (Vergewaltigung; in dubio pro reo;

    Auszug aus OLG Celle, 24.08.2016 - 2 Ss 98/16
    Dies ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NStZ 1984, 180; NStZ-RR 2004, 238).
  • OLG Bamberg, 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16

    Voraussetzungen wirksamer Lichtbildbezugnahme

    Der jeweils gebotene Umfang der Darlegungspflicht hängt im Einzelfall von der Beweislage und der Bedeutung der Beweisfrage, die dieser für die Entscheidung zukommt, ab (st.Rspr.; vgl. neben BGHSt 39, 291/297 zuletzt u. a. BGH, Beschl. v. 02.04.2015 - 3 StR 103/15 [bei juris]; 06.05.2014 - 5 StR 168/14 = NStZ-RR 2014, 244 und v. 17.06.2014 - 4 StR 171/14 = NStZ-RR 2014, 305; ferner OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 - 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.11.2015 - 1 Ss 386/15 = BA 53 [2016], 53; OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2015 - 53 Ss-OWi 278/15 [bei juris]; KG, Beschl. v. 09.07.2014 - 122 Ss 97/14 = VRS 127 [2014], 86 und OLG Celle, Beschl. v. 24.08.2016 - 2 Ss 98/16 [bei juris], jeweils m. w. N.; vgl. auch Göhler/Seitz § 71" Rn. 43d.; KK-OWiG/Senge § 71 Rn. 119; Meyer-Goßner/Schmitt § 267 Rn. 13 f.; KK/Kuckein § 267 Rn. 16 und LR/Stuckenberg § 267 Rn. 66, jeweils m. w. N.).
  • OLG Bamberg, 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16

    Rechtsbeschwerde wegen Verletzung sachlichen und formellen Rechts

    Der jeweils gebotene Umfang der Darlegungspflicht hängt im Einzelfall von der Beweislage und der Bedeutung der Beweisfrage, die dieser für die Entscheidung zukommt, ab (st.Rspr.; vgl. neben BGHSt 39, 291/297 u. a. BGH, Beschl. v. 02.04.2015 - 3 StR 103/15 [bei juris]; 06.05.2014 - 5 StR 168/14 = NStZ-RR 2014, 244 und 17.06.2014 - 4 StR 171/14 = NStZ-RR 2014, 305; ferner zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 [bei juris] und 20.10.2015 - 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris], jeweils m. w. N.; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.11.2015 - 1 Ss 386/15 = BA 53 [2016], 53; OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2015 - 53 Ss-OWi 278/15 = [bei juris]; KG, Beschl. v. 09.07.2014 - 122 Ss 97/14 = VRS 127 [2014], 86 und OLG Celle, Beschl. v. 24.08.2016 - 2 Ss 98/16 [bei juris]; auch Göhler/Seitz § 71" Rn. 43d.; KK-OWiG/Senge § 71 Rn. 119; Meyer-Goßner/Schmitt § 267 Rn. 13 f.; KK/Kuckein § 267 Rn. 16; LR/Stuckenberg § 267 Rn. 66).
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