Rechtsprechung
OLG Hamm, 24.04.2006 - 2 Ss OWi 138/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
OWiG § 33; OWiG § 67
Bußgeldbescheid; Rücknahme; Ersetzung; Erlass eines neuen Bescheides; Verjährungsunterbrechung - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zusammenfassung der Rücknahme eines alten und Erlass eines neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde; Ersetzung des zurückgenommenen Bußgeldscheides durch den neuen Bescheid; Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Angewiesensein auf die ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
OWiG § 33; OWiG § 67
Bußgeldbescheid; Rücknahme; Ersetzung; Erlass eines neuen Bescheides; Verjährungsunterbrechung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Rücknahme des alten und der Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde
Verfahrensgang
- AG Recklinghausen - 25 OWi 56 Js 1057/05 OWi 279/05
- OLG Hamm, 24.04.2006 - 2 Ss OWi 138/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 27.08.1996 - 2 Ss OWi 926/96
Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2006 - 2 Ss OWi 138/06
Einen solchen Ausnahmefall können z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen (vgl. OLG Hamm, VRS 92, 369). - BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91
Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren
Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2006 - 2 Ss OWi 138/06
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (…vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 25 StVG Rn. 19 ff. m.w.N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt. - OLG Düsseldorf, 14.07.1998 - 5 Ss OWi 236/98
Nur ein Fahrverbot bei tatmehrheitlichen Geschwindigkeitsverstößen
Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2006 - 2 Ss OWi 138/06
Werden nämlich - wie hier - Rücknahme des alten und Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll (vgl. hierzu auch OLG Köln, NStZ-RR 1998, 374). - OLG Düsseldorf, 29.07.1985 - 2 Ss OWi 335/85
Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2006 - 2 Ss OWi 138/06
Die Rücknahme ist dem Betroffenen grundsätzlich bekannt zu machen; hierzu reicht allein die Verfügung der Rücknahme in den Behördenakten nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1505).
- OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - 2 Rb 4 Ss 699/17
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfahrenshindernis nach …
Der Wirksamkeit der neuen Verfallsanordnung vom 22.09.2016 (was Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung ist) stand auch nicht entgegen, dass die Rücknahme des ersten Verfallsbescheids dem Verfallsbeteiligten nicht vor Übersendung der Verfallsanordnung vom 22.09.2016, sondern gleichzeitig mit dieser in einem einheitlichen Bescheid bekannt gegeben worden ist; dies führt nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz ne bis in idem durch Erlass der neuen Verfallsanordnung (…dazu im Einzelnen: OLG Köln aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 24.04.2006 - 2 Ss OWi 138/06 - juris).