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   OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09   

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OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09 (https://dejure.org/2009,4481)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09 (https://dejure.org/2009,4481)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. März 2009 - 2 Ss OWi 138/09 (https://dejure.org/2009,4481)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Ablehnung der Wiedereinsetzung bei fehlendem Bemühen um Akteneinsicht

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer mit nicht ausreichender Akteneinsicht begründeten Verfahrensrüge

  • Judicialis

    StVG § 24; ; StVG § 25 Abs. 2a; ; OWiG § 79 Abs. 3; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StVO § 3 Abs. 3; ; StVO § 41; ; StVO § 49; ; BKatV § 4 Abs. 4

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen; Abweichen vom Regelfahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Taxifahrender Rentner: Kein Absehen vom Fahrverbot wegen beruflicher/wirtschaftlicher Härten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsbeschwerde - Wiedereinsetzung zum Nachholen der Verfahrensrüge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93

    Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09
    Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bzw. hier der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).

    Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).

  • BGH, 12.04.1989 - 4 StR 71/89

    Unzureichende Begründung einer Besetzungsrüge

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09
    Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bzw. hier der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).

    Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).

  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 119/92

    Erfordernis der Begründung einer Revision - Ausnahme vom Grundsatz der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09
    Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bzw. hier der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).

    Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).

  • BGH, 30.06.1988 - 1 StR 162/88

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09
    Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bzw. hier der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).

    Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).

  • BGH, 30.05.1985 - 4 StR 214/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterlassen der Begründung von

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09
    Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bzw. hier der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).

    Ungeachtet dessen ist der Wiedereinsetzungsantrag jedoch unbegründet, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ausnahmsweise nur dann erfolgen kann, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können (BGH NStZ 1997, 45 f; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 7, 8; BGH StV 1985, 353).

  • BGH, 06.10.2004 - 2 StR 372/04

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (fehlende

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09
    Ein angemessenes Bemühen um die Gewährung von Akteneinsicht setzt vielmehr regelmäßig voraus, dass sich der Verteidiger im Hinblick auf die drohende Fristversäumnis nicht nur ein einziges Mal nach dem Verbleib der Akten bei Gericht erkundigt, sondern er muss die Übersendung der Akten anmahnen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - 2 StR 372/04 = NStZ-RR 2006, S.2) - möglichst schriftlich - und nachhaltig an die Erledigung seines Akteneinsichtsersuchens erinnern.
  • OLG Hamm, 27.08.1996 - 2 Ss OWi 926/96
    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09
    Einen solchen Ausnahmefall können z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen (vgl. OLG Hamm, VRS 92, 369).
  • BGH, 09.08.1995 - 1 StR 59/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09
    Stützt er dabei - wie vorliegend - seinen Wiedereinsetzungsantrag auf die Nichtgewährung von Akteneinsicht , so hat er für jede der erhobenen Verfahrensrügen ausreichend darzulegen, dass er durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (BGH NStZ 1997, 45 f; BGH wistra 1993, 228; 1995, 347).
  • BGH, 13.01.1993 - 2 StR 640/92

    Unzulässigkeit von Wiedereinsetzungsanträgen wegen unzureichendem

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09
    Stützt er dabei - wie vorliegend - seinen Wiedereinsetzungsantrag auf die Nichtgewährung von Akteneinsicht , so hat er für jede der erhobenen Verfahrensrügen ausreichend darzulegen, dass er durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (BGH NStZ 1997, 45 f; BGH wistra 1993, 228; 1995, 347).
  • OLG Hamm, 06.10.2020 - 4 RBs 321/20

    Fahrverbot, Vorbelastungen, länger zurückliegende Tat, BKatV

    Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist anzumerken, dass von der Anordnung eines Fahrverbotes gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden kann, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht (OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2009 - 2 Ss OWi 138/09 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Hamm, 12.10.2009 - 2 Ss OWi 696/09
    Dabei setzt ein angemessenes Bemühen um die Gewährung von Akteneinsicht regelmäßig voraus, dass sich der Verteidiger im Hinblick auf die drohende Fristversäumnis nach dem Verbleib der Akten bei Gericht erkundigt und die Übersendung der Akten anmahnt (zu vgl. dortigen Beschluss vom 20.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09 - m.w.N.).
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OLG Hamm, Entscheidung vom 16.03.2009 - 2 Ss OWi 138/09 (https://dejure.org/2009,44492)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. März 2009 - 2 Ss OWi 138/09 (https://dejure.org/2009,44492)
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