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   OLG Celle, 09.11.1979 - 2 Ss (OWi) 205/79   

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https://dejure.org/1979,1553
OLG Celle, 09.11.1979 - 2 Ss (OWi) 205/79 (https://dejure.org/1979,1553)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.1979 - 2 Ss (OWi) 205/79 (https://dejure.org/1979,1553)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. November 1979 - 2 Ss (OWi) 205/79 (https://dejure.org/1979,1553)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1536
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 29.01.2004 - 3 C 29.03

    Haltverbot, eingeschränktes; Haltverbot für eine Zone; Zonenhaltverbot; Fahrrad;

    Die in der amtlichen Begründung inhaltlich in Bezug genommenen, wenn auch nicht genannten Entscheidungen des OLG Schleswig vom 19. Mai 1978 (- 1 Ss OWi 279/78 - VerkMitt 1979 Nr. 40 = SchlHA 1978, 163) und des OLG Celle vom 9. November 1979 (- 2 Ss OWi 205/79 - DAR 1980, 156) waren auf der Grundlage des alten Verordnungstextes davon ausgegangen, dass Seiten- und Parkstreifen sowie Park- und Ladebuchten - mithin aber jedenfalls Flächen, die auch dem Kraftfahrzeugverkehr offen standen - vom Zeichen 290 in der früheren Form nicht umfasst wurden.
  • OVG Niedersachsen, 06.06.2003 - 12 LB 68/03

    Allgemeine Leistungsklage in der Form des öffentlich-rechtlichen

    Denn in den angesprochenen Gerichtsentscheidungen war die Geltung des Zeichens 290 nach dem alten Verordnungstext entsprechend der Regelung zu dem Zeichen 286 als auf die Fahrbahn beschränkt angesehen und für Seitenstreifen, Parkstreifen, Parkbuchten und Ladebuchten verneint worden (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.5.1978 - 1 Ss OWi 279/78 -, SchlHA 1978, 163; OLG Celle, Beschl. v. 9.11.1979 - 2 Ss OWi 205/79 -, DAR 1980, 156; vgl. zu diesem Bezug auch: OLG Celle, Beschl. v. 16.1.1989, a.a.O.).

    Schließlich muss, sofern nach der vorgenommenen Auslegung überhaupt noch Zweifel daran verbleiben, dass ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone für das Abstellen von Fahrrädern auf den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen nicht gilt, der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz eingreifen, dass Unklarheiten, die sich daraus ergeben, dass Verkehrszeichen nicht aus sich heraus eindeutig sind, sondern auch bei einer vernünftigen Auslegung Anlass zu Zweifeln geben, nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, sondern zu Lasten der für die Aufstellung der Schilder verantwortlichen Behörde gehen (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 3 C 51/02 -, NJW 2003, 1408f; BayObLG, Beschl. v. 22.2.1973, a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 9.11.1979, a.a.O.; Beschl. v. 16.1.1989, a.a.O.).

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